Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit im
Beamtengesetz des Landes Niedersachsen
Im Zuge der Neuordnung des Beamtenrechts ist die Problematik der
Dienstunfähigkeit im
Landesbeamtengesetz Niedersachsen ab 01.04.09 wie folgt geregelt worden.
Beamtengesetz des Landes Niedersachsen ab 01.04.09
Unterabschnitt: Dienstunfähigkeit
§ 43 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
und der begrenzten Dienstfähigkeit
(§§ 26, 27 BeamtStG)
(1) Die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist aufgrund
einer ärztlichen Untersuchung (§ 45) festzustellen; darüber hinaus
können auch andere Beweise erhoben werden. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist die Beamtin
oder der Beamte verpflichtet, sich nach schriftlicher Weisung der oder
des Dienstvorgesetzten innerhalb einer an gemessenen Frist ärztlich
untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt es für
erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund
dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie oder er als dienstunfähig
angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG kann eine Beamtin oder ein Beamter als
dienstunfähig angesehen werden, wenn keine Aussicht besteht, dass
innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
(3) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit
einer Beamtin oder eines Beamten für gegeben, so schlägt sie oder er der
für die Entscheidung zuständigen Stelle die Versetzung in den Ruhestand
vor. Diese ist an den Vorschlag der oder des Dienstvorgesetzten nicht
gebunden; sie kann weitere Ermittlungen durchführen.
(4) Ab dem auf die Zustellung der Verfügung der Versetzung in den
Ruhestand folgenden Monat werden die Dienstbezüge einbehalten, die das
Ruhegehalt übersteigen. Wird die Versetzung in den Ruhestand aufgehoben, so sind die ein
behaltenen Bezüge nachzuzahlen.
Die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs.
1 BeamtStG wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der
Stelle getroffen, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. Für das
Verfahren zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit gelten die
Vorschriften über die Feststellung der Dienstunfähigkeit entsprechend.
§ 44 Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte nach § 29
Abs. 1 BeamtStG bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit
die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
verlangen können, beträgt fünf Jahre.
(2) Kommt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte ohne
hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2
BeamtStG, sich auf Weisung ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nach,
so kann sie oder er als dienstfähig angesehen werden; sie oder er ist
hierauf schriftlich hinzuweisen.
§ 45
Landesbeamtengesetz Niedersachsen: Ärztliche Untersuchungen
(1) Ärztliche Untersuchungen nach den §§ 43 und 44 werden von Amtsärztinnen
und Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder beamteten Ärzten durchgeführt.
Ausnahmsweise kann im Einzelfall auch eine sonstige Ärztin oder ein sonstiger
Arzt zur Durchführung bestimmt werden.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Stelle, in deren Auftrag sie oder
er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des
Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit, soweit deren Kenntnis unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zutreffende
Entscheidung erforderlich ist.
Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache zu
kennzeichnen und in einem
verschlossenen Umschlag zu übersenden sowie versiegelt
zur Personalakte zu nehmen. Die übermittelten Daten
dürfen nur für die nach § 43 oder § 44 zu treffende Entscheidung verarbeitet werden.
(3) Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung ist die
Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck
und die Befugnis zur Übermittlung der
Untersuchungsergebnisse hinzuweisen. Die Ärztin oder der
Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder,
soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen,
einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person
eine Kopie der Mitteilung nach Absatz
2 Satz 1.
Wir halten die
Begründung zu dem Gesetzentwurf
Niedersachsens für interessant.
Zu § 43 (Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
und der begrenzten Dienstfähigkeit):
Die Vorschrift trifft ergänzende Regelungen zum Verfahren
bei Dienstunfähigkeit und bei begrenzter
Dienstfähigkeit. Die Verfahrensregelungen waren bisher in §
55 NBG enthalten. Die materiellen
Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit und die weitere
Verwendung bei eingeschränkter Dienstfähigkeit sind
abschließend im Beamtenstatusgesetz
(§§ 26, 27) geregelt.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt wie bisher das Vorgehen, wenn Zweifel an der
Dienstfähigkeit einer Beamtin oder
eines Beamten auftreten. Die Zweifel können auch aufgrund
eines Antrags der Beamtin oder des
Beamten auf Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit entstehen, sie müssen sich
auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht „aus der Luft
gegriffen“ sein (z. B. BVerwG,
Beschl. vom 17.09.1997, 2 B 106/97).
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beweiswürdigung bei Verweigerung
der abschließenden Klärung der Dienstunfähigkeit durch die
Beamtin oder den Beamten wird
berücksichtigt. Es handelt sich als Konkretisierung eines
aus § 444 der Zivilprozessordnung (im
Folgenden: ZPO) abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatzes
um eine unechte Beweislastumkehr
zu Lasten der Beamtinnen oder Beamten, die sich der
Beweiserhebung über eines in ihrem engsten
Rechtskreis befindlichen Umstandes verweigern. Das die
Benutzung eines bestimmten Beweismittels
verhindernde, schuldhafte Verhalten einer Partei kann im
Rahmen freier Beweiswürdigung
als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des
Vorbringens des Gegners zeugt,
auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen
werden muss.
Fachärztliche Untersuchungen sind vom unbestimmten
Rechtsbegriff der „ärztlichen Untersuchungen“
erfasst, da es sich beim letztgenannten um den Oberbegriff handelt.
Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge
-:
Der dbb fordert, dem Grundsatz „Rehabilitation vor
Versorgung“ eine größere rechtliche Verbindlichkeit
zu geben und ihn deshalb im Rahmen dieser Vorschrift zu
regeln.
Der Forderung des dbb kann nicht gefolgt werden. Eine
Regelung im Landesrecht ist nicht zulässig,
da sie die grundlegenden statusrechtlichen Rechte und
Pflichten der Beamtinnen und Beamten betrifft
und damit von der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des
Bundes nach Artikel 74 Abs. 1
Nr. 27 GG umfasst wird. Von der ihm eingeräumten
Gesetzgebungsbefugnis hat der Bund mit § 26
BeamtStG bereits abschließend Gebrauch gemacht und dabei
auch den Grundsatz „Rehabilitation
vor Versorgung“ umfassend geregelt.
Zu Absatz 2:
§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ermächtigt die Länder, die Frist
festzulegen, innerhalb derer im Fall
einer längeren Krankheit Aussicht bestehen muss, dass die
Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt
sein wird. Diese wird wie bisher mit sechs Monaten
festgelegt. Für die Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten gilt weiterhin die
Zweijahres-Frist (§ 110).
Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt das Verfahren für die Versetzung in den
Ruhestand. Die Teilung der gesetzlichen
Zuständigkeiten ist gewollt. Während die Anordnung, sich
ärztlich untersuchen zu lassen, vom jeweiligen
Dienstvorgesetzten (im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1) zu
treffen ist, soll die Entscheidung
über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
von einer anderen Stelle - hier jener,
die für die Ernennung zuständig ist - getroffen werden.
Zudem ist noch die Sonderregelung für die Versetzung von
Beamtinnen und Beamten auf Probe in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit des § 38 Abs. 2 Satz 2
zu beachten. Wegen der besonderen
finanziellen Auswirkungen - sie werden nicht entlassen,
sondern in den Ruhestand versetzt - ist
diese Entscheidung der obersten Dienstbehörde vorzubehalten.
Durch diese Zuständigkeitsteilung wird der Bedeutung dieser
Entscheidung für die Beamtinnen und
Beamten sowie den Dienstherrn Rechnung getragen.
Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge
-:
Der dbb fordert, die Regelungen über das Verfahren zur
Feststellung der Dienstunfähigkeit um weitere
Verfahrensregelungen zu Anhörung, mündlicher Äußerung,
Protokollierung und schriftlicher
Unterrichtung zu ergänzen.
Der Forderung wird nicht gefolgt. Intention des
Gesetzentwurfs ist es, die bisherigen detaillierten
Regelungen zum Zwangspensionierungsverfahren wesentlich zu
verschlanken. Anhörungspflichten
ergeben sich bereits unmittelbar aus dem
Verwaltungsverfahrensgesetz.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 regelt unabhängig von den Vorschriften über die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch
und Anfechtungsklage, dass die das Ruhegehalt übersteigenden
Dienstbezüge mit Beginn des auf
die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einbehalten
werden. Damit soll verhindert werden,
dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen finanzieller
Vorteile eingelegt werden.
Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge
-:
Der dbb kritisiert, dass nach Absatz 4 im Fall eines
Rechtsbehelfsverfahrens bereits ab dem auf die
Zustellung der Ruhestandsverfügung folgenden Monat die
Dienstbezüge einbehalten werden, die
das Ruhegehalt übersteigen. Er schlägt vor, eine
Einbehaltung erst mit dem Ende der vier Monate,
die auf den Monat der Bekanntgabe der beabsichtigten
Versetzung in den Ruhestand folgen, vorzusehen.
Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Die Regelung in
Absatz 4 ist systematisch abgeleitet aus der
allgemeinen Regelung über den Ruhestandsbeginn in § 38
Abs. 3, nach der der Ruhestand grundsätzlich
mit dem Ende des Monats beginnt, in dem die Verfügung
über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten
zugestellt worden ist. Im Übrigen ist mit der neuen Regelung
nicht zwingend eine finanzielle Verschlechterung
zulasten dienstunfähiger Beamtinnen und
Beamter verbunden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die
Vorschrift für den Lauf der Frist bis
zur Einbehaltung der Dienstbezüge mit der Verfügung über die
Versetzung in den Ruhestand einen
anderen Anknüpfungspunkt wählt. Die Versetzungsverfügung
dürfte regelmäßig zeitlich wesentlich
später als die erstmalige Bekanntgabe der beabsichtigten
Versetzung in den Ruhestand liegen.
Zu Absatz 5:
Mit dieser Regelung sind landesrechtlich die im Verfahren
zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit
erforderlichen Zuständigkeitsregelungen sowie die
Verfahrensvorschriften auszugestalten.
Da es sich bei der begrenzten Dienstfähigkeit in der Regel
um eine Vorstufe der Dienstunfähigkeit
handelt, sind die dabei geltenden Vorschriften für
entsprechend anwendbar zu erklären.
Zu § 44 (Wiederherstellung der Dienstfähigkeit):
Zu Absatz 1:
Die Frist, innerhalb derer bei wiederhergestellter
Dienstfähigkeit eine erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis möglich ist, wird in Ausfüllung der
Ermächtigung des § 29 Abs. 1 BeamtStG auf
fünf Jahre festgelegt, dies entspricht der
Fristenregelung im bisherigen § 59 Abs. 2 NBG. Nach diesem
Zeitraum ist eine Wiederverwendung personalwirtschaftlich
nicht unproblematisch. Gleichzeitig
soll sowohl für den Dienstherrn wie auch für die Beamtin
oder den Beamten Rechtssicherheit hergestellt
werden.
Zu Absatz 2:
Die Regelung folgt dem aus § 444 ZPO abgeleiteten
allgemeinen Rechtsgrundsatz der Beweislastumkehr;
auf die Begründung zu § 43 Abs. 1 wird verwiesen.
Zu § 45 (Ärztliche Untersuchungen):
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen §
59 a NBG.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der
Durchführung der ärztlichen Untersuchung beauftragt
werden dürfen. Durch die Einschränkung des Kreises der
Ärztinnen und Ärzte soll wie bisher
ein einheitlicher Standard der Untersuchungen erreicht
werden. Welche sonstigen Ärztinnen
oder Ärzte ausnahmsweise die Untersuchung durchführen, wird
von der zuständigen Behörde bestimmt.
Diese Bestimmung kann generell oder im Einzelfall erfolgen.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 begrenzt entsprechend dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit die von der Ärztin oder
dem Arzt an die Behörde mitzuteilenden Feststellungen und
Gründe des Gutachtens.
Nicht alle Ärztinnen und Ärzte sind siegelberechtigt, sodass
die Mitteilung lediglich in einem verschlossenen
Umschlag zu übersenden ist. Nachdem die Personalsache
bearbeitet wurde, ist die
Mitteilung in der Dienststelle zu siegeln, bevor sie zur
Personalakte genommen wird.
Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge
-:
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
Niedersachsens spricht sich für eine
Beibehaltung der bisherigen Regelung des § 59 a NBG aus. Die
Neuregelung sieht in Absatz 2 vor,
dass zwei Schriftstücke abgefasst werden sollen, wodurch bei
den begutachtenden Ärzten ein deutlicher
Mehraufwand entsteht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb
jetzt ein zweites Gutachten angefertigt
werden soll, das von vornherein ungeöffnet in einem
verschlossenen Umschlag zur Personalakte
genommen werden muss.
Dem Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände Niedersachsens ist
nicht zu folgen. Die Differenzierung zwischen der die
tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses
der ärztlichen Untersuchung enthaltenden Mitteilung und des
versiegelt zu übersendenden und zu den Personalakten zu nehmenden ärztlichen
Gutachtens dient datenschutzrechtlichen
Belangen im Bereich von sensiblen Gesundheitsdaten. Beamten-
bzw. verwaltungsrechtlich kommt
hierdurch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum
Ausdruck. Inhaltlich ist damit kein großer
Mehraufwand verbunden, da sich die in die Mitteilung
aufzunehmenden Feststellungen und Gründe
ohnehin unmittelbar aus dem ärztlichen Gutachten ergeben.
Dieses Gutachten wird in der Regel
ohnehin mit einem Begleitschreiben versehen. Dieses kann
dann zukünftig als verschlossene Mitteilung
versandt werden.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 sieht aus Gründen der Offenheit und Transparenz des
Verfahrens die Übermittlung einer
Kopie der tragenden Feststellungen und Gründe des
Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung sowie
des ärztlichen Gutachtens an die Beamtin oder den Beamten vor.
Die vollständige Fassung des neuen Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen,
das am 01.04.09 in Kraft getreten ist, finden Sie
hier.