Beamtenrecht: Beförderungsauswahl ohne Ausschreibung

Das Beamtenrecht ist (auch) in so weit, als es um die Pflicht zur Ausschreibung von Stellen geht, in Bewegung. Seit dem Jahr 2009 gilt für die Bundesbeamten eine neue Bundeslaufbahnverordnung mit einer Vorschrift, welche die Ausschreibung zur Regel erhebt. Das - und eine einschlägige Vorschrift im Bundesbeamtengesetz - haben wir schon auf der Seite "Anforderungsprofil" erwähnt.

Der Dienstherr muss - vorbehaltlich besonderer Regelungen wie etwa § 4 BLVO - eine Beförderungsplanstelle aber nicht unbedingt durch Ausschreibung vergeben.
Er darf jedoch, sofern er die Stelle nicht ausschreibt, auch keine ausdrücklichen Bewerbungen erwarten, sondern ist verpflichtet, von sich aus alle in Betracht kommenden Beamten in seine Auswahlerwägungen einzubeziehen.
Er muss ihnen dann auch die Möglichkeit geben, die Auswahlentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Eine gerichtliche Meinung dazu finden Sie in der nachfolgenden Entscheidung des OVG Münster.


OVG Münster, Urteil vom 07.07.04 - 1 A 512/02 -

1. Bei fehlender Ausschreibung einer Beförderungsstelle und dem damit verbundenen Fehlen eines durch förmliche Bewerbung feststehenden Bewerberkreises sind zumindest diejenigen objektiv vorhandenen Beförderungskandidaten, welche der Dienstherr tatsächlich in die engeren Auswahlerwägungen einbezieht, vom Ausgang eines durchgeführten Auswahlverfahrens so rechtzeitig zu informieren, dass sie eine Entscheidung zu der Frage treffen können, ob sie gegen die Auswahlentscheidung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen sollen.

2. Unterbleibt eine solche Information, so verletzt dies den Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Beamten; letzterer steht - auch ohne eine förmliche Bewerbung - einem unterlegenen Bewerber gleich, wenn er zu den Beförderungskandidaten zählt.

3. Wegen unterbliebener Information kann sich in solchen Fällen der Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem Anspruch auf Übertragung der Beförderungsstelle verdichten und ausnahmsweise auch noch nach Ernennung der Mitbewerber mit Erfolg im Hauptsacheverfahren als Anspruch auf Wiederherstellung gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerwG, NJW 2004, 870). Eine Beförderung kann dabei allerdings mit Aussicht auf Erfolg nur unter der Voraussetzung beansprucht werden, dass der Beamte in der betreffenden Beförderungsrunde zwingend hätte ausgewählt werden müssen, weil er aus Rechtsgründen zumindest einem der erfolgreichen Mitbewerber hätte vorgezogen werden müssen.



Diese Entscheidung ist in den letzten Jahren wiederholt durch andere Gerichte "bestätigt" worden. Eigentlich nicht nur "durch andere Gerichte". Denn die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

In Hamburg wird zur Zeit die Frage erörtert, ob der Dienstherr grundsätzlich zu einer Ausschreibung verpflichtet ist bzw. wie weit diese grundsätzlich sicher gegebene Verpflichtung reicht.

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