Feuerwehrdiensttauglichkeit

Zu dem Thema der Vollzugsdienstfähigkeit nachfolgend der Vorspann zu der Regelung für die Feuerwehrleute in Hamburg wegen der Feuerwehrdiensttauglichkeit.
Man lehnt sich an die PDV 300 für Polizeibeamte an.
Aber Sie werden sehen, wie unüberschaubar das Gebiet für den Laien ist:

Die Vorschrift "FwDV 300 HH" gilt

für die Feststellung der Feuerwehrdiensttauglichkeit bei Bewerberinnen und Bewerbern für die Einstellung als Beamtin oder Beamter der Berufsfeuerwehr;
für alle Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes.
bei allen Einsatzkräften für die regelmäßige Überprüfung der Feuerwehrdienstfähigkeit;
für die Feststellung der Tauglichkeit zum Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren

Aufgrund des breiten Tätigkeitsspektrums sowie der hohen Belastungen der Feuerwehrleute im Einsatzdienst berücksichtigt die Vorschrift folgende Grundlagen:

Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300);
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.08.98 (BGBl I Nr. 55 vom 26.08.98, Seite 2214 ff.);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 20 (Lärm);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 24 (Hautkrankheiten )
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 26 (Atemschutzgeräte);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 30 (Hitzearbeiten);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 31 (Überdruck);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 37 (Bildschirm­arbeitsplätze);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr);
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge G 42 (Infektionskrankheiten;
Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Festlegung der Tauglichkeit des Luftfahrpersonals.

Unter Berücksichtigung jahrelanger arbeitsmedizinischer Erfahrungen werden generell hohe Anforderungen gestellt.
Altersbedingte Veränderungen der körperlichen und der geistigen Leistungsfähigkeit sowie der seelischen Belastbarkeit sind im Rahmen nachgehender Überprüfungen der Feuerwehrdienstfähigkeit zu beachten.

Diese Vorschrift gibt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt Hinweise auf einen möglichst einheitlichen Untersuchungsgang sowie auf die Beurteilung der Untersuchungsbefunde. Ein gewisser ärztlicher Ermessensspielraum bleibt unberührt.


Den umfangreichen Text der FwDV 300 HH finden Sie im Internet u.a. auf der Seite der Hansestadt Hamburg (www.hamburg.de) in der Rubrik "Bürgerservice/Sicherheit/Feuerwehr".


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