Beamtenrecht: Beförderung / Beförderungsverbote

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung.
Es gibt im Beamtenrecht sogar so genannte Beförderungsverbote, zum Beispiel während der Probezeit.
Vergleichen Sie zum Beispiel

§ 22 Bundesbeamtengesetz: Beförderungen

(1) ... (2) ... (3)

(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.



§ 20 Beamtengesetz Hamburg: Beförderung

(1) ...

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7 und 37; die Erprobungszeit kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,
2. während der Probezeit,
3. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,
4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.




Zu dem Beförderungsverbot während der Probezeit beispielhaft eine Entscheidung aus NRW, wo sich eine ähnliche Regelung in § 20 Landesbeamtengesetz findet.
(§ 20 Abs. 2 LBG NRW:
"(2) Eine Beförderung darf nicht erfolgen
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.
Abweichend von Nr. 2 kann der Beamte wegen besonderer Leistungen befördert werden.")


Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 28.10.10, 6 B 1191/10

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Dienstherrn sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin sei mit Wirkung vom 02.03.09 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden und befinde sich noch in der Probezeit. Diese sei durch Vergleich auf drei Jahre festgesetzt worden. Der Vergleich sei von den Beteiligten erkennbar in der Absicht geschlossen worden, die Feststellung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin vor ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit zu gewährleisten. Einer Beförderung stehe bis zum Ablauf der Probezeit das gesetzliche Beförderungsverbot des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW entgegen.

Die Antragstellerin steht nicht in einem Tarifbeschäftigungsverhältnis, sondern in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Die von einem Beamten auf Probe zu absolvierende Probezeit dient nicht nur, wie die Antragstellerin zu meinen scheint, der Feststellung, ob er den Anforderungen seiner Laufbahn aufgrund seiner Befähigung und fachlichen Leistung gewachsen ist, sondern auch, ob er die hierfür erforderliche Eignung, hierzu zählt insbesondere seine gesundheitliche Eignung, besitzt. Eine im Hinblick auf die verschiedenen Eignungs- und Befähigungskriterien differenzierte Dauer der Probezeit ist im Landesbeamtenrecht nicht vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Antragstellerin verfehlt, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, wonach während der Probezeit eine Beförderung nicht erfolgen darf, greife vorliegend nicht, weil die von ihr zu absolvierende Probezeit nur noch der Feststellung diene, ob sie den Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genüge.


Es gibt / gab auch ein sog. Altersbeförderungsverbot, das eine Beförderung innerhalb gewisser Zeiträume vor der Pensionierung nicht mehr zulässt.


Dazu ein Beschluss des VG Gießen vom 27.12.11 - 5 L 2955/11.GI -

Leitsatz Tritt für den im Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens ausgewählten Bewerber während des bei Gericht anhängigen Konkurrenteneilverfahrens das Verbot der Altersbeförderung ein, so ist dem Eilantrag eines unterlegenen Bewerbers zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich auch dann stattzugeben, wenn der Antragsteller ein zwingendes Anforderungsprofilmerkmal nicht erfüllt.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung untersagt, die Stelle eines/einer Sachbearbeiters/Sachbearbeiterin im Bereich Überfall-/Einbruchmeldeanlagen in der Abteilung Einsatz-Stabsbereich E 3/Sachgebiet E 35 beim C. (Besoldungsgruppe A 11) mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zum Polizeihauptkommissar zu befördern.


Der eine oder andere Beamte hat auch schon erfahren, dass es während eines Disziplinarverfahrens und auch nach dessen Abschluss ein Beförderungsverbot geben kann. Das Beförderungsverbot kann sich zum Beispiel aus folgender Vorschrift ergeben:

§ 8 Bundesdisziplinargesetz: Kürzung der Dienstbezüge
(1) ...
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.

Beamtengesetze



Das OVG teilt die Meinung des Verwaltungsgerichts: § 20 LBG NRW verbietet eine Beförderung während der Probezeit.




























Beförderungsverbote können sich auch aus dem Disziplinarrecht ergeben.


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