Beamtenrecht: medizinische Daten in der Personalakte des
Angestellten
Die nachstehende Entscheidung betrifft nicht unmittelbar das Beamtenrecht,
sondern
das Arbeitsrecht der Angestellten.
Die ausführlich dargelegten Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zum
Personalaktenrecht gelten aber sinngemäß auch für Beamte. Oder lassen Sie uns
vorsichtiger formulieren: als Beamter können Sie versuchen, unter Hinweis auf
diese Entscheidung Ihren Anspruch durchzusetzen.
Wenn Sie sich als Beamter näher über das Personalaktenrecht informieren
wollen, so lesen Sie aus dem Bundesbeamtengesetz die §§ 90 ff.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.06 - 9 AZR 271/06 -
1. Soweit sensible Gesundheitsdaten in die Personalakte aufgenommen werden
dürfen, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass dies unter Berücksichtigung
seiner Interessen geschieht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Daten in
besonderer Weise aufzubewahren. Dies folgt aus der Gewährleistung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und Art. 2 GG, § 75 II BetrVG). Die
zur Personalakte genommenen Gesundheitsdaten sind vor unbefugter zufälliger
Kenntnisnahme durch Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten zu schützen.
2. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Grundsätze, hat der Arbeitnehmer
nach den §§ 12, 862, 1004 BGB einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber
ausreichende Maßnahmen zum Schutz der sensiblen Gesundheitsdaten vor unbefugter
Einsichtnahme, zum Beispiel durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, ergreift.
3. Diese Einschränkung des Rechts zur Personalaktenführung steht nicht dem
berechtigten Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte
entgegen. Die Personalakte bleibt vollständig. Bei einem berechtigten Anlass
kann jede vom Arbeitgeber ermächtigte Person den Umschlag öffnen, den Anlass vermerken und die Daten einsehen.
Die Parteien streiten über den Anspruch auf geschützte Aufbewahrung
verschiedener Schreiben in der Personalakte des Klägers.
Im Arbeitsumfeld des Klägers besteht ein
absolutes Alkoholverbot. Auf Antrag des Klägers bewilligte die Rentenversicherung ihm eine Alkoholentziehungskur für einen
Zeitraum von 16 Wochen. Da der Kläger die Arbeitgeberin in den Anlass der
Kur nicht einweihen wollte, beabsichtigte er die Teilnahme an einer lediglich
verkürzten Kur ab 30.07.02. Nach zweieinhalb Wochen stellte er fest, dass die verkürzte Kur zur Genesung nicht ausreichen
würde. Im August 2002 teilte er deshalb seinem Vorgesetzten den Sachverhalt
mit, der dies auf Wunsch des Klägers einem engen Mitarbeiterkreis erläuterte.
Auf Anraten eines Vorgesetzten nahm der Kläger mit der betrieblichen Suchtberatung Kontakt auf. Seit Ende der Kur nimmt er die Dienste
der betrieblichen Suchtberatung in Anspruch und arbeitet bei der
Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker mit. Gegenüber seinem direkten
Vorgesetzten und den unmittelbaren Mitarbeitern bat er nach Ende der Kur um
vertrauliche Behandlung der Angelegenheit.
In einer internen Mitteilung des direkten Vorgesetzten des Klägers vom 12.08.02
heißt es unter anderem: "Am ... meldete sich Herr F telefonisch, um
mitzuteilen, dass sein Kuraufenthalt sich auf 16 Wochen verlängern würde. Der
Grund dafür liegt in einem Therapieprogramm zur Abwendung möglicher Folgen
eines Alkoholmissbrauchs. Erst zu Kurbeginn habe er die Entscheidungskraft
gefunden, dies der Dienststelle mitzuteilen. In diesem Zusammenhang gab es
bislang bei der Dienststelle keine erkennbaren Auffälligkeiten. Herr F
beschreibt seinen Entschluss als selbstbestimmt, ohne warten zu wollen, bis sich
die Lage verschlimmern würde."
In einem Schreiben der Beklagten vom 27.11.02 an den Kläger heißt es wie
folgt: "In der Zeit vom ... bis ... haben Sie sich einer stationären
Therapie unterzogen. Bei der
arbeitsmedizinischen Untersuchung nach Wiederaufnahme des Dienstes wurde festgestellt, dass Sie ohne
gesundheitliche Einschränkungen wieder Ihre bisherige Tätigkeit ausüben können. Im Gespräch mit Herrn Z haben Sie
die Teilnahme an der Selbsthilfegruppe zugesichert. In einem am
27.11.02 geführten Gespräch wurde Ihnen dargestellt, dass wir von Ihnen
erwarten, dass Sie sich an die mit Ihrem Vorgesetzten, der Suchtberatung und der
Arbeitsmedizin getroffenen Vereinbarungen halten. Sie wurden darauf hingewiesen,
dass Fehlverhalten zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann."
Die Gewerkschaft ver.di verlangte mit Schreiben vom 23.05.03 die Entfernung
des Schreibens vom 27.11.02 aus der Personalakte des Klägers Es heißt in
diesem Schreiben weiter: "Wegen der persönlichen Integrität eines
Beschäftigten dürfen ganz bestimmte Gegenstände nicht in die Personalakte
aufgenommen werden. Aus dem Schreiben vom 27.11.02 ist zu entnehmen, dass Herr F
an der Selbsthilfegruppe der F-AG teilgenommen hat. Bei etwaigen Bewerbungen ist
nicht auszuschließen, dass dies nachteilig für Herrn F sein kann."
Mit Schreiben vom 06.06.03 an die Gewerkschaft ver.di lehnte die Beklagte die
Bitte ab, das Schreiben aus der Personalakte zu entfernen. In dem
Schreiben heißt es: "Dieser Bitte können wir leider nicht nachkommen.
Herr F ist alkoholkrank. In diesem Zusammenhang hat er sich einer stationären
Therapie unterzogen. Herr F hat keinen Anspruch auf Entfernung des Schreibens
aus seiner Personalakte; ..."
Die Beklagte nahm sämtliche Schreiben zur Personalakte des Klägers.
Der Kläger begehrte zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, die Schreiben der Beklagten
vom 27.11.02, vom 06.06.03 und vom 12.08.02 sowie das Schreiben der
Gewerkschaft ver.di vom 23.05.03 aus der Personalakte zu entfernen,
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Schreiben zusammen in einem
verschlossenen Umschlag abzuheften, wobei allein der Leiter der
Personalabteilung bzw. dessen Stellvertreter öffnungsberechtigt ist und jede
Öffnung mit Datum und Grund der Öffnung auf dem Umschlag zu vermerken ist.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. In der
Berufungsinstanz hat der Kläger zusätzlich die Herausnahme und Löschung sowie
hilfsweise gesonderte Aufbewahrung von zwei Zeitungsartikeln
sowie des Urteils des ArbG Frankfurt a. M. vom 28.04.04 beantragt. Die Klageerweiterung hinsichtlich
Herausnahme der
Zeitungsartikel und des arbeitsgerichtlichen Urteils ist von beiden Parteien
für erledigt erklärt worden, nachdem die Beklagte diesen Anspruch erfüllt
hatte.
Aus den Gründen:
A. Das LAG hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte sämtliche
streitgegenständlichen Schreiben gesondert aufzubewahren hat, da sie auf die
Sucht-/Alkoholerkrankung des Klägers hinweisen.
II. Die Verpflichtung der Beklagten auf gesonderte Aufbewahrung der Schreiben
folgt aus § 611 i. V. mit §§ 12, 862, 1004 BGB. Die ungeschützte Aufbewahrung
in der Personalakte des Klägers stellt eine objektiv rechtswidrige Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts dar. Daraus folgt sein Beseitigungsanspruch.
1. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf das Wohl und die
berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die
Fürsorgepflicht ist Ausfluss des in § 242 BGB niedergelegten Gedankens von
Treu und Glauben, der auch den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmt. Bei der
Frage, was Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht im Einzelfall gebieten, ist
insbesondere auf die in den Grundrechten zum Ausdruck gekommenen
Wertentscheidungen der Verfassung Bedacht zu nehmen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass im Privatrecht beide Parteien Grundrechtsträger sind.
Diesen konkurrierenden Rechtspositionen haben die Gerichte ausgewogen Rechnung
zu tragen. Diese Grundsätze haben auch für die Führung von Personalakten
Bedeutung. Das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit im
Arbeitsverhältnis zu beachten (BAGE 105, 356 = NJW 2003, 3436). Es schützt den
Arbeitnehmer vor der Offenlegung personenbezogener Daten und zwar auch solcher,
von denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise Kenntnis erlangt hat (vgl. BAG,
NJW 1979, 2532). Dem Schutz des Arbeitnehmers können allerdings Grundrechte des
Arbeitgebers gegenüberstehen. In diesem Fall ist eine Abwägung der
unterschiedlichen Grundrechte vorzunehmen. Abzuwägen sind hierbei das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale
Geltung und berufliches Fortkommen sowie die sich für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) ergebenden
Rechte und das Recht des Arbeitgebers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 I 1
GG) (vgl. BAGE 77, 378 = NJW 1995, 1236 = NZA 1995, 220). Eingriffe in das
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers können deshalb durch die Wahrnehmung
überwiegender grundrechtlich geschützter Interessen des Arbeitgebers
gerechtfertigt sein. Daher bedarf es zur Konkretisierung der Rechte und
Pflichten stets einer Güter- und Interessenabwägung, um zu klären, ob dem
Persönlichkeitsrecht des einen gleichwertige und schutzwürdige Interessen
anderer gegenüberstehen (BAGE 105, 356 = NJW 2003, 3436; BAGE 54, 365= NJW
1988, 791).
Verletzt der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, ohne
dass dies durch eigene überwiegende Interessen gerechtfertigt ist, liegt darin
zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Bei objektiv
rechtswidrigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hat
dieser daneben entsprechend §§ 12, 862, 1004 BGB den Anspruch auf Beseitigung
der fortwirkenden Beeinträchtigung und auf Unterlassen weiterer
Verletzungshandlungen (BAGE 50, 202 = NJW 1986, 1065 = NZA 1986, 227; BAGE 54,
365 = NJW 1988, 791 = NZA 1988 53).
2. Mit der ungeschützten Aufbewahrung der Schreiben in der Personalakte des Klägers
verletzt die Beklagte rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Klägers
a) Das folgt aus einer Abwägung der Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
im Hinblick auf die Führung von Personalakten. Es besteht ein legitimes
Anliegen des Arbeitgebers, dass von ihm geführte Personalakten vollständig
sind. Sie sollen möglichst lückenlos über die Person des Angestellten und
seine dienstliche Laufbahn Aufschluss geben (BAGE 24, 247 = NJW 1971, 2016). Der
Arbeitgeber hat grundsätzlich ein überwiegendes Interesse, für das
Arbeitsverhältnis maßgebliche Informationen über die Persönlichkeit und
Gesundheit des Arbeitnehmers zum Zwecke einer berechtigten späteren Verwertung
zu sammeln. Dies gilt auch für Hinweise, die auf eine Sucht-/Alkoholerkrankung
des Arbeitnehmers hinweisen. Solche Erkrankungen können bei negativer
Zukunftsprognose gern. § 1 I i. V. mit § 1 II 1 KSchG eine krankheitsbedingte
Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Voraussetzung für die Wirksamkeit
einer solchen krankheitsbedingten Kündigung ist die negative Prognose
hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands. Für eine solche
negative Prognose stellt die Rechtsprechung vor allem darauf ab, ob es sich um
einen Rückfall nach erfolgter Therapie handelt (vgl. BAG, NJW 2000, 828 = NZA
2000, 141).
Diese berechtigten Interessen sind am Schutz des Persönlichkeitsrechts zu
messen. Selbst wenn die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung
der Schreiben hat, bedeutet dies nicht ohne Weiteres das
Recht, sie ungeschützt in der Personalakte abheften zu dürfen. Die
Personalakten dürfen nicht allgemein zugänglich sein und müssen sorgfältig
verwahrt werden. Zudem muss der Arbeitgeber die Informationen vertraulich
behandeln oder für die vertrauliche Behandlung durch die Sachbearbeiter Sorge
tragen und den Kreis der mit Personalakten befassten Beschäftigten möglichst
eng halten. Diese allgemeinen Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Danach
werden die Personalakten nur durch den zuständigen Sachbearbeiter geführt und
in abschließbaren Schränken an seinem Arbeitsplatz aufbewahrt. Hieraus folgt
entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht, dass für besonders sensible
Daten kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine weitergehende, besonders
geschützte Aufbewahrung besteht.
Nicht alle Teile der Personalakten unterliegen notwendigerweise dem gleichen
Grad der Geheimhaltung. Das Geheimhaltungserfordernis kann durchaus
unterschiedlich sein. Die Personalakte enthält besonders sensible und weniger
sensible Daten. Zu den besonders sensiblen Daten gehören insbesondere solche
über den körperlichen, geistigen und gesundheitlichen Zustand und allgemeine
Aussagen über die Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Sie bedürfen deshalb des
verstärkten Schutzes. So ist es hier. Sämtliche Schreiben enthalten eine
Aussage oder einen Hinweis auf eine Sucht-/Alkoholerkrankung des Klägers. Es
handelt sich dabei entgegen der Auffassung der Revision um besonders sensible
personenbezogene Daten, die des verstärkten Schutzes bedürfen. Die Beklagte
beruft sich ohne Erfolg darauf, der vorliegende Sachverhalt lasse sich nicht mit
dem der Entscheidung des BAG vom 15.07.87 (BAGE 54, 365 = NJW 1988, 791 = NZA
1988, 53) zu Grunde liegenden Sachverhalt vergleichen. Dort sei es um die
Aufbewahrung von zwei amtsärztlichen Gutachten gegangen, in denen dem
Arbeitnehmer eine "neurotisch abnorme Persönlichkeitsstruktur" sowie
eine mögliche "Rentenneurose" bescheinigt worden seien. Demgegenüber
enthielten die Schreiben mit ihren Hinweisen auf eine Alkoholerkrankung des Klägers
keine sensiblen personenbezogenen Daten und bedürften deshalb nicht des
besonderen Schutzes. Das trifft nicht zu. Der Hinweis auf eine Alkoholerkrankung
des Arbeitnehmers weist auf den Gesundheitszustand und die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers hin.
Art. 2 I GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 1 I GG das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich auch vor der
Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische
Verfassung und den Charakter (BVerfGE 89, 69 = NJW 1993, 2365). Das begründet
eine besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers gegenüber der Ausweitung
des informationsberechtigten Personenkreises im Hinblick auf seine
Gesundheitsdaten. Dieser Schutzbedürftigkeit hat auch der Gesetzgeber Rechnung
getragen. So verpflichtet § 8 I 3 ArbSichG den Betriebsarzt, die ärztliche
Schweigepflicht auch im Verhältnis zum Arbeitgeber zu beachten.
Der Schutz betrifft nicht nur die Beschränkung des informationsberechtigten
Personenkreises, sondern ebenso die Sicherung vor zufälliger Kenntnisnahme.
Personalakten werden routinemäßig aus unterschiedlichen Gründen eingesehen,
etwa bei Urlaubserteilung, Erstellung von Beurteilungen, etc. Eine Kenntnisnahme
sensibler Gesundheitsdaten ist in diesen Fällen regelmäßig nicht
erforderlich. Daher dürfen solche Schreiben nicht offen in der Personalakte
aufbewahrt werden, so dass sie eingesehen oder zufällig zur Kenntnis genommen
werden können, obwohl der Grund der Einsichtnahme dies nicht erfordert.
d) Ein anerkennenswertes Interesse der Beklagten an der offenen Aufbewahrung
oder der Erweiterung des einsichtsberechtigten Personenkreises besteht nicht.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Personalakte mit der Aufbewahrung
der Schreiben in einem verschlossenen Umschlag auch nicht unvollständig. Der verschlossene Umschlag bleibt Teil
der Personalakte und kann im Einzelfall bei berechtigtem Interesse geöffnet
werden. Dem Informationsbedürfnis des Arbeitgebers wird deshalb ausreichend
Rechnung getragen.
3. Der geltend gemachte Anspruch auf Aufbewahrung in einem verschlossenen
Umschlag und beschränktes Einsichtsrecht von Personalleiter und Stellvertreter
stellt keinen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische
Entscheidungsfreiheit der Beklagten dar.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Art
und Weise der Geheimniswahrung sensibler Daten. Wie dem Schutz des
Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers Rechnung getragen wird, hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab und kann in unterschiedlicher Weise umgesetzt
werden, etwa durch Führung besonderer Gesundheitsakten, die Verwendung
verschlossener Umschläge etc. Es muss lediglich die zufällige Kenntnisnahme
verhindert und der einsichtsberechtigte Personenkreis beschränkt werden. Dabei
obliegt es grundsätzlich dem Arbeitgeber, im Rahmen seiner Personal- und
Organisationsfreiheit zu bestimmen, wie das besondere Geheimhaltungsbedürfnis
des Arbeitnehmers an sensiblen Daten umgesetzt wird. Dieses Bestimmungsrecht hat
die Beklagte allerdings nicht ausgeübt. Sie beruft sich lediglich darauf, die
Daten seien nicht besonders schutzbedürftig. Das Bestimmungsrecht ist deshalb
entsprechend § 316 und § 264 II BGB auf den Kläger übergegangen. Das folgt
aus dem anzuwendenden Rechtsgedanken dieser Vorschriften. Danach geht das
Bestimmungsrecht auf den Gläubiger über, wenn der Umfang einer Leistung nicht
bestimmt (§ 316 BGB) oder die Wahl vom Schuldner nicht rechtzeitig vorgenommen
worden ist (§ 264 II 2 BGB).