Dienstfähigkeit / Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht: die Psyche
Ist eine Beamtin wegen "Schwäche der geistigen Kräfte" - also "aus sonstigen
gesundheitlichen Gründen" - ihren Aufgaben nicht gewachsen, also dienstunfähig?
Oder liegen Faulheit und Arbeitsverweigerung vor, die disziplinarrechtlich geahndet werden könnten?
Das VG Bremen hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.
VG Bremen, Beschluss vom 04.11.03 - 6 V 1440/03 -
Die Antragstellerin hat sich zur amtsärztlichen Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit einzufinden.
I.
Die Antragstellerin, Beamtin auf Lebenszeit, ist Verwaltungssekretärin im Dienst der Antragsgegnerin.
Von April 1998 bis März 2001 war sie nacheinander fünf unterschiedlichen
Dienstposten zugewiesen.
Aus Sicht der Dienststellen gab es Probleme mit der Arbeitsmotivation, der Kooperationsbereitschaft
und dem Umgang der Antragstellerin mit ihren Kollegen. Die Zuweisungen wurden aufgrund dieser Probleme jeweils beendet.
Eine am 12.06.01 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin
durch das Gesundheitsamt Bremen führte zu dem Ergebnis, dass keine gesundheitsbedingte
Leistungseinschränkung bestehe.
Nachdem weitere „Arbeitsversuche“ abgebrochen worden waren, teilte der Senator der Antragstellerin unter dem
07.01.02 mit, er sehe keine Möglichkeit mehr, sie in einer anderen Dienststelle einzusetzen,
und er werde wegen ihres Verhaltens in den Beschäftigungsdienststellen
disziplinarische Vorermittlungen veranlassen.
Am 18.10.02 wurde gegen die Antragstellerin ein förmliches Disziplinarverfahren
mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst eingeleitet. Sie sei in den
vergangenen Jahren entweder durch eine ausgesprochen nachlässige oder lustlose Arbeitsweise
aufgefallen oder durch reine Arbeitsverweigerung.
Zugleich wurde die Antragstellerin unter Einbehaltung von 10% ihrer Bezüge vom
Dienst suspendiert. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden durch die Disziplinarkammer
beim VG Bremen im April 2003 aufgehoben. Das Disziplinarverfahren
ist noch nicht abgeschlossen.
Die Behörden kamen überein, die Antragstellerin beim Gesundheitsamt Bremen einzusetzen.
Unter dem 11.06.03 führte der Leiter des Gesundheitsamtes Bremen aus, er halte die Antragstellerin
für seelisch krank und dienstunfähig und empfehle eine Begutachtung durch die
Chefärzte für Psychiatrie im Zentralkrankenhaus Bremen-Ost. Zu dieser Einschätzung sei er
auf dem Hintergrund seiner Qualifikation als Sozialmediziner und Psychiater aufgrund des von
der Antragstellerin in drei Gesprächen gezeigten Verhaltens gekommen.
Mit Verfügung vom 31.07.03 ordnete der Senator die amtsärztliche
Untersuchung der Antragstellerin an.
Die Antragstellerin legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein und beantragte vorläufigen
Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Bremen. Die Stellungnahme des Leiters des Gesundheitsamtes
Bremen stelle einen unqualifizierten Versuch dar, die Antragstellerin als psychisch
krank zu stigmatisieren. Ihre dem Konflikt mit dem Dienstherrn zugrunde liegende Erwartung,
dauerhaft einen Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen, sei berechtigt.
II.
Wie die bremischen Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden haben, richtet sich vorläufiger
Rechtsschutz gegen eine auf § 43 Abs. 1 Satz 3 BremBG gestützte Anordnung nach § 80
Abs. 5 VwGO. Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Die Kammer entscheidet aufgrund eigenen Ermessens. Danach bleibt es bei der sofort vollziehbaren
Verpflichtung der Antragstellerin, an einer (amts-)ärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit
mitzuwirken (1.).
1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 3 BremBG bieten "Zweifel über die Dienstunfähigkeit" Anlass für die
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Beamten. Die Vorschrift konkretisiert die beamtenrechtliche
Treue-, Hingabe- und Gehorsamspflichten für den
Fall von Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne einer umfassenden Mitwirkungspflicht
des Beamten an den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen und ist deshalb
auf alle Fälle anwendbar, in denen aus dienstlichen Gründen berechtigter Anlass zur Prüfung
besteht, ob der Beamte den Anforderungen seines Amtes in gesundheitlicher Hinsicht
noch (voll) gerecht wird.
Der
Anlass ist berechtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die einen dienstlichen Klärungsbedarf bezüglich
des Gesundheitszustandes des Beamten auslösen. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die ärztliche Untersuchung der Antragstellerin hinreichend
durch Tatsachen veranlasst.
Ein hinreichender Anlass für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ergibt sich
aus Folgendem: Seit Jahren ist es in allen Dienststellen, in denen die Antragstellerin
eingesetzt wurde oder eingesetzt werden sollte, zu erheblichen Konflikten in Bezug auf die Arbeitshaltung und Kooperationsfähigkeit
bzw. Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin gekommen. Das eingeleitete Disziplinarverfahren basiert auf dem Verdacht mangelnder Arbeitswilligkeit.
...
Nachdem die Antragstellerin aufgrund der disziplinarrechtlichen Suspendierung
über einen längeren Zeitraum (Oktober 2002 bis jetzt) gar nicht beschäftigt
worden ist, spricht der psychosoziale Fachdienst in seinem Bericht vom 23.06.03 davon,
dass die Antragstellerin, eine „ausgeprägte Opferhaltung“ angenommen habe; sie habe keine
eigenen Konfliktanteile benennen können. Dass eine solche Haltung der Antragstellerin
und ihr bisheriges Arbeitsverhalten die Anforderungen ihres Amtes berühren, liegt auf der
Hand. Die schwierige Frage, ob ihre Haltung und ihr bisheriges Arbeitsverhalten jedenfalls
auch durch gesundheitliche Gründe in der Person der Antragstellerin zu erklären sind oder
ob dies auszuschließen ist, kann nur mit Hilfe ärztlichen Sachverstandes geklärt werden.
Auf diese Klärung ist der Dienstherr angewiesen, um in dem in der Vergangenheit durch erhebliche
Konflikte gekennzeichneten Beamtenverhältnis mit der Antragstellerin angemessen sowohl im Disziplinarverfahren als auch darüber entscheiden zu können, ob und ggf. in
welcher Weise die Antragstellerin künftig dienstlich eingesetzt werden soll. Die ärztliche
Untersuchung der Antragstellerin ist daher durch dienstliche Gründe gerechtfertigt. Sie ist
unter diesen Umständen auch der Antragstellerin zuzumuten und ihr gegenüber nicht etwa
diskriminierend (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.00 - 2 A 3.99).
2. ....
Hinweis: Wir haben die Entscheidung um viele Aspekte gekürzt. Sie befasst sich unter anderem mit der Frage,
ob in seltenen Einzelfällen "neutrale" Ärzte statt der eigentlich zuständigen Amtsärzte heranzuziehen sind.
Bedenklich erscheint uns die am Ende der Entscheidung zum Ausdruck
kommende Meinung, die Ergebnisse einer amtsärztlichen Untersuchung könnten (ohne
weiteres?) auch im Disziplinarverfahren berücksichtigt werden.