Beamtenrecht: Beförderung / Konkurrentenschutz / Akteneinsicht
Die Mitteilung vom Ausgang eines Auswahlverfahrens an den / die unterlegenen Bewerber
(Negativmitteilung) ist in aller Regel als Verwaltungsakt
anzusehen, gegen den Sie ggf. vorgehen müssen.
Wenn Ihnen die Begründungen nicht ausreichend erscheinen, dann müssen Sie
(oder Ihr Anwalt) das tun, was wir ohnehin für unverzichtbar halten: Sie müssen
Akteneinsicht beantragen.
Ein Akteneinsichtsrecht haben Sie als unterlegener / abgelehnter Bewerber, Sie müssen sich insbesondere nicht mit
mündlichen Erläuterungen abspeisen lassen.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einer
Konkurrentensache das erstinstanzliche Gericht gerügt, weil es nicht
Akteneinsicht gewährt hatte - Beschluss vom 08.04.10 - 5 ME 277
/09 -:
Es [das
Verwaltungsgericht] hat allerdings verfahrensfehlerhaft unterlassen, dem
Antragsteller die begehrte Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge zu
gewähren. Zur Begründung hat es angeführt, dem Antragsteller habe die
Akteneinsicht nicht gewährt werden müssen, da ihm persönlich in einem
Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter erläutert worden sei, dass und
aus welchen Gründen die Beigeladenen vorzuziehen seien. Seinem
Bevollmächtigten sei Entsprechendes mitgeteilt worden. Hierdurch habe der
Antragsteller über den erforderlichen Informationsstand verfügt, um auch
über eine Begrenzung seines vorliegenden Antrages vor Antragstellung
entscheiden zu können, zumal Detailfragen durchaus kurzfristig telefonisch
hätten geklärt werden können.
Diese Begründung für die Nichtgewährung der Akteneinsicht durch das
Verwaltungsgericht vermag nicht zu überzeugen. Denn als
Verwaltungsakt unterliegt die Ablehnung der Auswahl eines
Beförderungsbewerbers nach der Rechtsprechung des Senats einem
Begründungserfordernis. Diesem Begründungserfordernis ist nicht
bereits dann genügt, wenn dem abgelehnten Bewerber die Gründe für
die Auswahlentscheidung durch mündliche Auskunft oder Einsichtnahme
zugänglich gemacht werden. Vielmehr folgt aus Art. 33 Abs. 2 i. V.
m. Art. 19 Abs. 4 GG eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die
wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 09.07.07 - 2 BvR 206/07 -, DÖD 2007, 279 <280
f.>). Die alleinige Möglichkeit, auf Anfrage Auskünfte über den
Inhalt dieser Auswahlerwägungen zu erhalten, würde daher schon aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht genügen. Über die
verfassungsrechtlichen Anforderungen hinausgehend ergibt sich zudem
einfachgesetzlich aus den §§ 1 Abs. 1 NdsVwVfG, 39 Abs. 1 VwVfG,
dass dem erfolglosen Beförderungsbewerber bereits in der Begründung,
mit der die Behörde ihren ablehnenden schriftlichen Verwaltungsakt
zu versehen hat, diejenigen der wesentlichen Auswahlerwägungen
mitzuteilen sind, die dafür maßgeblich waren, dass gerade dem
Adressaten des ablehnenden Bescheides der Ausgewählte vorgezogen
wurde (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 16.05.07 - 5 ME 116/07 - sowie
- 5 ME 167/07 -, NVwZ-RR 2007 637 <638>; Beschluss vom 14.01.08 - 5
ME 317/07 -). Mithin hätte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller
die begehrte Akteneinsicht gewähren müssen, um ihm die Möglichkeit
zu eröffnen, sein Rechtsschutzbegehren weiter begründen und
gegebenenfalls beschränken zu können.
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich aus folgenden Überlegungen: