Beamtenversorgung: Pension aus dem letzten Beförderungsamt?
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.03.07, - 2 BvL 11/04 -
Der vom Gesetzgeber gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der
Versorgung aus dem letzten Amt lässt eine Verlängerung der Wartefrist des
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz auf mehr als zwei Jahre nicht
zu (im Anschluss an BVerfGE 61, 43).
§ 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter
in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. 03.1999 (Bundesgesetzblatt I S. 322) ist mit
Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Sie brauchen den Text der Entscheidung vielleicht gar nicht mehr
zu lesen, denn die Hansestadt Hamburg hat für ihre Landesbeamten
inzwischen ein eigenes Beamtenversorgungsgesetz erlassen und diese Frage wie folgt
geregelt:
§ 5 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) ...
(2) ...
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten,
das nicht dem jeweiligen Einstiegsamt ihrer oder seiner Laufbahn oder das keiner
Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines
mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht
mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des
vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht
bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren
Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb
dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als
ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
Auch andere Bundesländer haben ihre Beamtenversorgungsgesetze entsprechend geändert, etwa das Saarland (Amtsblatt 2008, 1062).
Sofern Sie dennoch den Text der Entscheidung lesen wollen, so
folgen Sie bitte dem nachstehenden link.
Nähere Informationen über den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts können Sie auch dem Rundschreiben des
Personalamtes der FHH vom 06.08.07 - Az.: 160.10-2/3.9 - entnehmen.
Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts