Der Beigeladene im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren


Mit einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren will der abgelehnte Beamte die Beförderung des ausgewählten Bewerbers verhindern.

Er ist in diesem Eilverfahren Antragsteller.
  Der Dienstherr ist Antragsgegner.
Der Antragsgegner verteidigt seine Auswahlentscheidung, legt dem Gericht die Akten des Auswahlverfahrens vor und beantragt, den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
 
 
In dem Streit geht es aber auch um die Interessen des (zu Unrecht?) ausgewählten Beamten.
Denn er hofft nach dem Auswahlverfahren auf seine Beförderung, die der Antragsteller verhindern möchte.
Er kann sich an dem Eilverfahren als Beigeladener beteiligen, um seine Position zu verteidigen.



§ 65 Verwaltungsgerichtsordnung

(1) Das Gericht kann ... von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.


Meistens wird dem ausgewählten Beamten vom Gericht ein entsprechender Beschluss zugestellt: er sei beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen berührt seien.
Darauf muss der ausgewählte Beamte nicht reagieren, er kann sich aber, sofern er das möchte - mit Hilfe eines Anwalts oder ohne Anwalt - aktiv an dem Verfahren beteiligen.
Nicht immer ist eine aktive Beteiligung des Beigeladenen am Verfahren notwendig.
Bisweilen ist diese Frage aber schwer zu entscheiden.
Auf keinen Fall sollten Sie sich in das Verfahren ohne Anwalt einmischen, sofern Sie nicht über ganz besonders gute Kenntnisse der Abläufe verfügen.

"Beigeladen" bedeutet nicht unbedingt, dass Sie zu einer Verhandlung eingeladen werden.
Fast immer ergehen die gerichtlichen Entscheidungen in Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung.
Der Begriff "Beigeladener" wird für den verwandt, der sich am Verfahren beteiligen kann und bestimmte Rechte hat.
So kann der Beigeladene zum Beispiel Schriftsätze einreichen, Anträge stellen oder Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheben. Oder ganz einfach den Gang der Dinge verfolgen, ohne sich zu äußern.


Mit Fragen der Kostenentscheidung des Gerichts in Fällen der Beiladung befasst sich der sehr ausführliche Aufsatz von Richter am FG Michael Just, "Der Kostentenor im Falle der Beiladung", in: NVwZ 2011, 202 ff.
Beamtengesetze