Beamtenrecht: Beförderungsauswahl ohne Ausschreibung
Das Beamtenrecht ist (auch) in so weit, als es um die Pflicht zur
Ausschreibung von Stellen geht, in Bewegung. Seit dem Jahr 2009 gilt
für die Bundesbeamten eine neue Bundeslaufbahnverordnung mit einer
Vorschrift, welche die Ausschreibung zur Regel erhebt. Das - und
eine einschlägige Vorschrift im Bundesbeamtengesetz - haben wir schon auf
der Seite "
Anforderungsprofil" erwähnt.
Der Dienstherr muss - vorbehaltlich besonderer Regelungen wie
etwa § 4 BLVO - eine
Beförderungsplanstelle aber nicht unbedingt durch Ausschreibung vergeben.
Er darf jedoch, sofern er die Stelle nicht ausschreibt, auch keine ausdrücklichen Bewerbungen erwarten, sondern ist
verpflichtet, von sich aus alle in Betracht kommenden Beamten in seine
Auswahlerwägungen einzubeziehen.
Er muss ihnen dann auch die Möglichkeit geben, die Auswahlentscheidung
gerichtlich überprüfen zu lassen.
Eine gerichtliche Meinung dazu finden Sie in
der nachfolgenden Entscheidung des OVG Münster.
OVG Münster, Urteil vom 07.07.04 - 1 A 512/02 -
1. Bei fehlender Ausschreibung einer
Beförderungsstelle und dem damit verbundenen Fehlen eines durch förmliche
Bewerbung feststehenden Bewerberkreises sind zumindest diejenigen objektiv
vorhandenen Beförderungskandidaten, welche der Dienstherr tatsächlich in die
engeren Auswahlerwägungen einbezieht, vom Ausgang eines durchgeführten
Auswahlverfahrens so rechtzeitig zu informieren, dass sie eine Entscheidung zu
der Frage treffen können, ob sie gegen die Auswahlentscheidung vorläufigen
Rechtsschutz in Anspruch nehmen sollen.
2. Unterbleibt eine solche Information, so verletzt dies den Bewerbungsverfahrensanspruch des
betroffenen Beamten; letzterer steht - auch ohne eine förmliche Bewerbung -
einem unterlegenen Bewerber gleich, wenn er zu den Beförderungskandidaten zählt.
3. Wegen unterbliebener Information kann sich in solchen Fällen der
Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem Anspruch auf Übertragung der
Beförderungsstelle verdichten und ausnahmsweise auch noch nach Ernennung der
Mitbewerber mit Erfolg im Hauptsacheverfahren als Anspruch auf
Wiederherstellung gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerwG,
NJW 2004, 870). Eine Beförderung kann dabei allerdings mit Aussicht auf Erfolg nur
unter der Voraussetzung beansprucht werden, dass der Beamte in der betreffenden
Beförderungsrunde zwingend hätte ausgewählt werden müssen, weil er aus
Rechtsgründen zumindest einem der erfolgreichen Mitbewerber hätte vorgezogen
werden müssen.
Diese Entscheidung ist in den letzten Jahren wiederholt durch andere
Gerichte "bestätigt" worden. Eigentlich nicht nur "durch andere
Gerichte". Denn die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
In Hamburg wird zur Zeit die Frage erörtert, ob der Dienstherr grundsätzlich
zu einer Ausschreibung verpflichtet ist bzw. wie weit diese grundsätzlich
sicher gegebene Verpflichtung reicht.
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