Beamtenrecht: Beförderung / Konkurrentenschutz / Akteneinsicht

Die Mitteilung vom Ausgang eines Auswahlverfahrens an den / die unterlegenen Bewerber (Negativmitteilung) ist in aller Regel als Verwaltungsakt anzusehen, gegen den Sie ggf. vorgehen müssen.

Wenn Ihnen die Begründungen nicht ausreichend erscheinen, dann müssen Sie (oder Ihr Anwalt) das tun, was wir ohnehin für unverzichtbar halten: Sie müssen Akteneinsicht beantragen.

Ein Akteneinsichtsrecht haben Sie als unterlegener / abgelehnter Bewerber, Sie müssen sich insbesondere nicht mit mündlichen Erläuterungen abspeisen lassen.



Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einer Konkurrentensache das erstinstanzliche Gericht gerügt, weil es nicht Akteneinsicht gewährt hatte - Beschluss vom 08.04.10 - 5 ME 277 /09  -:

Es [das Verwaltungsgericht] hat allerdings verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zu gewähren. Zur Begründung hat es angeführt, dem Antragsteller habe die Akteneinsicht nicht gewährt werden müssen, da ihm persönlich in einem Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter erläutert worden sei, dass und aus welchen Gründen die Beigeladenen vorzuziehen seien. Seinem Bevollmächtigten sei Entsprechendes mitgeteilt worden. Hierdurch habe der Antragsteller über den erforderlichen Informationsstand verfügt, um auch über eine Begrenzung seines vorliegenden Antrages vor Antragstellung entscheiden zu können, zumal Detailfragen durchaus kurzfristig telefonisch hätten geklärt werden können.

Diese Begründung für die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht vermag nicht zu überzeugen. Denn als Verwaltungsakt unterliegt die Ablehnung der Auswahl eines Beförderungsbewerbers nach der Rechtsprechung des Senats einem Begründungserfordernis. Diesem Begründungserfordernis ist nicht bereits dann genügt, wenn dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die Auswahlentscheidung durch mündliche Auskunft oder Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Vielmehr folgt aus Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.07 - 2 BvR 206/07 -, DÖD 2007, 279 <280 f.>). Die alleinige Möglichkeit, auf Anfrage Auskünfte über den Inhalt dieser Auswahlerwägungen zu erhalten, würde daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht genügen. Über die verfassungsrechtlichen Anforderungen hinausgehend ergibt sich zudem einfachgesetzlich aus den §§ 1 Abs. 1 NdsVwVfG, 39 Abs. 1 VwVfG, dass dem erfolglosen Beförderungsbewerber bereits in der Begründung, mit der die Behörde ihren ablehnenden schriftlichen Verwaltungsakt zu versehen hat, diejenigen der wesentlichen Auswahlerwägungen mitzuteilen sind, die dafür maßgeblich waren, dass gerade dem Adressaten des ablehnenden Bescheides der Ausgewählte vorgezogen wurde (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 16.05.07 - 5 ME 116/07 - sowie - 5 ME 167/07 -, NVwZ-RR 2007 637 <638>; Beschluss vom 14.01.08 - 5 ME 317/07 -). Mithin hätte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht gewähren müssen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sein Rechtsschutzbegehren weiter begründen und gegebenenfalls beschränken zu können.


Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Beamtengesetze