Bundeslaufbahnverordnung, Unterabschnitt Beförderung
Bundeslaufbahnverordnung ab Februar 2009
Abschnitt 3: Berufliche Entwicklung
Unterabschnitt 2: Beförderung
§ 32 Voraussetzungen einer Beförderung
Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn
1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,
2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die
Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und
3. kein Beförderungsverbot vorliegt.
§ 33 Auswahlentscheidungen
(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung sind in der
Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen
zu treffen. Frühere
Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor
Hilfskriterien heranzuziehen.
Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer
öffentlichen zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung oder in
einer Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während einer
Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu
berücksichtigen. Langjährige Leistungen,
die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden
sind, sind angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist
jedenfalls in folgenden
Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter
Berücksichtigung der
Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv
fortzuschreiben:
1. Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der
Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung
einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die
Vergleichbarkeit der
Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung
oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines
Mitgliedstaates der Europäischen
Union nicht gegeben ist,
2. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen
Tätigkeit bei Fraktionen des
Deutschen Bundestages, der Landtage oder des Europäischen
Parlaments,
3. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der
dienstlichen Tätigkeit und
4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen
einer Mitgliedschaft
im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen oder als
Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit
weniger als 25 Prozent
der Arbeitszeit beansprucht.
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit
eines Grundwehrdienstes
oder eines Zivildienstes verlängert, sind die sich daraus
ergebenden beruflichen
Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann
während der Probezeit
befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des §
32 vorliegen. In den Fällen
des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 2 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten die Sätze
1 und 2 entsprechend.
§ 34 Erprobungszeit
(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs Monate und
soll ein Jahr nicht
überschreiten. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und
Erprobungszeiten auf einem anderen
Dienstposten gleicher Bewertung gelten als geleistete
Erprobungszeit, wenn die Beamtin
oder der Beamte bei Berücksichtigung sämtlicher Erkenntnisse
die Erprobung aller
Voraussicht nach erfolgreich absolviert hätte.
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der
dauerhaften Übertragung des
Dienstpostens abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
zur Ergänzung:
§ 8 Bundesgleichstellungsgesetz
Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg, Vergabe
von Ausbildungsplätzen
Sind Frauen in einzelnen Bereichen unterrepräsentiert, hat die Dienststelle
sie bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen, Einstellung, Anstellung und beruflichem
Aufstieg bei Vorliegen von gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
(Qualifikation) bevorzugt zu berücksichtigen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers
liegende
Gründe überwiegen. Dies gilt für
1. die Besetzung von Beamten-, Angestellten- und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, von Stellen für die Berufsausbildung
sowie für Richterstellen, soweit nicht für die Berufung eine Wahl oder die Mitwirkung eines
Wahlausschusses vorgeschrieben ist,
2. die Beförderung, Höhergruppierung, Höherreihung und Übertragung höher bewerteter
Dienstposten und Arbeitsplätze auch in Funktionen mit Vorgesetzten- und
Leitungsaufgaben.
Die Ausnahmeregelung in Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend für die Stellen von
Mitgliedern des Bundesrechnungshofes, für deren Ernennung gemäß § 5 Abs. 2
Satz 2 des Bundesrechnungshofgesetzes der Ständige Ausschuss des Großen Senats
des Bundesrechnungshofes zu hören ist.
§ 9 Bundesgleichstellungsgesetz: Qualifikation; Benachteiligungsverbote
(1) Die Feststellung der Qualifikation bestimmt sich ausschließlich nach den Anforderungen der zu besetzenden Arbeitsplätze, insbesondere nach den
Ausbildungsvoraussetzungen und den beruflichen Erfahrungen. Dienstalter, Lebensalter
und der Zeitpunkt der letzten Beförderung finden nur insoweit
Berücksichtigung, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und
Bewerber Bedeutung zukommt. Spezifische, durch Betreuungs- und Pflegeaufgaben erworbene
Erfahrungen und Fähigkeiten sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der
jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.
(2) Folgende Gründe sind bei der vergleichenden Bewertung nicht zu
berücksichtigen:
1. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, geringere aktive Dienst- oder Beschäftigungsjahre, Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen
beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrnehmung von Familienpflichten,
2. die Einkommenssituation des Ehepartners oder der Ehepartnerin, des Lebenspartners
oder der Lebenspartnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin,
3. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen
Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitsreduzierung
Gebrauch zu
machen.