Beamtenrecht: Beförderung / Beförderungsverbote
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung.
Es gibt im Beamtenrecht sogar so genannte Beförderungsverbote, zum
Beispiel während der Probezeit.
Vergleichen Sie zum Beispiel
§ 22 Bundesbeamtengesetz: Beförderungen
(1) ... (2) ... (3)
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder
2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht
regelmäßig durchlaufen werden.
§ 20 Beamtengesetz Hamburg: Beförderung
(1) ...
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten
Dienstposten in einer Erprobungszeit von mindestens drei
Monaten Dauer; dies gilt nicht für die Beamtinnen und
Beamten nach den §§ 7 und 37; die Erprobungszeit kann
auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,
2. während der Probezeit,
3. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei
denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit
hervorragende Leistungen gezeigt,
4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei
denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
Zu dem Beförderungsverbot während der Probezeit beispielhaft eine
Entscheidung aus NRW, wo sich eine ähnliche Regelung in § 20
Landesbeamtengesetz findet.
(§ 20 Abs. 2 LBG NRW:
"(2) Eine Beförderung darf nicht erfolgen
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung.
Abweichend von Nr. 2 kann der Beamte wegen besonderer Leistungen
befördert werden.")
Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 28.10.10, 6 B 1191/10
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Dienstherrn sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin sei mit Wirkung vom 02.03.09 in das
Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden und befinde sich noch in
der Probezeit. Diese sei durch Vergleich auf drei Jahre
festgesetzt worden. Der Vergleich sei von den Beteiligten erkennbar
in der Absicht geschlossen worden, die Feststellung der
gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin vor ihrer Verbeamtung
auf Lebenszeit zu gewährleisten. Einer Beförderung stehe bis zum
Ablauf der Probezeit das gesetzliche Beförderungsverbot des § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW entgegen.
Die Antragstellerin steht nicht in einem
Tarifbeschäftigungsverhältnis, sondern in einem Beamtenverhältnis
auf Probe. Die von einem Beamten auf Probe zu absolvierende
Probezeit dient nicht nur, wie die Antragstellerin zu meinen
scheint, der Feststellung, ob er den Anforderungen seiner Laufbahn
aufgrund seiner Befähigung und fachlichen Leistung gewachsen ist,
sondern auch, ob er die hierfür erforderliche Eignung, hierzu zählt
insbesondere seine gesundheitliche Eignung, besitzt. Eine im
Hinblick auf die verschiedenen Eignungs- und Befähigungskriterien
differenzierte Dauer der Probezeit ist im Landesbeamtenrecht nicht
vorgesehen. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand der
Antragstellerin verfehlt, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, wonach
während der Probezeit eine Beförderung nicht erfolgen darf, greife
vorliegend nicht, weil die von ihr zu absolvierende Probezeit nur
noch der Feststellung diene, ob sie den Anforderungen in
gesundheitlicher Hinsicht genüge.
Es gibt / gab auch ein sog. Altersbeförderungsverbot, das eine Beförderung innerhalb gewisser Zeiträume vor der Pensionierung
nicht mehr zulässt.
Dazu ein Beschluss des VG Gießen vom 27.12.11 - 5 L 2955/11.GI -
Leitsatz Tritt für den im Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens
ausgewählten Bewerber während des bei Gericht anhängigen
Konkurrenteneilverfahrens das Verbot der Altersbeförderung ein, so ist dem
Eilantrag eines unterlegenen Bewerbers zur Sicherung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs grundsätzlich auch dann stattzugeben, wenn der
Antragsteller ein zwingendes Anforderungsprofilmerkmal nicht erfüllt.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis
zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung untersagt, die Stelle
eines/einer Sachbearbeiters/Sachbearbeiterin im Bereich
Überfall-/Einbruchmeldeanlagen in der Abteilung Einsatz-Stabsbereich E
3/Sachgebiet E 35 beim C. (Besoldungsgruppe A 11) mit dem Beigeladenen zu
besetzen und diesen zum Polizeihauptkommissar zu befördern.
Der eine oder andere Beamte hat auch schon erfahren, dass es während
eines Disziplinarverfahrens und auch nach dessen Abschluss ein
Beförderungsverbot geben kann. Das Beförderungsverbot kann sich zum
Beispiel aus folgender Vorschrift ergeben:
§ 8 Bundesdisziplinargesetz: Kürzung der Dienstbezüge
(1) ...
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht
befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt
ist.