Reaktivierung des vorzeitig pensionierten Beamten bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Sitemap Dienstunfähigkeitt
Reaktivierung durch Dienstherrn

Reaktivierung auf Antrag des Beamten

Pflicht des Beamten, an Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu arbeiten,
§ 29 IV Beamtenstatusgesetz, § 46 IV BBG.

Frist beachten, nur innerhalb von 5 (oder bis zu 10) Jahren nach Pensionierung, § 29 I Beamtenstatusgesetz und Landesrecht

Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, § 29 V Beamtenstatusgesetz.
Gerichtsentscheidung dazu

Antrag stellen und durch medizinische Befunde untermauern.
Bei Verweigerung der Untersuchung u. U. Beweislastumkehr, vgl. z. B. § 44 II Landesbeamtengesetz Niedersachsen.

Amtsärztliche Untersuchung verlangen,
§ 29 V Beamtenstatusgesetz,
schon vor Antragstellung möglich.

Widerspruch und Klage möglich,
Landesrecht beachten!

Widerspruch und Klage gegen Ablehnung möglich, Landesrecht beachten!

Bei Weigerung Verlust der Versorgungsbezüge und Disziplinarverfahren möglich, vgl. z. B.
§ 71 Beamtenversorgungsgesetz Hamburg

 


Bitte beachten Sie als Beamter auf Lebenszeit: es gibt für den "normalen Beamten" keine befristete Versetzung in den Ruhestand.
Immer wieder wird aber den betroffenen Beamten die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit so "verkauft". Sie glauben dann, nach ein oder zwei Jahren würden sie "automatisch" reaktiviert. So geht es nicht. Gemeint sein kann nur folgendes:

1. Eine Reaktivierung ist auf Initiative des Dienstherrn hin möglich.

Der Dienstherr kann den Beamten wieder in das Beamtenverhältnis berufen, ihn also reaktivieren, wenn die Dienstfähigkeit ganz oder in bestimmtem Umfang wieder hergestellt ist.
Dazu bedarf es aber einer neuen, ausdrücklichen Entscheidung des Dienstherrn, sei es nun auf eigenes Betreiben des Dienstherrn oder auf einen Antrag des Beamten hin.
Früher gab es in § 45 I BBG eine gesetzliche Fünfjahresfrist, nach deren Ablauf eine erneute Berufung gegen den Willen des Beamten nicht mehr zulässig war. Das Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 563/05 - hat am 10.08.06 entschieden, dass der Gesetzgeber berechtigt war, die Frist im Hinblick auf solche Beamte aus dem Gesetz zu streichen, die noch nicht 55 Jahre alt sind.
In § 29 II Beamtenstatusgesetz ist eine solche Frist nicht enthalten. Eine Reaktivierung ist - gegen den Willen des Beamten - also auch später noch möglich.


2. Eine Reaktivierung ist auf Antrag des Beamten möglich.

Will der Beamte einen Antrag stellen, wieder aktiv werden zu dürfen, so sieht das Beamtenstatusgesetz vor, dass seit der Pensionierung höchstens zehn Jahre vergangen sein dürfen.
Vergleichen Sie dazu weiter unten auf dieser Seite § 29 I Beamtenstatusgesetz.

Der Bund hat die im früheren Bundesbeamtengesetz enthaltene Fünfjahresfrist nicht in das neue Bundesbeamtengesetz aufgenommen, die Länder haben kürzere Fristen in ihr Gesetz aufgenommen.

Hamburg: Antrag auf Reaktivierung ist innerhalb von fünf Jahren zu stellen, § 43 HmbBG.
Niedersachsen: 5 Jahre, § 44 Landesbeamtengesetz Niedersachsen.
Das Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein weicht davon ein wenig ab.
Eine Reaktivierung lässt sich nicht in jedem Fall leicht erreichen.
Wir bieten Ihnen als Beispiel für die Schwierigkeiten, die es bei einer Reaktivierung geben kann, eine Entscheidung des VG Lüneburg an. Der Dienstherr ist nicht immer gewillt, den Beamten wieder zu reaktivieren, es kann jahrelangen Streit geben.
Einen ähnlichen Fall können Sie nachverfolgen, wenn Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen die Entscheidung 5 LA 342/08 des OVG Lüneburg vom 17.02.10 suchen, mit der über ein Urteil des VG Braunschweig vom 10.07.08 befunden wurde. Es ging um die Telekom und ihre beharrliche Weigerung, eine geeignete Stelle für den wieder dienstfähigen Beamten zu finden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 13.08.08 - 2 C 41/07 - mit der Frage befasst, wann zwingende dienstliche Gründe vorliegen, die einer Reaktivierung entgegen stehen können.
In einem zweiten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht - 2 C 68.08 - ganz gleich entschieden und die Revision der Telekom gegen ein Urteil des VG Düsseldorf - 10 K 2562/07 - zurückgewiesen.

Die Verfahrensdauer und die rechtlichen Schwierigkeiten sind auch aus einer neueren
 Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.10
ersichtlich.
Dabei geht es um einen hessischen Beamten, der sich vergeblich gegen seine Reaktivierung wendet.

Den rechtlichen Rahmen, in dem sich Bundesbeamtengesetz und Landesbeamtengesetze bewegen sollen, gibt das Beamtenstatusgesetz vor. § 29 Beamtenstatusgesetz regelt ab 01.04.09 die Folgen der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
Ein Ausschluss der Reaktivierung nach gewissen Zeiträumen ist nicht mehr zwingend vorgesehen, anders aber wenn der Beamte selbst seine Reaktivierung betreiben will.
Vergleichen Sie dazu bitte das jeweilige Landesrecht!
Die vorzeitig pensionierten Beamten sind verpflichtet, sich geeigneten Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu unterziehen (Absatz 4) und an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen (Absatz 2).
Dem Beamten, der reaktiviert werden soll, kann auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden als vor der Versetzung in den Ruhestand (Absatz 2).
 

Das Beamtenstatusgesetz bildet den Rahmen für die landesgesetzliche Gesetzgebung.

§ 29 Beamtenstatusgesetz: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.


So die Rahmengesetzgebung durch das Beamtenstatusgesetz. Konkretisiert wird diese Vorgabe durch das Bundesbeamtengesetz (für Bundesbeamte) und die bereits erwähnten Landesbeamtengesetze.

Für die Bundesbeamten hat man mit Wirkung ab Februar 2009 die folgende gesetzliche Regelung geschaffen. § 46 Bundesbeamtengesetz regelt nach der Dienstrechtsneuordnung die Reaktivierung des Beamten wie folgt:


§ 46 Bundesbeamtengesetz ab Februar 2009: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.



Aus der amtlichen Begründung zu § 46 (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit)
Zu Absatz 1

Entspricht ... dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 1. Eine Altersgrenze für die Reaktivierung wird gesetzlich nicht mehr festgelegt. Die Entscheidung über die Prüfung einer Reaktivierung auch lebensälterer Beamtinnen und Beamten liegt damit in der Hand der Personalverwaltung.
Satz 2 enthält eine gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin vorliegen. Der zeitliche Abstand der Überprüfung bleibt der Personalpraxis überlassen und hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab, sollte jedoch in der Regel nicht mehr als zwei Jahre betragen. Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn aufgrund des Krankheitsbildes (z. B. unheilbare Erkrankung) die Entscheidung feststeht, dass eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ausgeschlossen ist.

Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht ... dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 2. § 45 Abs. 1 Satz 4 und 5 der bisherigen Fassung entfallen, da unabhängig vom Alter eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und damit die Rückkehr des zuvor Dienstunfähigen in den Beruf möglich sein soll, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Diese Streichung der Altersbegrenzung von 55 Jahren für eine erneute Berufung beruht auf einem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25.02.05 im Rahmen der Beratungen zur Eindämmung von Frühpensionierungen.

Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 sind wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte künftig auf Weisung der Personaldienstelle verpflichtet, an geeigneten und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der geltenden Gesunderhaltungspflicht teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für noch nicht in den Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte, wenn durch die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen eine drohende Dienstunfähigkeit vermieden werden kann. Die Einführung dieser Verpflichtung geht ebenfalls auf den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Februar 2005 zurück. Es muss nach der ärztlichen Begutachtung Aussicht auf Wiederherstellung der vollen oder zumindest begrenzten Dienstfähigkeit bestehen. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Dienstherrn zu tragen. Sie sind den Versorgungskosten zuzurechnen, denn eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entlastet den Versorgungshaushalt. Der Dienstherr hat die Aufgaben eines Rehabilitationsträgers entsprechend dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
Satz 2 legt fest, dass die Beamtinnen und Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand auf diese Verpflichtung ausdrücklich hingewiesen werden. In den Fällen, in denen aufgrund der schwere der Erkrankung die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist und damit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt, kann der Hinweis entfallen.

In Niedersachsen ist am 01.04.09 ein neues Landesbeamtengesetz in Kraft getreten.
Die Regelung sieht eine Frist für die Reaktivierung auf Antrag des Beamten vor:


§ 44 des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen ab 01.04.09:
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können, beträgt fünf Jahre.

(2) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach, so kann sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.


Die Begründung zu dem Entwurf des Beamtengesetzes für das Land Niedersachsen
lautete in diesem Punkt wie folgt:


Zu Absatz 1:
Die Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis möglich ist, wird in Ausfüllung der Ermächtigung des § 29 Abs. 1 BeamtStG auf fünf Jahre festgelegt, ... Nach diesem Zeitraum ist eine Wiederverwendung personalwirtschaftlich nicht unproblematisch. Gleichzeitig soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für die Beamten Rechtssicherheit hergestellt werden.
Zu Absatz 2:
Die Regelung folgt dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Beweislastumkehr; ...




Das OVG NRW hat zu der landesrechtlichen Vorschrift in NRW u. a. folgendes ausgeführt (Beschluss vom 30.06.10 - 1 A 3293 / 08 -):

Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht um eine Verfahrensregelung lediglich formeller Natur, sondern um eine materielle Ausschlussfrist für den Reaktivierungsanspruch des Beamten bzw. um eine tatbestandliche Begrenzung dieses Anspruchs. ...

... § 35 Satz 2 LBG NRW enthält nicht nur die Regelung der Fünfjahresfrist, sondern regelt auch, dass der Reaktivierungsantrag spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden muss.

... die Fünfjahresfrist dient erkennbar zumindest vorrangig dem Schutz des Dienstherrn. Er soll sich nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Rückkehr des betroffenen Ruhestandsbeamten in den Beamtendienst einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Der Dienstherr soll dadurch, dass er nur innerhalb einer bestimmten Frist im Falle einer wiederhergestellten Dienstfähigkeit mit der Rückkehr von Ruhestandsbeamten rechnen und sich vorab darauf einstellen muss, ein gewisses Maß an Personalplanungs- und Personalkostensicherheit erhalten.

... offen bleiben mag hier, ob die Fristregelung darüberhinaus auch der Vermeidung einer Rückkehr solcher Ruhestandsbeamten dient, die wegen der seit der Zurruhesetzung verstrichenen Zeit dem Dienstbetrieb inzwischen entfremdet und namentlich mit ihrer früheren Tätigkeit nicht mehr (hinreichend) vertraut sind.

Beamtengesetze























Beamtenstatusgesetz








































Die Regelung für die Bundesbeamten.




weiter unten folgt:
 LBG Niedersachsen







 zum Seitenanfang






Dies ist die Regelung für Bundesbeamte (§ 46 BBG).















































Landesbeamtengesetz Niedersachsen




In Niedersachsen
Reaktivierung auf Antrag des Beamten nur innerhalb von fünf Jahren!
Ebenso in Hamburg.


§ 44 II Landesbeamtengesetz Niedersachsen enthält eine Art Beweislastumkehr



















Auch in NRW gibt es eine Fünfjahresfrist bei der Reaktivierung auf Antrag des Beamten.










 zum Seitenanfang