Begriff der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht

Die Regelungen in den Landesbeamtengesetzen gründen sich auf das
Beamtenstatusgesetz, ohne noch eine eigene Definition der Dienstunfähigkeit in das
jeweilige
Gesetz zu schreiben:
§ 26 Beamtenstatusgesetz: Dienstunfähigkeit
(1) Beamtinnen auf
Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen,
wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen
zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.
Als dienstunfähig kann auch
angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht
besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht
vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist..
Von der Versetzung in den
Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist.
Für Gruppen von Beamtinnen und
Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch
Landesrecht geregelt werden.
Seit Einführung des neuen Bundesbeamtengesetzes Mitte Februar 2009 regelt §
44 BBG die Problematik der Dienstunfähigkeit für die Bundesbeamten.
§ 44 Bundesbeamtengesetz (BBG)
"Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes
oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd
unfähig (dienstunfähig) ist."
Ferner gibt es in der Vorschrift eine Art gesetzliche Vermutung der
Dienstunfähigkeit:
"Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung
innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat,
wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die
Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist."
Entscheidung dazu
Auch eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Folge der
Dienstunfähigkeit, nämlich der Versetzung in den Ruhestand, wird in § 44
Bundesbeamtengesetz sogleich wie folgt formuliert:
"In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."
den
ganzen Unterabschnitt "Dienstunfähigkeit" des BBG finden Sie hier
Für Landesbeamte gibt es ähnlich lautende Regelungen in den
Landesbeamtengesetzen. Teils werden noch etwas altmodischere Formulierungen
gebraucht und die "Schwäche der geistigen Kräfte" als einer der möglichen
Gründe für eine Dienstunfähigkeit genannt.
Die Regelung im
Beamtengesetz der Hansestadt
Hamburg bezieht sich auf
die Regelung im Beamtenstatusgesetz, ohne eine eigene Definition der
Dienstunfähigkeit in das
hamburger Gesetz zu schreiben.
Nähere Erläuterungen finden Sie natürlich in der juristischen
Literatur und in Gerichtsentscheidungen, aber zum Teil auch in den
Verwaltungsvorschriften zu einzelnen Beamtengesetzen.
Gut lesbar erscheint uns folgende Formulierung, die aus der
Verwaltungsvorschrift zu §§ 54 bis 57 Landesbeamtengesetz
Schleswig-Holstein in der Fassung vor dem 01.04.09 entnommen ist, die im Internet
zugänglich ist:
Bewertungsmaßstab
Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist auf die jeweilige
Person und ihr Amt abzustellen; Prüfungsmaßstab ist nicht allein der
derzeitige Dienstposten, sondern alle für das Amt derselben Laufbahn,
Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung vorgesehenen Dienstposten des
Dienstherrn (sog. abstrakt-funktionelles Amt). Entscheidend sind die
Auswirkungen des körperlichen Zustandes oder anderer gesundheitlicher
Gründe auf die Fähigkeit, die dem derzeit ausgeübten
abstrakt-funktionellen Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen und
damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Zur Feststellung der
Dienstunfähigkeit ist es daher erforderlich, dass in jedem Einzelfall
das gesamte Spektrum der in Betracht kommenden Umstände festgehalten und
gewürdigt wird. Hierzu gehört neben dem Beschwerde- oder Krankheitsbild
der zu beurteilenden Person auch das Anforderungsprofil des von ihr
derzeit ausgeübten Amtes.
Die Verwaltungsvorschrift weist ferner darauf hin, dass auch die Möglichkeit einer
geringerwertigen Beschäftigung des Beamten und das Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit
geprüft werden sollen.
[So wie der oben zitierte § 44 Bundesbeamtengesetz: "In den Ruhestand wird
nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist."]
Es muss bei Dienstunfähigkeit wegen psychischer Probleme, nach älterer
Formulierung des Gesetzes also bei einer Dienstunfähigkeit wegen
"Schwäche der geistigen Kräfte"
(heute erfasst unter: "oder aus gesundheitlichen Gründen") nicht immer eine
Erkrankung im psychiatrischen Sinne vorliegen. Deshalb bedarf es nicht
unbedingt einer psychiatrischen Untersuchung zur
Feststellung der Dienstunfähigkeit, die auf psychische Probleme zurückzuführen
ist. Denn auch aus dem Verhalten des Einzelnen kann sich die Vermutung
ergeben, es könne eine Dienstunfähigkeit vorliegen.
Umstritten ist hier vieles.
Allein schon über die Frage, ob es ein
"Burn-out-Syndrom"
gibt und ob es ggf. zur Dienstunfähigkeit führen kann, können sich Amtsärzte in die Haare kriegen. Damit
stehen sie allerdings nicht alleine da: im Zusammenhang mit der
Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es ähnlichen Streit.
In der Vergangenheit hat die Anerkennung der Posttraumatischen
Belastungsstörung Jahrzehnte gedauert, die heute als einer der denkbaren
Gründe für eine Dienstunfähigkeit akzeptiert ist, deren
Vorliegen aber im Einzelfall immer noch umstritten sein kann. Scheuen Sie
sich nicht, im Zuge des Verfahrens auf Anerkennung eines
Dienstunfalles auch psychische Folgen anzusprechen!
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