Reaktivierung des vorzeitig pensionierten
Beamten bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Reaktivierung durch Dienstherrn
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Reaktivierung auf Antrag des Beamten
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Pflicht des Beamten, an Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu
arbeiten,
§ 29 IV Beamtenstatusgesetz, §
46 IV BBG.
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Frist beachten, nur innerhalb von 5 (oder bis zu 10) Jahren nach
Pensionierung, § 29 I Beamtenstatusgesetz und Landesrecht
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Verpflichtung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, § 29
V Beamtenstatusgesetz.
Gerichtsentscheidung dazu 
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Antrag stellen und durch medizinische Befunde untermauern.
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Bei Verweigerung der Untersuchung u. U. Beweislastumkehr,
vgl. z. B. § 44 II
Landesbeamtengesetz Niedersachsen.
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Amtsärztliche Untersuchung verlangen,
§ 29 V Beamtenstatusgesetz,
schon vor Antragstellung möglich.
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Widerspruch und Klage möglich,
Landesrecht beachten!
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Widerspruch und Klage gegen Ablehnung möglich, Landesrecht beachten!
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Bei Weigerung Verlust der Versorgungsbezüge und Disziplinarverfahren
möglich, vgl. z. B.
§ 71
Beamtenversorgungsgesetz Hamburg
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Bitte beachten Sie als Beamter auf Lebenszeit: es gibt für den "normalen
Beamten" keine
befristete Versetzung in den Ruhestand.
Immer wieder wird aber den betroffenen Beamten die beabsichtigte Versetzung in den
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit so "verkauft". Sie glauben dann,
nach ein oder zwei Jahren würden sie "automatisch" reaktiviert. So geht es
nicht. Gemeint sein kann nur
folgendes:
1. Eine Reaktivierung ist auf Initiative des Dienstherrn hin
möglich.
Der Dienstherr kann den Beamten wieder in das Beamtenverhältnis berufen, ihn
also reaktivieren, wenn die Dienstfähigkeit ganz oder in bestimmtem Umfang wieder hergestellt ist.
Dazu bedarf es aber einer neuen, ausdrücklichen Entscheidung des
Dienstherrn, sei es nun auf eigenes Betreiben des Dienstherrn oder auf einen Antrag des
Beamten hin.
Früher gab es in § 45 I BBG eine gesetzliche Fünfjahresfrist, nach deren Ablauf eine erneute
Berufung
gegen den Willen des Beamten nicht mehr zulässig war.
Das Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 563/05 - hat am 10.08.06 entschieden, dass der Gesetzgeber
berechtigt war, die Frist im Hinblick auf solche Beamte aus dem Gesetz zu
streichen, die noch nicht 55 Jahre alt sind.
In § 29 II Beamtenstatusgesetz ist
eine solche Frist nicht enthalten. Eine Reaktivierung ist - gegen den Willen
des Beamten - also auch später
noch möglich.
2. Eine Reaktivierung ist auf Antrag des Beamten möglich.
Will der Beamte einen Antrag stellen, wieder aktiv werden zu dürfen, so
sieht das Beamtenstatusgesetz vor, dass seit der Pensionierung höchstens zehn
Jahre vergangen sein dürfen.
Vergleichen Sie dazu weiter unten auf dieser
Seite § 29 I Beamtenstatusgesetz.
Der Bund hat die im früheren Bundesbeamtengesetz enthaltene Fünfjahresfrist
nicht in das neue Bundesbeamtengesetz aufgenommen, die Länder haben kürzere Fristen in ihr Gesetz aufgenommen.
Hamburg: Antrag auf Reaktivierung ist innerhalb von fünf Jahren zu
stellen,
§ 43 HmbBG.
Niedersachsen: 5 Jahre,
§ 44 Landesbeamtengesetz
Niedersachsen.
Das
Landesbeamtengesetz
Schleswig-Holstein weicht davon ein wenig ab.
Eine Reaktivierung lässt sich nicht in jedem Fall leicht erreichen.
Wir bieten Ihnen als Beispiel für die Schwierigkeiten, die es bei einer
Reaktivierung geben kann, eine
Entscheidung des VG Lüneburg an.
Der Dienstherr ist nicht immer gewillt, den Beamten wieder zu reaktivieren,
es kann jahrelangen Streit geben.
Einen ähnlichen Fall können Sie nachverfolgen, wenn Sie in der
Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen die Entscheidung 5 LA 342/08 des OVG Lüneburg
vom 17.02.10 suchen, mit der über ein Urteil des VG Braunschweig vom 10.07.08 befunden wurde.
Es ging um die Telekom und ihre beharrliche Weigerung, eine geeignete Stelle
für den wieder dienstfähigen Beamten zu finden.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil
vom 13.08.08 - 2 C 41/07 - mit der Frage befasst, wann zwingende
dienstliche Gründe vorliegen, die einer Reaktivierung entgegen stehen
können.
In einem zweiten Fall hat das
Bundesverwaltungsgericht - 2 C 68.08 - ganz
gleich entschieden und die Revision der Telekom gegen ein
Urteil des VG
Düsseldorf - 10 K 2562/07 - zurückgewiesen.
Die Verfahrensdauer und die rechtlichen Schwierigkeiten sind auch aus einer
neueren
Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.10
ersichtlich.
Dabei geht es um
einen hessischen Beamten, der sich vergeblich gegen seine Reaktivierung
wendet.
Den rechtlichen Rahmen, in dem sich Bundesbeamtengesetz und
Landesbeamtengesetze bewegen sollen, gibt das Beamtenstatusgesetz vor. § 29
Beamtenstatusgesetz regelt ab 01.04.09 die Folgen der Wiederherstellung der
Dienstfähigkeit.
Ein Ausschluss der Reaktivierung nach gewissen Zeiträumen ist
nicht
mehr zwingend vorgesehen, anders aber wenn der Beamte selbst seine
Reaktivierung betreiben will.
Vergleichen Sie dazu bitte das jeweilige Landesrecht!
Die vorzeitig pensionierten Beamten sind verpflichtet, sich geeigneten
Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu unterziehen (Absatz 4)
und an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen (Absatz 2).
Dem Beamten, der reaktiviert werden soll, kann auch eine geringerwertige
Tätigkeit übertragen werden als vor der Versetzung in den Ruhestand (Absatz
2).
Das Beamtenstatusgesetz bildet den Rahmen für die landesgesetzliche Gesetzgebung.
§ 29 Beamtenstatusgesetz: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die
Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin
oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem
Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der
Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden,
wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit
mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu
erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen
Amtes erfüllt werden.
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die
andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den
Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten
Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer
früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im
Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine
anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der
neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit
zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen
der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren
Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu
unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende
Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten
kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden;
sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der
zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann
eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag
nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als
fortgesetzt.
So die Rahmengesetzgebung durch das Beamtenstatusgesetz. Konkretisiert wird
diese Vorgabe durch das Bundesbeamtengesetz (für Bundesbeamte) und
die bereits erwähnten Landesbeamtengesetze.
Für die Bundesbeamten hat man mit Wirkung ab Februar
2009 die folgende gesetzliche Regelung geschaffen. § 46 Bundesbeamtengesetz regelt nach der
Dienstrechtsneuordnung die Reaktivierung des Beamten wie folgt:
§ 46 Bundesbeamtengesetz ab Februar 2009: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu
leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren
oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden
soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes
genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen
der Voraussetzungen für die
Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den
Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz
1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige
Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter
Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen,
haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer
Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen
Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung
einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf
diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern
keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen gesundheitlichen
und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit
die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten
Dienstfähigkeit möglich.
(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet,
sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine
solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.
(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
Aus der amtlichen Begründung zu § 46 (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit)
Zu Absatz 1
Entspricht ... dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 1. Eine Altersgrenze für die Reaktivierung
wird gesetzlich nicht mehr festgelegt. Die Entscheidung über die Prüfung einer
Reaktivierung auch lebensälterer Beamtinnen und Beamten liegt damit in der Hand der Personalverwaltung.
Satz 2 enthält eine gesetzliche
Verpflichtung des Dienstherrn, in regelmäßigen Abständen zu
prüfen, ob die Voraussetzungen,
die zur Dienstunfähigkeit geführt haben, weiterhin
vorliegen. Der zeitliche
Abstand der Überprüfung bleibt der Personalpraxis überlassen
und hängt jeweils von den
Umständen des Einzelfalls ab, sollte jedoch in der Regel
nicht mehr als zwei Jahre betragen.
Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn aufgrund
des Krankheitsbildes (z. B.
unheilbare Erkrankung) die Entscheidung feststeht, dass eine
erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis ausgeschlossen ist.
Zu Absatz 3
Absatz 3 entspricht ... dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 2. § 45 Abs. 1 Satz 4 und 5 der bisherigen Fassung entfallen,
da unabhängig vom Alter eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und damit die Rückkehr des zuvor
Dienstunfähigen in den Beruf möglich sein soll, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt
ist. Diese Streichung der Altersbegrenzung von 55 Jahren für eine erneute Berufung beruht
auf einem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 25.02.05 im Rahmen der Beratungen zur Eindämmung von Frühpensionierungen.
Zu Absatz 4
Nach Absatz 4 sind wegen Dienstunfähigkeit in den
vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamtinnen
und Beamte künftig auf Weisung der Personaldienstelle
verpflichtet, an geeigneten
und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der
geltenden Gesunderhaltungspflicht
teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für noch nicht
in den Ruhestand versetzte
Beamtinnen und Beamte, wenn durch die Teilnahme an
Rehabilitationsmaßnahmen eine
drohende Dienstunfähigkeit vermieden werden kann. Die
Einführung dieser Verpflichtung
geht ebenfalls auf den Beschluss des
Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 25. Februar 2005 zurück. Es muss nach der ärztlichen
Begutachtung Aussicht
auf Wiederherstellung der vollen oder zumindest begrenzten
Dienstfähigkeit bestehen. Die
hierfür anfallenden Kosten sind vom Dienstherrn zu tragen.
Sie sind den Versorgungskosten
zuzurechnen, denn eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
entlastet den Versorgungshaushalt.
Der Dienstherr hat die Aufgaben eines Rehabilitationsträgers
entsprechend dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
Satz 2 legt fest, dass die Beamtinnen und Beamten vor der
Versetzung in den Ruhestand auf diese Verpflichtung
ausdrücklich hingewiesen werden. In den Fällen, in denen aufgrund der schwere der Erkrankung die
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist und damit eine erneute
Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht kommt, kann der Hinweis entfallen.
In Niedersachsen ist am 01.04.09 ein neues Landesbeamtengesetz
in Kraft getreten.
Die Regelung sieht eine Frist für die Reaktivierung auf Antrag des Beamten vor:
§ 44 des Landesbeamtengesetzes Niedersachsen ab 01.04.09:
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit
die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
verlangen können, beträgt fünf Jahre.
(2) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne
hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2
BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach,
so kann sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist
hierauf schriftlich hinzuweisen.
Die Begründung zu dem Entwurf des Beamtengesetzes für das
Land Niedersachsen
lautete in diesem Punkt wie folgt:
Zu Absatz 1:
Die Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter
Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis möglich ist, wird in Ausfüllung der
Ermächtigung des § 29 Abs. 1 BeamtStG auf
fünf Jahre festgelegt, ... Nach diesem
Zeitraum ist eine Wiederverwendung personalwirtschaftlich
nicht unproblematisch. Gleichzeitig
soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für die Beamten Rechtssicherheit hergestellt
werden.
Zu Absatz 2:
Die Regelung folgt dem aus § 444 ZPO abgeleiteten
allgemeinen Rechtsgrundsatz der Beweislastumkehr;
...
Das OVG NRW hat zu der landesrechtlichen Vorschrift in NRW u. a. folgendes ausgeführt
(Beschluss vom 30.06.10 - 1 A 3293 / 08 -):
Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich
entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht um eine Verfahrensregelung lediglich
formeller Natur, sondern um eine materielle Ausschlussfrist für den
Reaktivierungsanspruch des Beamten bzw. um eine tatbestandliche Begrenzung
dieses Anspruchs. ...
... § 35 Satz 2 LBG NRW enthält nicht nur die
Regelung der Fünfjahresfrist, sondern regelt auch, dass der
Reaktivierungsantrag spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze
gestellt werden muss.
... die Fünfjahresfrist dient erkennbar zumindest vorrangig dem Schutz des Dienstherrn.
Er soll sich nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Rückkehr des betroffenen Ruhestandsbeamten in den
Beamtendienst einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen.
Der Dienstherr soll dadurch, dass er nur innerhalb einer bestimmten Frist im Falle einer wiederhergestellten
Dienstfähigkeit mit der Rückkehr von Ruhestandsbeamten rechnen und sich vorab darauf einstellen muss,
ein gewisses Maß an Personalplanungs- und Personalkostensicherheit erhalten.
... offen bleiben mag hier, ob die Fristregelung darüberhinaus auch der Vermeidung einer Rückkehr solcher
Ruhestandsbeamten dient, die wegen der seit der Zurruhesetzung verstrichenen Zeit dem Dienstbetrieb inzwischen
entfremdet und namentlich mit ihrer früheren Tätigkeit nicht mehr (hinreichend) vertraut sind.