Dienstfähigkeit und
Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht des Landes Hamburg (ab 01.01.2010)

Im Zuge der Neuordnung des Beamtenrechts ist die Problematik der
Dienstunfähigkeit im
Landesbeamtengesetz Hamburg ab 01.01.2010 neu geregelt.
Es haben sich in den Abläufen deutliche Veränderungen ergeben. Das Vorgehen
des Dienstherrn ist nicht mehr ganz eindeutig im Gesetz geregelt, die
Position des Beamten ist geschwächt.
Beamtengesetz des Landes Hamburg (ab 01.01.10)
3. Dienstunfähigkeit
ergänzend: §§ 26 bis 29 Beamtenstatusgesetz
§ 41 HmbBG: Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin
oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung
der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen
und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch
beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte
trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden
Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden,
als ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne von
Satz 1 sind unter anderem anzunehmen, wenn eine Beamtin
oder ein Beamter auf Lebenszeit schriftlich beantragt, sie oder
ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzten.
(2) Die Frist nach
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz beträgt
sechs Monate.
(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin
oder des Beamten fest, entscheidet die nach § 45 zuständige
Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle ist an die
Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie
kann auch andere Beweise erheben.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung
in den Ruhestand eingelegt, so werden mit Beginn des
auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge
einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(5) Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit
entsprechend. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend,
dass die oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung
der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die
die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden
Bezüge übersteigen.
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
(
§ 28 Beamtenstatusgesetz)
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand
von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste
Dienstbehörde, soweit es sich um Körperschaftsbeamtinnen
und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung des
Senats.
§ 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(
§ 29 Beamtenstatusgesetz)
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder
Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können
(§ 29 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz), beträgt fünf Jahre.
(2) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter
schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung
nach § 29 Absatz 5 Satz 1 Beamtenstatusgesetz nicht nach,
kann so verfahren werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
§ 44 HmbBG: Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen
und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen
von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztinnen oder
Ärzten durchgeführt.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde
die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der
ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in
einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden.
Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an
die zuständige Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die
zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung verarbeitet
oder genutzt werden.
4. Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 HmbBG: Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt,
soweit nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren
nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch
Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes
bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung der
Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist
der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis
zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung
über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem
Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher
Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein
anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Zur Erläuterung ein Auszug aus der amtlichen Begründung für den
Gesetzentwurf:
Zu § 41 Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter
Dienstfähigkeit
§ 41 fasst das Verfahren bei Dienstunfähigkeit sowie bei
begrenzter Dienstfähigkeit, das bisher in den §§ 47 bis 49
HmbBG geregelt war, zusammen. Die materiellen
Voraussetzungen
für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
und die weitere Verwendung bei eingeschränkter
Dienstfähigkeit sind abschließend im
Beamtenstatusgesetz (§§ 26 und 27)
geregelt.
Die bisherige Monatsfrist, innerhalb derer Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand
erhoben werden konnten, ist in dieser speziellen beamtenrechtlichen Vorschrift entfallen. Es gilt der
verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsatz, dass die Beamtin oder der Beamte vorher anzuhören ist.
Absatz 1 regelt das Vorgehen, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten auftreten. Die
Zweifel können nach Satz 3 auch auf Grund eines Antrags der Beamtin oder des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand
wegen Dienstunfähigkeit entstehen. Sie müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft
gegriffen“ sein (z.B. BVerwG, Beschl. v. 17. September 1997, 2 B 106/97).
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beweiswürdigung bei Verweigerung der abschließenden
Klärung der Dienstunfähigkeit durch die Beamtin oder
den Beamten wird nunmehr auch in das HmbBG übernommen.
Es handelt sich als Konkretisierung eines aus § 444 ZPO
abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes um eine unechte
Beweislastumkehr zu Lasten der Beamtinnen oder Beamten,
die sich der Beweiserhebung über eines in ihrem engsten
Rechtskreis befindlichen Umstandes verweigern: Das die
Benutzung eines bestimmten Beweismittels verhindernde
schuldhafte Verhalten einer Partei kann im Rahmen freier
Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die
Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt, auch wenn
dieser
Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz ermächtigt die Länder, die
Frist festzulegen, innerhalb derer im Falle einer längeren
Krankheit Aussicht bestehen muss, dass die Dienstfähigkeit
wieder voll hergestellt sein wird. Diese wird wie bisher mit
sechs Monaten festgelegt und ergibt sich aus Absatz 2.
Absatz 3 stellt die Unabhängigkeit der Entscheidung der für
die Feststellung der Dienstunfähigkeit zuständigen Stelle
von
Vorentscheidungen klar.
Absatz 4 regelt unabhängig von den Vorschriften über die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage,
dass die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge
mit Beginn des auf die Zustellung der Verfügung folgenden
Monats einbehalten werden. Damit soll verhindert werden,
dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen finanzieller
Vorteile
eingelegt werden.
In Absatz 5 wird geregelt, dass die Verfahrensvorschriften
auch bei begrenzter Dienstfähigkeit Anwendung finden.
Zu § 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 42 regelt die Zuständigkeit bei der Versetzung von
Beamtinnen
oder Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand. Die Tatbestände für eine Versetzung in den
Ruhestand ergeben sich aus § 28 Beamtenstatusgesetz. Da die
Entscheidung
weitreichende finanzielle Folgen hat, ist die oberste
Dienstbehörde zuständig. Außerdem wird dadurch eine
einheitliche
Verwaltungspraxis sichergestellt.
Zu § 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
Die Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter
Dienstfähigkeit
eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
durch die Ruhestandsbeamtin bzw. den Ruhestandsbeamten
verlangt werden kann, wird in Ausfüllung der Ermächtigung
des § 29 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz auf fünf Jahre festgelegt. Auch
nach
Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums kann eine Ruhestandsbeamtin
bzw. ein Ruhestandsbeamter wieder in das Beamtenverhältnis
berufen werden, es besteht hierauf allerdings kein Anspruch.
Gleichzeitig soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für
die Beamtin oder den Beamten Rechtssicherheit hergestellt
werden, indem auch hier die unechte Beweislastumkehr bei
Verweigerung der Untersuchung (vgl. § 41 Absatz 1) in Absatz
2 neu geregelt wird.
Zu § 44 Ärztliche Untersuchung
Diese neue Vorschrift regelt die Modalitäten der ärztlichen
Untersuchung der Beamtin oder des Beamten. Durch sie soll
ein einheitlicher Standard der Untersuchungen und der
Mitteilung
der Ergebnisse beibehalten und erreicht werden.
Absatz 1 regelt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der
Durchführung
der ärztlichen Untersuchung beauftragt werden dürfen.
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum HmbBG
handelt es sich hierbei grundsätzlich um den
Personalärztlichen
Dienst.
Absatz 2 begrenzt entsprechend dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
die von der Ärztin oder dem Arzt an die
Behörde mitzuteilenden Feststellungen und Gründe des
Gutachtens.
Weiter werden datenschutzrechtliche Aspekte der
Übersendung und Aufbewahrung sowie Verarbeitung und Nutzung
dieser besonders sensiblen Gesundheitsdaten geregelt.
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
Zu § 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer
versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. Dies gilt für alle
Fälle der Versetzung in den Ruhestand. Ist die Wartezeit nicht
erfüllt, erfolgt keine Versetzung in den Ruhestand, sondern die
Entlassung. Die versorgungsrechtliche Wartezeit beträgt
unverändert fünf Jahre und ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).
Die Regelung des Absatzes 2 entspricht dem bisherigen § 52
Absatz 1 HmbBG und überträgt die Zuständigkeit für Versetzungen
in den Ruhestand auf die Stelle, die auch für die Ernennungen
der Beamtinnen und Beamten zuständig wäre. Darüber
hinaus wird klargestellt, dass diese Maßnahme schriftlich erfolgen
muss und der Zustellung bedarf.
Im Vergleich zum bisherigen § 52 Absatz 2 HmbBG,
wonach der Ruhestand erst drei Monate nach dem Monat
begann, in dem die Mitteilung über die Versetzung zugestellt
worden war,
beginnt der Ruhestand zukünftig nach Ablauf des
Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung zugestellt
wurde. Damit etwa über einen Antrag auf vorzeitigen
Ruhestand gemäß § 36 (Ruhestand auf Antrag) bereits frühzeitig
eine verbindliche Entscheidung getroffen werden kann,
ermöglicht Satz 2 eine Ausnahme von dem in Satz 1 festgelegten
Wirksamkeitszeitpunkt der Ruhestandsverfügung.