Beamtenrecht: Leistungsprinzip und Beförderungsrichtlinien
Bei der Beförderung von Beamten gilt das Leistungsprinzip, Art. 33 II GG.
Immer wieder werden Laufbahnverlaufsmodelle entwickelt - so Anfang 2008 auch in
Hamburg für die Polizei - oder Beförderungsrichtlinien erlassen, so in Hamburg im November 2010.
Diese müssen dann so konzipiert sein, dass sie den Grundsatz der Bestenauslese realisieren.
Solche Beförderungsrichtlinien können bei Verstoß gegen das
Leistungsprinzip rechtswidrig sein. In diesem Zusammenhang hatte das
Laufbahnverlaufsmodell der Polizei Hamburg Anlass zu Streit geboten,
weil es die sogenannten Verweilzeiten zu sehr betonte.
Dass es so nicht geht, hätte man von vornherein wissen können, denn es gab dazu deutliche Rechtsprechung. Dennoch hat man sich auf das Wagnis
eingelassen, gegen die Verfassung zu verstoßen (Art. 33 II GG) und ist damit gescheitert.
Dass man nicht von Anfang an sorgfältig vorging, hat in Hamburg zu vielen
Nachteilen für viele Beamte geführt.
Mit der im Jahr 2010 erlassenen Beförderungsrichtlinie für die Polizei
Hamburg gibt es zwar noch nicht viele praktische Erfahrungen, so dass in
einigen Details die Handhabung noch abzuwarten sein wird. Aber uns scheint
es auf den ersten Blick, als habe man wiederum das Leistungsprinzip zu sehr
vernachlässigt.
Ein schon älteres Beispiel aus Freiburg hätte den Verantwortlichen in
Hamburg ebenso zur Warnung dienen können wie die Rechtsprechung des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die zuvor bereits Regelverweilzeiten
beanstandet hatte. Hier das Beispiel aus Freiburg aus dem Jahr 1988:
VG Freiburg, Urteil vom 19.01.1988 - 6 K 90/87 -
Aus den Gründen:
Rechtswidrig in der Beförderungsrichtlinie der Landespolizeidirektion ist zunächst die generelle Berücksichtigung der Dienstzeit, die
aus der Summe der gesamten Polizeidienstzeit und der
Dienstzeit im gehobenen Dienst ermittelt wird. Allerdings hat die Dienstzeit keine überwiegende Bedeutung für die
Bildung der Beförderungsrangreihe. Vielmehr stellt sie nach der Richtlinie nur
einen gleichwertigen Anteil bei der Bildung der Rangreihe neben den Kriterien
der Beurteilung und des Ergebnisses der Laufbahnprüfung dar. Denn bei allen drei
Kriterien werden die Rangzahlen in der gleichen Weise und im gleichen Umfang
gebildet.
Aber auch die
gleichwertige Berücksichtigung der kombinierten Dienstzeit ist mit dem in Art.
33 Abs. 2 u. Abs. 5 GG und im LBG verankerten Leistungsprinzip nicht
vereinbar.
Es entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur, dass das allgemeine Dienstalter als vom Anciennitätsprinzip
ausgehende Festlegung der Dienstaltersreihenfolge nach objektiven Merkmalen nur
bei der Auswahl zwischen solchen Beförderungsbewerbern Bedeutung gewinnen kann,
die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich oder zumindest
praktisch gleich beurteilt sind.
Auch die bei der Dienstzeit gewählte Kombination von allgemeiner Dienstzeit und Dienstzeit im
gehobenen Dienst ist mit dem bei Beförderungsentscheidungen zunächst allein
maßgebenden Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Zwar korrespondiert die
Dauer der Berufserfahrung auch mit der gesetzlich geforderten Eignung. Die durch
längere Berufserfahrung typischerweise erworbene größere Eignung für ein
Beförderungsamt kommt jedoch regelmäßig bereits in der Beurteilung zum Ausdruck. Darüber hinaus aber weist weder die
allgemeine Dienstzeit noch die Dienstzeit im gehobenen Polizeidienst generell
eine leistungsbezogene Komponente auf, die ihre generelle
Berücksichtigung bei der Ermittlung der Beförderungsrangfolge rechtfertigen könnte.
Es ist deshalb rechtlich unzulässig, wenn der Dienstzeit ein erheblicher Einfluss auf die Beförderungsreihenfolge eingeräumt wird.
Die rechtswidrige Missachtung des Leistungsprinzips wird besonders deutlich in dem vom Land vorgelegten Muster einer
Rangfolgeberechnung: Danach nimmt der von der Leistung her am besten qualifizierte Bewerber wegen seines geringen
Dienstalters nur Platz 4 der Beförderungsreihenfolge ein. Die Plätze 1 und 2
werden dagegen von Bewerbern eingenommen, die eine nicht so gute Beurteilung und
Lehrgangsnote erzielt haben, jedoch als Aufstiegsbeamte erheblich dienstälter sind.
Auch wenn die Richtlinie keine unmittelbare Bindungswirkung für die
Beförderungsentscheidung der Landespolizeidirektion besitzt, hat sie doch das
Ermessen dieser Behörde bei der Vorauswahl der Bewerber erheblich eingeschränkt.
Der vorgelegten Aufstellung über die Beförderungen in der
Zeit bis Juni 1987 lässt sich entnehmen, dass die Rangfolge der
Bewerber nach der Rundverfügung in der Beförderungspraxis eine wesentliche Rolle
spielt. Von den 19 Beförderungen zum Polizeihauptkommissar erfolgten 14 nach der Rangreihe
und bei 25 Beförderungen zum Polizeioberkommissar war die Rangreihe in 17 Fällen
maßgebend. Die Beförderungen zum Kriminalhauptkommissar und
Kriminaloberkommissar wurden in diesem Zeitraum alle nach der Rangreihe
durchgeführt. Dabei fällt auf, dass eine Reihe von dienstälteren Bewerbern offensichtlich nur
wegen ihres höheren Dienstalters befördert worden sind.
Ferner ist es ebenfalls rechtswidrig, dass die Rundverfügung neben der
allgemeinen Berücksichtigung der kombinierten Dienstzeit bei Beförderungen
zusätzlich eine Abweichung von der ermittelten Rangreihe zu Gunsten der
lebensälteren Beamten vorsieht, die erst im fortgeschrittenen Alter in den
gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgestiegen sind. Nach diesem Grundsatz der
ausnahmsweisen Beförderung abweichend von der Rangreihe sind zwischen Januar
1986 und Juni 1987 bei der LPD Freiburg acht Beamte zum POK und fünf
Beamte zum PHK befördert worden. Insbesondere die 5 im Alter von 58 bzw.
59 Jahren in Ämter der Besoldungsgruppe A 11 beförderten Polizeibeamten hätten
nach der Rangreihe wegen ihrer Beurteilungen
und Prüfungsnoten allein nach Leistungsgesichtspunkten offensichtlich vor der Pensionierung keine Chancen mehr
zur Beförderung gehabt. Auch wenn dieser Grundsatz der Beförderung nach sozialen
Gesichtspunkten personalpolitisch verständlich erscheinen mag, ist die in der
Rundverfügung enthaltene doppelte Privilegierung der lebensälteren Beamten
rechtlich unzulässig. Sie verstößt eindeutig gegen das für Beförderungen
grundsätzlich allein maßgebende Leistungsprinzip. Die Bevorzugung dieser Gruppe
von Beamten bei Beförderungen lässt sich auch weder mit dem Sozialstaatsprinzip
noch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtfertigen. Die lebensälteren
Aufstiegsbeamten sind nicht mit den Fallgruppen der Schwerbehinderten,
Zeitsoldaten und Personalratsmitglieder vergleichbar, bei denen aufgrund
spezieller gesetzlicher Regelungen eine gewisse Einschränkung des
Leistungsgrundsatzes aus sozialstaatlichen Gründen zulässig ist. Denn sie haben
kein entsprechendes Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht, das allein auch
ohne gesetzliche Grundlage möglicherweise in engen Grenzen eine Einschränkung
des Leistungsprinzips bei Beförderungen ermöglichen könnte. An der
Rechtswidrigkeit des in der Beförderungsrichtlinie festgeschriebenen Grundsatzes
der privilegierten Beförderung von Aufstiegsbeamten in Ämter der
Besoldungsgruppen A 10 und A 11 ändern die dieser Beamtengruppe offenbar vor der
Absolvierung des Aufstiegslehrgangs gegebenen entsprechenden politischen Zusagen
ebenso wenig wie die aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmenden,
gezielten Bemühungen des Innenministeriums, diesen Beamten durch spezielle
Zuweisung von Planstellen vor der Pensionierung einen Aufstieg in ein Amt der
Besoldungsgruppe A 11 zu ermöglichen. Selbst der Haushaltsgesetzgeber wäre im
konkreten Fall nicht zu einer entsprechenden Durchbrechung des
verfassungsrechtlich normierten Leistungsgrundsatzes berechtigt.
Auch die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG
verfassungsrechtlich geschützte und in § 98 LBG für die Landesbeamten normierte
Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtfertigt die Abweichung vom Leistungsprinzip
bei Beförderungen nicht. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn eine
amtsangemessene Alimentation der Beamten; sie beinhaltet jedoch keinen Anspruch
auf Beförderung, wenn unter den Mitbewerbern leistungsstärkere Beamte vorhanden sind.
Unbegründet ist dagegen der Einwand, in der Richtlinie
seien zu Unrecht die unterschiedlichen Ausbildungsgänge der Beförderungsbewerber
nicht berücksichtigt. Die Landespolizeidirektion ist rechtlich nicht
verpflichtet, bei Beförderungsentscheidungen mit in ihre Ermessensentscheidung
einzubeziehen, ob der Bewerber eine Lang- oder Kurzzeitausbildung für den
gehobenen Polizeidienst absolviert hat. Sie ist vielmehr berechtigt, die
verschiedenen Qualifikationen, jedenfalls soweit es um Beförderungen in Ämter
der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 geht, grundsätzlich als gleichwertig
anzusehen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.06.1986, ZBR 1986, 330 / 331). Denn es ist davon
auszugehen, dass die Aufstiegsbewerber mit langjähriger Berufserfahrung im
mittleren Dienst einen kürzeren Zeitraum für die Ausbildung zum gehobenen
Polizeivollzugsdienst benötigen als diejenigen Beamten, die ihre
Berufsausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst begonnen haben. Jedenfalls
dann, wenn die verschiedenen Ausbildungsgänge keine eindeutigen
Qualifikationsunterschiede aufweisen, kann der Dienstherr, vor allem wenn es um
die zweite Beförderung geht, die unterschiedlichen Ausbildungsgänge der Bewerber
bei seiner Ermessensentscheidung außer acht lassen.
Daraus folgt: Beurteilungsrichtlinien können von den Gerichten darauf hin
untersucht werden, ob sie gegen das geltende Verfassungsrecht verstoßen,
insbesondere gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 II GG.
Dazu muss man aber einschränkend anmerken: es kann nicht ein einzelner
Bürger oder ein einzelner Anwalt die Rechtswidrigkeit gerichtlich
feststellen lassen, denn eine so genannte Popularklage kennt unser
Verwaltungsrecht in diesem Bereich nicht. Eine Verletzung des Verfassungs- oder Beamtenrechts
kann nur der geltend machen, der selbst betroffen und in seinen
"subjektiv-öffentlichen Rechten" verletzt ist.