Schadensersatz nach fehlerhafter Beförderungsauswahl

Wenn sich herausstellt, dass der Dienstherr eine Beförderungsauswahl fehlerhaft betrieben und "den falschen" Beamten befördert hat, dann kann sich die Frage stellen, ob der zu Unrecht übergangene Beamte einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

Wenn Sie ein Beispiel aus den "Hamburger Verhältnissen" zulassen: die Polizei Hamburg hat von 2008 bis 2010 stets und ständig gegen Recht und Gesetz verstoßen, so weit es um Beförderungsentscheidungen im gehobenen Vollzugsdienst ging.
Einige Beamte haben dagegen geklagt - sie werden jetzt so gestellt, als wären sie seinerzeit befördert worden.
Es ist eine Gehaltsdifferenz nachzuzahlen und bei künftigen Beförderungsentscheidungen sind diese Beamten so zu behandeln, als wären sie bereits seit dem Jahr 2008 im höheren Statusamt.
Was ist nun mit den anderen, die ihre Rechte nicht wahrgenommen haben?
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, den ein bei einer Beförderung übergangener Beamter gegen seinen Dienstherrn geltend machen möchte, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die folgenden:

1. Der Dienstherr hat das Prinzip der Bestenauslese verletzt (Verstoß gegen Art. 33 II GG / Art. 19 IV GG).
2. Der Dienstherr hat dabei schuldhaft gehandelt, also mindestens fahrlässig.
3. Bei rechtmäßiger Auswahl unter den Beamten wäre dieser Beamte wahrscheinlich befördert worden.
4. Der Beamte hat alles ihm Mögliche getan, um das rechtswidrige Vorgehen zu verhindern.

In Bezug auf unser Beispiel sind die ersten beiden Voraussetzungen ohne Zweifel erfüllt.
Fraglich ist noch, ob der einzelne - nach seinen Beurteilungsnoten - befördert worden wäre. Das lässt sich klären.

Aber letztlich ist es nicht ganz unproblematisch, dass die überwiegende Anzahl der Beamten die Entscheidungen der Behörde brav hingenommen hat.
Hier wird zu entscheiden sein, ob es den Beamten zumutbar war, zu erkennen, dass an dem Laufbahnverlaufsmodell etwas faul sein könne, und dann das Verwaltungsgericht um Hilfe anzurufen.

Fakt ist leider auf jeden Fall, dass die Polizei Hamburg mit ihrem Laufbahnverlaufsmodell durch hunderte rechtwidriger Beförderungen eine - gemessen an den Vorgaben unserer Verfassung - sehr ungerechte Situation herbeigeführt hat. Denn die seinerzeit zu Unrecht beförderten Beamten sind jetzt auch bei weiteren Beförderungen im Vorteil gegenüber jenen, die seinerzeit zu Unrecht ausgebootet wurden. Wir waren gespannt, ob die Polizeiführung etwas unternehmen würde, um diese Ungerechtigkeit auszugleichen. Offensichtlich ist das nicht geplant.


Das Bundesverwaltungsgericht verhandelte am 26.01.12 in einer Sache, die in diesem Zusammenhang interessant sein könnte. Das Aktenzeichen lautet 2 A 7.09.
In der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts werden die Erwägungen wie folgt zusammengefasst:

Ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadensersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Der Kläger ist als Beamter beim Bundesnachrichtendienst tätig. Er wurde von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungsfunktion einbezogen, doch wurde die Stelle mit einem anlässlich des Auswahlverfahrens aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Der Dienstherr informierte den Kläger über die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung erst, als die Stelle mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war.
Der Kläger verlangte von seinem Dienstherrn erfolglos Schadensersatz. Das erstinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Dienstherrn verurteilt, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren ist verletzt worden. Der Dienstherr hat die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprach, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten war, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben. Dem Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Auswahlverfahren abgebrochen worden sei, bevor der letztlich ausgewählte Beamte erstmalig ins Auge gefasst wurde. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens setzt nämlich nicht nur einen sachlichen Grund voraus, sondern muss allen betroffenen Kandidaten auch ausdrücklich mitgeteilt werden; daran fehlte es. Schließlich darf der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber - anders als die übrigen Konkurrenten - vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird. Ebenfalls rechtswidrig war die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber, da sie deren Rechtsschutz vereitelt hat.
Beamtengesetze