Polizeivollzugsdienstfähigkeit
Urteil des OVG NRW vom 01.08.03 - 6 A 1579/02,
inzwischen bestätigt durch BVerwG-Urteil vom 03.03.05 - 2 C 4.04 -.
§ 194 Abs. 1 LBG NRW enthält in seinem ersten Halbsatz eine Legaldefinition
der Polizeidienstunfähigkeit. Der nachträglich hinzugefügte zweite Halbsatz
eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, einen polizeidienstunfähigen
Beamten unter den dort genannten Voraussetzungen weiter im Polizeivollzugsdienst
zu verwenden. Im Rahmen der dabei anzustellenden Verwendungsprognose steht dem
Dienstherrn ein weites Organisationsermessen zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klägerin ist Polizeiobermeisterin.
Ab Oktober 1997 war sie bis einschließlich Januar 1998 fast durchgehend
dienstunfähig erkrankt. Der
polizeiärztliche Dienst erstellte ein Gutachten zur Polizeidienstfähigkeit
der Klägerin mit dem Ergebnis, dass die Klägerin dauerhaft nicht mehr
im Wach- und Wechseldienst eingesetzt werden könne und somit den besonderen
Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr gerecht werde.
Einschränkungen für eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst sah die Polizeiärztin nicht.
Der Dienstherr teilte der Klägerin daraufhin
mit, dass er von ihrer Polizeidienstunfähigkeit ausgehe. Er beabsichtige, sie
für einen Laufbahnwechsel in die allgemeine innere Verwaltung vorzuschlagen.
Gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit erhob die Klägerin erfolgreich Klage.
Aber:
Die Berufung des Dienstherrn hat Erfolg.Das Berufungsgericht meint:
Der Dienstherr hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin »polizeidienstunfähig im Sinne des § 194
Abs. 1 LBG« ist, und zugleich die nicht zu beanstandende Entscheidung
getroffen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG nicht erfüllt sind.
a) Die Klägerin ist polizeidienstunfähig. Die Polizeidienstfähigkeit stellt im Vergleich zur allgemeinen
Dienstfähigkeit erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit.
Sie setzt die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in
jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus. Das schließt die
gesundheitliche Eignung für die Ableistung von Wechselschichtdienst ein. Diese
Anforderungen gelten für alle Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich gleichmäßig.
Die beschriebenen Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor ...
b) § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW stellt die Feststellung der
Polizeidienstunfähigkeit nicht in Frage. Die Prüfung, ob bei einem Beamten, der polizeidienstunfähig ist, die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG
NRW für eine Weiterverwendung im Polizeidienst vorliegen, erfordert eine
Prognose über dessen dienstliche Verwendung bis zu seiner Versetzung in den
Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von dem Beamten auszuübende Funktion
dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert.
Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und
personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit
eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im
Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche
Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene
Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst,
grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten
Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im
Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. Dieses Rechtsverständnis
ergibt sich aus Wortlaut (aa) und Entstehungsgeschichte (bb) der Vorschrift und
fügt sich rechtssystematisch in die Besonderheiten des Polizeibeamtenrechts
nahtlos ein (cc). Im Einzelnen gilt Folgendes:
aa) § 194 Abs. 1 LBG NRW enthält seinem Wortlaut nach eine Legaldefinition
der Polizeidienstunfähigkeit.
Der anschließende Klammerzusatz »(Polizeidienstunfähigkeit)« steht am Ende dieser Aussage des ersten Halbsatzes und nicht
am Ende des um den zweiten Halbsatz
ergänzten Gesamtsatzes. In diesem zweiten Halbsatz wird darauf abgehoben, ob
»die auszuübende Funktion« die im ersten Halbsatz genannten besonderen
gesundheitlichen Anforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten »auf Dauer nicht
mehr uneingeschränkt« erfordert. Der Begriff »auszuübende Funktion« zeigt,
dass es auf die künftige, konkrete Verwendung des Beamten ankommen soll, über
die allein der Dienstherr befinden kann. Ihm soll also ein Einsatz des Beamten
ermöglicht werden, der diesen trotz Polizeidienstunfähigkeit ausnahmsweise im
Polizeidienst belässt; in Betracht kommt dafür in aller Regel allein der
polizeiliche Innendienst vor allem in der Verwaltung. Damit unvereinbar ist die
Annahme, der zweite Halbsatz ziele auf eine Einschränkung der mit dem ersten
Halbsatz festgelegten Definition der Polizeidienstunfähigkeit. Die einleitende
Wendung "es sei denn" in § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW ist insofern
allerdings missverständlich. Nichts anderes gilt für die hieran anknüpfende,
nicht selten anzutreffende Unterscheidung zwischen uneingeschränkter und
eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit.
bb) Der Halbsatz 2 beruht auf einer wortgleichen Änderung des § 101 Abs. 1 BRRG. In der Begründung zur Änderung des § 101
Abs. 1 BRRG heißt es unter anderem (vgl. BTDrucksache 13/5057, S. 64): "Die
Ergänzung belässt den Ländern die Möglichkeit, Einzelheiten entsprechend den
besonderen organisatorischen, stellenplanabhängigen und einsatzmäßigen
Gegebenheiten der einzelnen Polizeibereiche zu regeln."
Der Gesetzgeber sah den Sinn der Vorschrift in erster Linie darin,
dem Dienstherrn eine zusätzliche Möglichkeit für die Weiterverwendung bzw.
den weiteren Einsatz von polizeidienstunfähigen Beamten zu schaffen. Dass dem
Dienstherrn bei der Entscheidung über die konkrete Wahrnehmung dieser
Möglichkeit im Einzelfall Organisationsermessen eröffnet sein sollte, zeigt
sich an der Verwendung des Begriffes "betrauen". Sie verdeutlicht, dass der
Dienstherr bei seiner Verwendungsprognose einen dauerhaften Einsatz des
(konkreten) Beamten in nur einem kleinen Ausschnitt vollzugspolizeilicher
Tätigkeit für gerechtfertigt halten muss. Insgesamt zeigen die Motive des
Gesetzgebers, dass mit der Änderung des § 194 Abs. 1 LBG NRW lediglich eine -
in das weitgefasste Ermessen des Dienstherrn gestellte - Möglichkeit geschaffen
werden sollte, polizeidienstunfähige Beamte auf Lebenszeit in bestimmten
Funktionen des Polizeivollzugsdienstes weiter zu beschäftigen.
cc) Das zuvor beschriebene Verständnis des § 194 Abs. 1 LBG NRW fügt sich
bei rechtssystematischer Betrachtung in die besondere normative Ausgestaltung
des Polizeibeamtenverhältnisses nahtlos ein.
Dem Dienstherrn muss angesichts dessen eine weitgehend freie Entscheidung
darüber erlaubt sein, ob er die Ausbildung und Förderung eines jüngeren
Beamten in der Einheitslaufbahn mit der Ausrichtung auf vollzugspolizeiliche
Zwecke für gerechtfertigt hält, obwohl dieser dauerhaft die damit regelmäßig
verbundenen Funktionen nicht wird wahrnehmen können.
Vergleichbare Schlüsse lassen sich in Bezug auf die für den
Polizeivollzugsdienst gemäß § 192 Satz 1 LBG NRW geltende besondere
Altersgrenze ziehen. Danach treten Polizeivollzugsbeamte mit Ende des Monats, in
dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Die im Vergleich
zu den übrigen Beamten vorgezogene Altersgrenze beruht auf den besonderen
Belastungen, die der Polizeivollzugsdienst insbesondere auch durch die
Einsatztätigkeit im Schichtdienst mit sich bringt. Mit Blick darauf muss der
Dienstherr organisatorische Belange mit berücksichtigen dürfen, wenn es darum
geht, einen jüngeren Beamten nach Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit
dauerhaft im Tagdienst, ohne vollzugspolizeiliche Einsatztätigkeit zu
beschäftigen, obwohl dieser mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen kann.
Schließlich sprechen für das dargelegte Verständnis des § 194 Abs. 1
Halbsatz 2 LBG NRW fiskalische Gründe.
Die vorstehenden Erwägungen bedeuten allerdings nicht, dass § 194 Abs. 1
Halbsatz 2 LBG NRW zwingend nur auf Polizeivollzugsbeamte ab einem bestimmten
Alter Anwendung findet. Faktisch mag das Organisationsermessen vor dem
dargestellten Regelungshintergrund regelmäßig zwar dahin gehen, nur
lebensältere Beamte dauerhaft für eine Funktion im Sinne der Vorschrift
vorzusehen. Im Einzelfall kann es der Dienstherr aber für sachgerecht erachten,
auch einen lebensjüngeren Beamten trotz Polizeidienstunfähigkeit dauerhaft in
einer ihm zuträglichen Funktion des Polizeidienstes zu verwenden. Dies kann
etwa dann der Fall sein, wenn sich der Beamte durch spezielle Kenntnisse,
Fähigkeiten oder Erfahrungen für eine bestimmte Stelle besonders qualifiziert.
c) Der Beklagte hat sich unter Ausübung des ihm eingeräumten
Organisationsermessens rechtsfehlerfrei dagegen entschieden, die Klägerin auf
Dauer in einer Funktion zu verwenden, die eine uneingeschränkte gesundheitliche
Eignung für den Polizeivollzugsdienst nicht erfordert. Dabei hat er auch auf den konkreten Einzelfall der Klägerin
abgehoben und dargelegt, dass die zum Zeitpunkt der Verwendungsprognose 33 Jahre
alte Klägerin noch 27 Jahre im Polizeidienst zu verbringen habe. Angesichts
dieses Zeitraumes lasse sich bei ihr nicht die Prognose rechtfertigen, sie werde
auf Dauer eine Funktion im Innendienst ausüben können. Vielmehr würde sie wie
nahezu alle vergleichbaren Beamten noch mehrere Funktionen wahrzunehmen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie oben erwähnt, die Entscheidung bestätigt:
BVerwG, Urteil vom 03.03.05 - 2 C 4.04 -
Die - nachfolgend dargestellte - Entscheidung ist lesenswert, weil
sie sich ausführlich mit den Voraussetzungen der Anerkennung der
eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit befasst.
Aus der Entscheidung:
Die Klägerin ist als Beamtin auf Lebenszeit Polizeiobermeisterin im
Dienste des Beklagten. Sie ist aufgrund mehrerer polizeiärztlicher Untersuchungen wegen
einer psycho-vegetativen Beschwerdesymptomatik und anderer Leiden auf Dauer nicht mehr in
der Lage, Wach- und Wechseldienst zu leisten. Mit Schreiben vom 11.09.1998 stellte
der Beklagte fest, dass die Klägerin polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 LBG ist.
Gleichzeitig teilte er mit, es sei beabsichtigt, das Verfahren zum Wechsel in die Laufbahn der
allgemeinen inneren Verwaltung einzuleiten, da die allgemeine Dienstfähigkeit der Klägerin
fortbestehe.
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Das
Verwaltungsgericht hat ihr stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie unter Aufhebung
des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der angefochtene
Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin sei polizeidienstunfähig, nämlich nicht zu jeder Zeit,
an jedem Ort und in jeder ihrer Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung verwendbar. Der
polizeiärztliche Dienst habe festgestellt, dass die Klägerin keinen Schichtdienst verrichten und
nicht an Polizeieinsätzen und an Autofahrten, die mit längeren körperlichen Zwangshaltungen
verbunden seien, teilnehmen könne. § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NW stelle die
Polizeidienstunfähigkeit der Klägerin nicht infrage. Die Vorschrift verleihe dem Dienstherrn die
Befugnis, innerhalb seines organisatorischen Spielraums über die Weiterverwendung eines
polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst zu entscheiden. Der Beklagte habe
sich in rechtmäßiger Wahrnehmung dieses Spielraums dagegen entschieden, die Klägerin
auf Dauer in einer Funktion innerhalb des Polizeivollzugsdienstes zu verwenden, bei der die
uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für diesen Dienst entbehrlich ist. Die Prognose des
Beklagten, die Klägerin werde nicht während ihrer noch 27 Jahre dauernden Dienstzeit ständig
eine Funktion im Innendienst ausüben können, sei rechtmäßig.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision
eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der
Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin polizeidienstunfähig ist.
§ 194 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass
der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig ist, wenn er den besonderen gesundheitlichen
Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten
ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt
(Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten
auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr
uneingeschränkt.
Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung gegenüber § 45 LBG NW.
Anders als die "allgemeine" Dienstunfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des
innegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind (vgl. zuletzt Urteil vom 23.09.04
- BVerwG 2 C 27.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung (IÖD 2005, 57),
vorgesehen), orientiert sich die Polizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen
Anforderungen für sämtliche Ämter der Laufbahn "Polizeivollzugsdienst". Zudem ist eine starre
zeitliche Grenze vorgegeben, innerhalb derer die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich
nicht wiedererlangt wird. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte
zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung
einsetzbar ist (vgl. BTDrucks 3/1425 S. 11). Diese Anforderungen schränkt der durch Gesetz vom 10.02.1998 (GV
NW S. 134) in § 194 Abs. 1 LBG NW eingefügte letzte Halbsatz nicht ein, mit dem der nordrheinwestfälische
Gesetzgeber der Vorgabe in § 101 BRRG gefolgt ist. Diese Bestimmung war durch
Art. 1 Nr. 19 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) um einen mit § 194
Abs. 1 letzter Halbsatz LBG NW gleichlautenden Halbsatz ergänzt worden. Das folgt aus Sinn
und Zweck sowie der Systematik der Regelung. Dafür spricht bereits die grammatikalische
Auslegung. Der letzte Halbsatz normiert keine Tatbestandseinschränkung, sondern eine
Rechtsfolgenbeschränkung.
Der eingefügte Halbsatz steht im Text der Vorschrift hinter dem in Klammern gesetzten
Begriff "Polizeidienstunfähigkeit". Nach dem üblichen Sprachgebrauch auch des Gesetzgebers
benennt ein in Klammern gesetzter Begriff nur das in der voranstehenden Satzpassage
abschließend Umschriebene. Eine Einschränkung der Aussage zur Dienstunfähigkeit oder
ein einschränkendes Merkmal in der Legaldefinition der Polizeidienstunfähigkeit kann
der letzte Halbsatz des § 194 Abs. 1 LBG NW auch deshalb nicht sein, weil anderenfalls
beide dienstrechtlichen "Status" bei dem einzelnen Beamten von den Zufälligkeiten
vergangener und künftiger Verwendungsentscheidungen des Dienstherrn abhingen. Denn
"auszuübende Funktion" ist außer der Funktion, die der Beamte auszuüben hat, weil sie
ihm übertragen worden ist, auch die Funktion, die er in Zukunft auszuüben haben wird. Die
künftige Verwendung des Beamten ist aber in dem Zeitpunkt, in dem sich die Frage nach
seiner Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit stellt, ungewiss; denn sie hängt ab
von den künftigen Entscheidungen des Dienstherrn. Wenn die Verwendbarkeit auf einem -
oder mehreren - bestimmten Dienstposten Kriterium für die Polizeidienstunfähigkeit wäre,
liefe das dem generellen Charakter des Maßstabes für diese Einstufungen zuwider. So ist
es für die Dienstunfähigkeit "objektiv" entscheidend, ob der Beamte den Anforderungen
seines abstrakt-funktionalen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht zu genügen vermag
(Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - a.a.O., zur Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung bestimmt). Schließlich würde eine Modifizierung des Begriffs
Dienstunfähigkeit bzw. Polizeidienstunfähigkeit, die angesichts des Wortlauts der §§ 194 Abs. 1
LBG NW, 101 BRRG Geltung nur für den Lebenszeitbeamten hätte, in Widerspruch geraten zu
der generalisierenden, insbesondere nicht zwischen Widerrufs-, Probe- und Lebenszeitbeamten
unterscheidenden Ausgestaltung der Dienstunfähigkeit und Polizeidienstunfähigkeit.
Zweck der Ergänzung des § 194 Abs. 1 LBG NW (ebenso § 101 BRRG) um den letzten
Halbsatz war es, die bis dahin begrenzten Möglichkeiten zu erweitern, von der Versetzung
polizeidienstunfähig gewordener Polizeivollzugsbeamter in den Ruhestand abzusehen. Nach
der früheren Rechtslage konnten Polizeivollzugsbeamte, die den besonderen gesundheitlichen
Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügten und bei denen nicht zu
erwarten war, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen
würden, nicht länger im Polizeidienst verbleiben. Sie konnten nach § 194 Abs. 3 LBG NW in
ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden. Dies scheiterte allerdings in der Regel
daran, dass die Beamten dies nicht wollten oder dass andere Behörden sich zur Übernahme
aus Gründen ihres eigenen Stellenplanes oder aus sonstigen personalwirtschaftlichen
Gründen nicht bereit fanden (vgl. BTDrucks 13/1447 S. 1). In diesem Fall blieb bei
Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit nur die Versetzung in den Ruhestand. Beamte auf
Widerruf und in der Regel auch Beamte auf Probe wurden entlassen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1, §
34 Abs. 1 Nr. 3, § 49 Abs. 2 LBG NW).
Damit der Dienstherr polizeidienstunfähige, aber nicht dienstunfähige Polizeivollzugsbeamte im
Polizeidienst behalten konnte, ermächtigte ihn der Gesetzgeber in § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz
LBG NW, diese Beamten, sofern sie Lebenszeitbeamte sind, für Dienstposten vorzusehen, auf
denen die besondere gesundheitliche Belastbarkeit entbehrlich ist. Da nur die Zahl vorzeitiger
Pensionierungen als Folge frühzeitiger Polizeidienstunfähigkeit reduziert werden sollte, nahm
der Gesetzgeber die Beschränkung auf Lebenszeitbeamte in die neue Regelung auf. Damit blieb
es für polizeidienstunfähige Probebeamte bei der Versetzung in eine andere Laufbahn nach §
194 Abs. 3 LBG NW neben der Möglichkeit der Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NW und
für polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf bei der Möglichkeit der Entlassung
nach § 35 LBG NW.
Die amtliche Begründung zur Änderung des § 194 Abs. 1 LBG NW stützt die Auslegung des
letzten Halbsatzes der Vorschrift im Sinne einer Ermächtigung zur weiteren Verwendung
polizeidienstunfähiger Lebenszeitbeamter auf Dienstposten ohne besondere Anforderung
an die Gesundheit des Dienstposteninhabers. Wenn die Gesetzesänderung, wie es in der
amtlichen Begründung heißt, "es ermöglicht, nicht mehr voll polizeidiensttaugliche Beamte
mit Funktionen zu betrauen, in denen die allgemeine Dienstfähigkeit ausreicht" (vgl. die
amtliche Begründung zum Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften; LTDrucks 12/2124 Begr. B zu Art. I Nr. 26 S. 49), besagt dies, dass der Dienstherr
einen polizeidienstunfähig gewordenen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne
besondere gesundheitliche Anforderungen vorsehen kann - mit der Folge, dass der Betreffende
im Polizeivollzugsdienst verbleibt. Diese Entscheidung, die auch eine Prognose einschließt, dass
der Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf derartigen Dienstposten
verwendet werden wird, ist durch die Zahl der zur Verfügung stehenden vakanten Dienstposten
begrenzt. Häufig wird der Dienstherr eine solche Verwendungsentscheidung in Bezug auf einen
lebenszeitälteren Beamten treffen. Dessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten, ihn
auf derartigen Dienstposten zu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren
polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten, sich auf eine andere Laufbahn
einzustellen.
Die Klägerin ist polizeidienstunfähig im Sinne des § 194 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LBG NW.
Der Rechtsbegriff der Polizeidienstunfähigkeit verlangt medizinische Feststellungen zur
gesundheitlichen Situation des Polizeivollzugsbeamten. Zur Gesundheit der Klägerin hat
das Berufungsgericht festgestellt, dass bei ihr ausgeprägte psychovegetative Störungen in
Gestalt chronischer Migräne bzw. Spannungskopfschmerzen sowie erheblicher Schlaf- und
Zyklusstörungen auftreten und dass sie Gewicht verliert, wenn sie Wechseldienst leistet,
ferner, dass sie an einer Wirbelsäulenfehlstellung und einer Beinverkürzung leidet. Dieses
Krankheitsbild macht es nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts unmöglich,
dass die Klägerin Wach- und Wechseldienst leistet, längere Zeit im Auto fährt und an Einsätzen
teilnimmt, bei denen sie über längere Zeit eine gekrümmte Körperhaltung einnehmen muss.
Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen auf der Grundlage des Gutachtens des
Polizeiärztlichen Dienstes beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen getroffen; die Klägerin zieht sie nicht in Zweifel. Zutreffend hat das Berufungsgericht die
verschiedenen Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit in ihrem Zusammenwirken
dahin gewürdigt, dass sie die Klägerin polizeidienstunfähig machen. Die Klägerin ist
nicht mehr in der Lage, zu jeder Zeit und an jedem Ort Tätigkeiten zu verrichten, die
zu den Aufgaben ihres abstrakt-funktionalen Amtes gehören. Der Aufgabenkreis einer
Polizeiobermeisterin bei der Kreispolizeibehörde als einer unteren Polizeibehörde umfasst
nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen Schichtdienst, zu dem auch Nachtdienst
gehört, ferner längere Fahrten im Auto sowie die Teilnahme an Einsätzen, bei denen die
Beamtin in geduckter usw. Körperhaltung verharren muss. Nach den weiteren Feststellungen
des Berufungsgerichts sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und damit
auch die Einschränkung ihrer körperlichen und psychischen Belastbarkeit von Dauer. Diese
Feststellungen sind mangels Revisionsrügen ebenfalls für den Senat bindend.