Beamtenrecht: Leistungsprinzip und Beförderungsrichtlinien

Bei der Beförderung von Beamten gilt das Leistungsprinzip, Art. 33 II GG.

Immer wieder werden Laufbahnverlaufsmodelle entwickelt - so Anfang 2008 auch in Hamburg für die Polizei - oder Beförderungsrichtlinien erlassen, so in Hamburg im November 2010.
Diese müssen dann so konzipiert sein, dass sie den Grundsatz der Bestenauslese realisieren.

Solche Beförderungsrichtlinien können bei Verstoß gegen das Leistungsprinzip rechtswidrig sein. In diesem Zusammenhang hatte das Laufbahnverlaufsmodell der Polizei Hamburg Anlass zu Streit geboten, weil es die sogenannten Verweilzeiten zu sehr betonte.
Dass es so nicht geht, hätte man von vornherein wissen können, denn es gab dazu deutliche Rechtsprechung. Dennoch hat man sich auf das Wagnis eingelassen, gegen die Verfassung zu verstoßen (Art. 33 II GG) und ist damit gescheitert. Dass man nicht von Anfang an sorgfältig vorging, hat in Hamburg zu vielen Nachteilen für viele Beamte geführt.
Mit der im Jahr 2010 erlassenen Beförderungsrichtlinie für die Polizei Hamburg gibt es zwar noch nicht viele praktische Erfahrungen, so dass in einigen Details die Handhabung noch abzuwarten sein wird. Aber uns scheint es auf den ersten Blick, als habe man wiederum das Leistungsprinzip zu sehr vernachlässigt.


Ein schon älteres Beispiel aus Freiburg hätte den Verantwortlichen in Hamburg ebenso zur Warnung dienen können wie die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die zuvor bereits Regelverweilzeiten beanstandet hatte. Hier das Beispiel aus Freiburg aus dem Jahr 1988:


VG Freiburg, Urteil vom 19.01.1988 - 6 K 90/87 -

Aus den Gründen:

Rechtswidrig in der Beförderungsrichtlinie der Landespolizeidirektion ist zunächst die generelle Berücksichtigung der Dienstzeit, die aus der Summe der gesamten Polizeidienstzeit und der Dienstzeit im gehobenen Dienst ermittelt wird. Allerdings hat die Dienstzeit keine überwiegende Bedeutung für die Bildung der Beförderungsrangreihe. Vielmehr stellt sie nach der Richtlinie nur einen gleichwertigen Anteil bei der Bildung der Rangreihe neben den Kriterien der Beurteilung und des Ergebnisses der Laufbahnprüfung dar. Denn bei allen drei Kriterien werden die Rangzahlen in der gleichen Weise und im gleichen Umfang gebildet.
Aber auch die gleichwertige Berücksichtigung der kombinierten Dienstzeit ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 u. Abs. 5 GG und im LBG verankerten Leistungsprinzip nicht vereinbar.
Es entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass das allgemeine Dienstalter als vom Anciennitätsprinzip ausgehende Festlegung der Dienstaltersreihenfolge nach objektiven Merkmalen nur bei der Auswahl zwischen solchen Beförderungsbewerbern Bedeutung gewinnen kann, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich oder zumindest praktisch gleich beurteilt sind.
Auch die bei der Dienstzeit gewählte Kombination von allgemeiner Dienstzeit und Dienstzeit im gehobenen Dienst ist mit dem bei Beförderungsentscheidungen zunächst allein maßgebenden Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Zwar korrespondiert die Dauer der Berufserfahrung auch mit der gesetzlich geforderten Eignung. Die durch längere Berufserfahrung typischerweise erworbene größere Eignung für ein Beförderungsamt kommt jedoch regelmäßig bereits in der Beurteilung zum Ausdruck. Darüber hinaus aber weist weder die allgemeine Dienstzeit noch die Dienstzeit im gehobenen Polizeidienst generell eine leistungsbezogene Komponente auf, die ihre generelle Berücksichtigung bei der Ermittlung der Beförderungsrangfolge rechtfertigen könnte.
Es ist deshalb rechtlich unzulässig, wenn der Dienstzeit ein erheblicher Einfluss auf die Beförderungsreihenfolge eingeräumt wird.
Die rechtswidrige Missachtung des Leistungsprinzips wird besonders deutlich in dem vom Land vorgelegten Muster einer Rangfolgeberechnung: Danach nimmt der von der Leistung her am besten qualifizierte Bewerber wegen seines geringen Dienstalters nur Platz 4 der Beförderungsreihenfolge ein. Die Plätze 1 und 2 werden dagegen von Bewerbern eingenommen, die eine nicht so gute Beurteilung und Lehrgangsnote erzielt haben, jedoch als Aufstiegsbeamte erheblich dienstälter sind.

Auch wenn die Richtlinie keine unmittelbare Bindungswirkung für die Beförderungsentscheidung der Landespolizeidirektion besitzt, hat sie doch das Ermessen dieser Behörde bei der Vorauswahl der Bewerber erheblich eingeschränkt. Der vorgelegten Aufstellung über die Beförderungen in der Zeit bis Juni 1987 lässt sich entnehmen, dass die Rangfolge der Bewerber nach der Rundverfügung in der Beförderungspraxis eine wesentliche Rolle spielt. Von den 19 Beförderungen zum Polizeihauptkommissar erfolgten 14 nach der Rangreihe und bei 25 Beförderungen zum Polizeioberkommissar war die Rangreihe in 17 Fällen maßgebend. Die Beförderungen zum Kriminalhauptkommissar und Kriminaloberkommissar wurden in diesem Zeitraum alle nach der Rangreihe durchgeführt. Dabei fällt auf, dass eine Reihe von dienstälteren Bewerbern offensichtlich nur wegen ihres höheren Dienstalters befördert worden sind.

Ferner ist es ebenfalls rechtswidrig, dass die Rundverfügung neben der allgemeinen Berücksichtigung der kombinierten Dienstzeit bei Beförderungen zusätzlich eine Abweichung von der ermittelten Rangreihe zu Gunsten der lebensälteren Beamten vorsieht, die erst im fortgeschrittenen Alter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind. Nach diesem Grundsatz der ausnahmsweisen Beförderung abweichend von der Rangreihe sind zwischen Januar 1986 und Juni 1987 bei der LPD Freiburg acht Beamte zum POK und fünf Beamte zum PHK befördert worden. Insbesondere die 5 im Alter von 58 bzw. 59 Jahren in Ämter der Besoldungsgruppe A 11 beförderten Polizeibeamten hätten nach der Rangreihe wegen ihrer Beurteilungen und Prüfungsnoten allein nach Leistungsgesichtspunkten offensichtlich vor der Pensionierung keine Chancen mehr zur Beförderung gehabt. Auch wenn dieser Grundsatz der Beförderung nach sozialen Gesichtspunkten personalpolitisch verständlich erscheinen mag, ist die in der Rundverfügung enthaltene doppelte Privilegierung der lebensälteren Beamten rechtlich unzulässig. Sie verstößt eindeutig gegen das für Beförderungen grundsätzlich allein maßgebende Leistungsprinzip. Die Bevorzugung dieser Gruppe von Beamten bei Beförderungen lässt sich auch weder mit dem Sozialstaatsprinzip noch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtfertigen. Die lebensälteren Aufstiegsbeamten sind nicht mit den Fallgruppen der Schwerbehinderten, Zeitsoldaten und Personalratsmitglieder vergleichbar, bei denen aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen eine gewisse Einschränkung des Leistungsgrundsatzes aus sozialstaatlichen Gründen zulässig ist. Denn sie haben kein entsprechendes Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht, das allein auch ohne gesetzliche Grundlage möglicherweise in engen Grenzen eine Einschränkung des Leistungsprinzips bei Beförderungen ermöglichen könnte. An der Rechtswidrigkeit des in der Beförderungsrichtlinie festgeschriebenen Grundsatzes der privilegierten Beförderung von Aufstiegsbeamten in Ämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 ändern die dieser Beamtengruppe offenbar vor der Absolvierung des Aufstiegslehrgangs gegebenen entsprechenden politischen Zusagen ebenso wenig wie die aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmenden, gezielten Bemühungen des Innenministeriums, diesen Beamten durch spezielle Zuweisung von Planstellen vor der Pensionierung einen Aufstieg in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu ermöglichen. Selbst der Haushaltsgesetzgeber wäre im konkreten Fall nicht zu einer entsprechenden Durchbrechung des verfassungsrechtlich normierten Leistungsgrundsatzes berechtigt.
Auch die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützte und in § 98 LBG für die Landesbeamten normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtfertigt die Abweichung vom Leistungsprinzip bei Beförderungen nicht. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn eine amtsangemessene Alimentation der Beamten; sie beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf Beförderung, wenn unter den Mitbewerbern leistungsstärkere Beamte vorhanden sind.
Unbegründet ist dagegen der Einwand, in der Richtlinie seien zu Unrecht die unterschiedlichen Ausbildungsgänge der Beförderungsbewerber nicht berücksichtigt. Die Landespolizeidirektion ist rechtlich nicht verpflichtet, bei Beförderungsentscheidungen mit in ihre Ermessensentscheidung einzubeziehen, ob der Bewerber eine Lang- oder Kurzzeitausbildung für den gehobenen Polizeidienst absolviert hat. Sie ist vielmehr berechtigt, die verschiedenen Qualifikationen, jedenfalls soweit es um Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 geht, grundsätzlich als gleichwertig anzusehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.06.1986, ZBR 1986, 330 / 331). Denn es ist davon auszugehen, dass die Aufstiegsbewerber mit langjähriger Berufserfahrung im mittleren Dienst einen kürzeren Zeitraum für die Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst benötigen als diejenigen Beamten, die ihre Berufsausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst begonnen haben. Jedenfalls dann, wenn die verschiedenen Ausbildungsgänge keine eindeutigen Qualifikationsunterschiede aufweisen, kann der Dienstherr, vor allem wenn es um die zweite Beförderung geht, die unterschiedlichen Ausbildungsgänge der Bewerber bei seiner Ermessensentscheidung außer acht lassen.



Daraus folgt: Beurteilungsrichtlinien können von den Gerichten darauf hin untersucht werden, ob sie gegen das geltende Verfassungsrecht verstoßen, insbesondere gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 II GG.
Dazu muss man aber einschränkend anmerken: es kann nicht ein einzelner Bürger oder ein einzelner Anwalt die Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen lassen, denn eine so genannte Popularklage kennt unser Verwaltungsrecht in diesem Bereich nicht. Eine Verletzung des Verfassungs- oder Beamtenrechts kann nur der geltend machen, der selbst betroffen und in seinen "subjektiv-öffentlichen Rechten" verletzt ist.
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