Beamtenrecht: Konkurrentenschutz - aktuelle dienstliche Beurteilung als Grundlage der Auswahl
Verlässliche dienstliche Beurteilungen bilden in den
meisten Fällen die wichtigste Grundlage für eine Entscheidung unter mehreren für
eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten.
1.
Unter Umständen kann über eine Beförderung allein "nach Aktenlage", also
anhand der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, entschieden werden.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat sich im Jahr 2008 mit der Frage
befasst, wann die Beurteilungsnoten eine Auswahl (ohne
Vorstellungsgespräche oder andere Kriterien) zulassen.
Seine
Entscheidung vom 15.07.08 - 1 Bs 54/ 08 - bezog sich auf das Beurteilungssystem der Polizei
Hamburg, das im Jahr 2010 verändert wurde. Sie lässt aber die Bedeutung
dienstlicher Beurteilungen erkennen.
Zu diesen Fragen gibt es endlos viel Rechtsprechung von allen möglichen
Gerichten, passend zu den vielen unterschiedlichen Beurteilungssystemen.
Einig sind sich aber alle darin: die dienstliche Beurteilung ist für
Beförderungsentscheidungen besonders wichtig.
2.
Ein wichtiger Faktor ist der Beurteilungszeitraum: er muss lang genug sein.
Das
Verwaltungsgericht Hamburg beanstandet Auswahlverfahren
dann, wenn Mitbewerber nicht mindestens für den Zeitraum eines Jahres dienstlich beurteilt
worden sind.
Der Entscheidung des VG Hamburg - 20 E 4194/07 vom 03.04.08 - lag
ein Fall zugrunde, in dem sich ein Erstbeurteiler wegen des kurzen
Beurteilungszeitraumes von nur 6,5 Monaten und besonderer Gegebenheiten an der
Dienststelle außer Stande sah, den Beamten umfassend zu beurteilen. Der
Beurteiler hat dieses Dilemma offen gelegt und das Gericht hielt die Beurteilung
nicht für verwertbar.
Das Hamburgische OVG forderte dann einen Beurteilungszeitraum von mindestens einem
Jahr.
Das Verwaltungsgericht Hamburg bezieht sich zum Beispiel in seinem
Beschluss vom 17.10.08 mit
dem Aktenzeichen 8 VG 4238 / 07 auf entsprechende Entscheidungen des OVG
Hamburg vom 25.04.08, vom 30.05.08 und vom 15.07.08, in denen die Erwartung
ausgedrückt wurde, dass die Beurteilungen mindestens den
Zeitraum eines Jahres umfassen sollten.
Vielleicht ist aber nicht der in der
Beurteilung genannte Beurteilungszeitraum entscheidend, sondern die tatsächliche
Dauer der Unterstellung des Beamten unter den Erstbeurteiler.
Bemängelt hat das OVG in seiner Entscheidung vom 30.05.08 (Beschluss zu dem
Aktenzeichen 1 Bs 62 / 08) nur, dass es bei einem Mitbewerber
einen zu kurzen Beurteilungszeitraum gab.
Zu fordern sei ein Mindestbeurteilungszeitraum von einem Jahr. Dabei komme es
nicht unbedingt auf den formellen Beurteilungszeitraum an, sondern auf den
Zeitraum der Unterstellung unter den Erstbeurteiler bzw. die Erstbeurteiler
(sofern ein Beurteilungsbeitrag eines früheren Erstbeurteiler berücksichtigt
wurde).
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung - 20 E 1369 / 08 -
vom 26.08.08 an den
Unterstellungszeiträumen orientiert, die in der Beurteilung
angegeben waren, nicht aber an den anscheinend nachträglich von der
Personalverwaltung eingetragenen Beurteilungszeiträumen.
Das hat in späteren Verfahren dazu geführt, dass jeder einzelne Bewerber
über seinen Anwalt / seine Anwältin hat vortragen lassen, dass die
Unterstellungszeiträume in Wirklichkeit länger als ein Jahr gewesen seien
...
So sollte es eigentlich nicht kommen, dass nämlich die einzelnen Beamten
später die Versäumnisse des Dienstherrn aufarbeiten müssen.
3.
Lange hat auch in der Frage, wie aktuell Beurteilungen sein müssen, die
Rechtsprechung den Ton angegeben.
Inzwischen gibt es dazu verschiedene gesetzliche Regelungen, die im wesentlichen
alle auf das gleiche hinauslaufen: eine Beurteilung sollte auf keinen Fall älter als drei
Jahre sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in einem Urteil vom 30.06.11 -
BVerwG 2 C 19.10 - ausgeführt:
Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls
den zum 01.12.09 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend
aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen
zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein
maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die
Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller
Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr
aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die
Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.
Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von
rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem
Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11.02.09 -
BVerwG 2 A 7.06 -). Angesichts des
Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten
Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte,
ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in
Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden
Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es
ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und
beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die
es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner
Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden
Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.
Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12.02.09 geltenden Fassung die
Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten
Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei
Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar
nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist
insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu
einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht
erstellt werden.
§ 22 Bundesbeamtengesetz:
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung
auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten
Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
§ 59 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein: Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung
der Beamtinnen und Beamten sind dienstlich zu beurteilen. Erfolgt eine
Auswahlentscheidung auch auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen,
besitzen die Beurteilungen hinreichende Aktualität, deren Ende des
Beurteilungszeitraumes zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger
als drei Jahre zurückliegt.
Bisweilen werden diese Grundsätze noch konkretisiert durch (oft rechtlich
angreifbare)
Beförderungsrichtlinien.