Assessment-Center als Auswahlelement
Dieses Element der Personalauswahl, das AC-Verfahren mit Elementen wie Vortrag, Interview und Rollenspiel, beschäftigt
die Verwaltungsgerichte eher selten.
Die Meinungen zur Bedeutung des AC-Verfahrens als Erkenntnisquelle der
Personalauswahl sind noch geteilt.
Überwiegend wird wohl die Auffassung vertreten, dass
schriftliche Tests und Auswahlverfahren mit Assessment-Center-Elementen im Vergleich mit dienstlichen Beurteilungen nur beschränkte
Aussagekraft haben.
Assessmentcenter können nach dieser Meinung nur die Beurteilungsgrundlagen erweitern und das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber abrunden.
Prüfungen dieser Art
- vermitteln in der Regel nicht mehr als eine
Momentaufnahme,
- decken zwangsläufig
nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes bzw. der neuen Laufbahn ab,
- sind von der
Tagesform des Bewerbers abhängig.
Wer sich in einer
Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber.
Dienstliche Beurteilungen beziehen sich hingegen regelmäßig auf einen längeren, meist mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten
vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine
weitaus gesichertere Grundlage für die
Feststellung der Eignung im Rahmen einer Personalentscheidung.
Der Einwand, dienstliche Beurteilungen könnten fehlerhaft sein und hingen
- anders als "objektive Tests" - vom persönlichen Eindruck des Dienstvorgesetzten ab, greift nicht durch.
Abgesehen davon, dass dem Beurteiler die selbstverständliche Pflicht obliegt,
den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen
(BVerwGE 106, 318 [319] = NVwZ 1998, 1302), und dass dies verfahrensmäßig
meist durch Einbeziehung eines weiteren Vorgesetzten gesichert wird, enthalten auch
Prüfungen zwangsläufig subjektive Elemente, schon bei der Auswahl der
Prüfungsfragen und -antworten eines schriftlichen Tests oder der Aufgaben in
einem Assessment Center, vor allem aber bei der Bewertung mündlicher Leistungen.
Lesen Sie zur Zulässigkeit des AC-Verfahrens auch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18.06.2001.
Beschluss des VG HH vom 18.06.01
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat das Assessment-Center-Verfahren als Mittel der Personalauswahl gebilligt. In einer Entscheidung
vom 29.01.03 - 6 P 16.01 - hat es festgestellt, die Einführung und Ausgestaltung eines Assessment-Centers unterliege der Mitbestimmung
des Personalrats.
Die Entscheidung beschreibt die Bedeutung dieses Verfahrens aus Sicht des
BVerwG.
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29.01.03Wollen Sie sich eingehender mit der Rechtslage
beschäftigen, so kommen Sie nicht vorbei an dem folgenden Aufsatz: Dr. Hellmuth
Günther, "Rechtsrahmen von Assessment-Centern bei der
Beförderungsauswahl", DÖD 2006, 146 ff.
Das OVG NRW hat im Herbst 2010 noch einmal die - gegenüber dienstlichen
Beurteilungen - nur eingeschränkte Aussagekraft der Ergebnisse eines
Assessmentcenters wie folgt erläutert:
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.11.2010 - 6 B 977/10 -
Das vom Antragsgegner durchgeführte "Auswahlverfahren in
Form eines eintägigen Vorstellungstermins mit Elementen eines Assessment-Centers"
ist nicht geeignet, dieses Defizit auszugleichen. Die Aufgabenstellungen im
Rahmen der Präsentation und des Interviews standen zwar vorwiegend im
Zusammenhang mit dem zu besetzenden Dezernat Luftverkehr. Ein Assessment-Center
ist aber als Momentaufnahme schon seiner Konzeption nach nicht geeignet, an
die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren
Leistungszeitraum abbildet.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.11.07 – 6 A 1249/06 –, m.w.N.
Unter diesen besonderen Fallumständen war die Erstellung von
Anlassbeurteilungen unvermeidlich. Nur dadurch konnte dem
verfassungsrechtlichen Prinzip der Bestenauslese Rechnung getragen werden,
das gegenüber etwa entgegenstehenden Verwaltungsvorschriften den Vorrang
beansprucht. Davon abgesehen war aber auch nach den Richtlinien für die
dienstliche Beurteilung zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere
Beförderungsentscheidungen (...), nach denen die Beurteilungen im Bereich der Bezirksregierung
N. vorgenommen werden, eine "Beurteilung aus sonstigem besonderem Anlass" möglich.