Beamtenrecht: Konkurrentenschutz - aktuelle dienstliche Beurteilung als Grundlage der Auswahl

Verlässliche dienstliche Beurteilungen bilden in den meisten Fällen die wichtigste Grundlage für eine Entscheidung unter mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten.


1.
Unter Umständen kann über eine Beförderung allein "nach Aktenlage", also anhand der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, entschieden werden.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich im Jahr 2008 mit der Frage befasst, wann die Beurteilungsnoten eine Auswahl (ohne Vorstellungsgespräche oder andere Kriterien) zulassen.
Seine Entscheidung vom 15.07.08 - 1 Bs 54/ 08 - bezog sich auf das Beurteilungssystem der Polizei Hamburg, das im Jahr 2010 verändert wurde. Sie lässt aber die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen erkennen.
Zu diesen Fragen gibt es endlos viel Rechtsprechung von allen möglichen Gerichten, passend zu den vielen unterschiedlichen Beurteilungssystemen.
Einig sind sich aber alle darin: die dienstliche Beurteilung ist für Beförderungsentscheidungen besonders wichtig.


2.
Ein wichtiger Faktor ist der Beurteilungszeitraum: er muss lang genug sein.
Das Verwaltungsgericht Hamburg beanstandet Auswahlverfahren dann, wenn Mitbewerber nicht mindestens für den Zeitraum eines Jahres dienstlich beurteilt worden sind.
Der Entscheidung des VG Hamburg - 20 E 4194/07 vom 03.04.08 - lag ein Fall zugrunde, in dem sich ein Erstbeurteiler wegen des kurzen Beurteilungszeitraumes von nur 6,5 Monaten und besonderer Gegebenheiten an der Dienststelle außer Stande sah, den Beamten umfassend zu beurteilen. Der Beurteiler hat dieses Dilemma offen gelegt und das Gericht hielt die Beurteilung nicht für verwertbar.
Das Hamburgische OVG forderte dann einen Beurteilungszeitraum von mindestens einem Jahr.
Das Verwaltungsgericht Hamburg bezieht sich zum Beispiel in seinem Beschluss vom 17.10.08 mit dem Aktenzeichen 8 VG 4238 / 07 auf entsprechende Entscheidungen des OVG Hamburg vom 25.04.08, vom 30.05.08 und vom 15.07.08, in denen die Erwartung ausgedrückt wurde, dass die Beurteilungen mindestens den Zeitraum eines Jahres umfassen sollten.

Vielleicht ist aber nicht der in der Beurteilung genannte Beurteilungszeitraum entscheidend, sondern die tatsächliche Dauer der Unterstellung des Beamten unter den Erstbeurteiler.
Bemängelt hat das OVG in seiner Entscheidung vom 30.05.08 (Beschluss zu dem Aktenzeichen 1 Bs 62 / 08) nur, dass es bei einem Mitbewerber einen zu kurzen Beurteilungszeitraum gab. Zu fordern sei ein Mindestbeurteilungszeitraum von einem Jahr. Dabei komme es nicht unbedingt auf den formellen Beurteilungszeitraum an, sondern auf den Zeitraum der Unterstellung unter den Erstbeurteiler bzw. die Erstbeurteiler (sofern ein Beurteilungsbeitrag eines früheren Erstbeurteiler berücksichtigt wurde).

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung - 20 E 1369 / 08 - vom 26.08.08 an den Unterstellungszeiträumen orientiert, die in der Beurteilung angegeben waren, nicht aber an den anscheinend nachträglich von der Personalverwaltung eingetragenen Beurteilungszeiträumen.
Das hat in späteren Verfahren dazu geführt, dass jeder einzelne Bewerber über seinen Anwalt / seine Anwältin hat vortragen lassen, dass die Unterstellungszeiträume in Wirklichkeit länger als ein Jahr gewesen seien ...
So sollte es eigentlich nicht kommen, dass nämlich die einzelnen Beamten später die Versäumnisse des Dienstherrn aufarbeiten müssen.


3.
Lange hat auch in der Frage, wie aktuell Beurteilungen sein müssen, die Rechtsprechung den Ton angegeben.
Inzwischen gibt es dazu verschiedene gesetzliche Regelungen, die im wesentlichen alle auf das gleiche hinauslaufen: eine Beurteilung sollte auf keinen Fall älter als drei Jahre sein.


Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in einem Urteil vom 30.06.11 -  BVerwG 2 C 19.10 - ausgeführt:

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 01.12.09 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11.02.09 - BVerwG 2 A 7.06 -). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12.02.09 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.




§ 22 Bundesbeamtengesetz:
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.


§ 59 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.


Bisweilen werden diese Grundsätze noch konkretisiert durch (oft rechtlich angreifbare) Beförderungsrichtlinien.
Beamtengesetze