Beamtenrecht: medizinische Daten in der Personalakte des
Beamten
Die nachstehende Entscheidung betrifft das Beamtenrecht in Hamburg.
Es ging um die Frage, ob einzelne von dem personalärztlichen Dienst schriftlich
festgehaltenen Fakten verwandt werden dürfen und wie ggf. mit den Daten
umzugehen ist.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.08.06 -
1 Bs 240 / 06 -
1.
Die Übermittlung des Inhaltes des Gutachtens des Personalärztlichen Dienstes
vom 21.03.06 verstößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht gegen § 28
Abs. 5 HmbDSG. Nach dieser Vorschrift darf für die Entscheidung in personellen
Angelegenheiten die Antragsgegnerin die Untersuchungsergebnisse, die
festgestellten Risikofaktoren und darüber hinaus diejenigen Daten von der
untersuchenden Stelle verlangen, die für ihre Entscheidung erforderlich sind.
Die mit dem Gutachten mitgeteilten Daten, Risikofaktoren und
Untersuchungsergebnisse sind für die Entscheidung der Antragsgegnerin, ob die
Antragstellerin polizeidienstfähig ist, dauernd dienstunfähig ist oder zumindest
noch alternativ verwendet werden kann, unerlässlich. Dazu zählt einerseits der
derzeitige Gesundheitszustand, aber auch angesichts der Suchterkrankungen der
Antragstellerin deren Art sowie die genauen Daten ihrer Entwöhnungs- und
Rehabilitationsversuche. Nur so ist die gegenwärtige Polizeidienstfähigkeit,
insbesondere auch ihre Berechtigung zum Waffentragen einzuschätzen und
verantwortlich darüber zu entscheiden, ob die seit 2004 erkrankte
Antragstellerin noch oder wieder und wenn ja in welchem Umfang dienstfähig ist
oder sein wird und welche Maßnahmen und Verwendungen gegebenenfalls unter
Beachtung der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin zur Wiedereingliederung der
Antragstellerin in den Dienstbetrieb an welcher Stelle möglich und angezeigt
erscheinen.
2.
Das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes ist gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 2
HmbBG Bestandteil der Personalakte und kann nicht gemäß § 96 f Abs. 1 HmbBG aus
der Personalakte entfernt werden.
Ein Gutachten des Personalärztlichen Dienstes zur Dienst- und
Verwendungsfähigkeit des Beamten steht in einem unmittelbaren inneren
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (vgl. die Begründung zu § 96 a HmbBG im
Entwurf des 2. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, BüDrs.
14/4718 S. 8). Es dient der Vorbereitung von Entscheidungen gemäß §§ 47, 47 a
HmbBG. Für seine Einholung bestand angesichts der Vermutung des § 47 Abs. 1 Satz
2 HmbBG und der langen Erkrankung der Antragstellerin Anlass. Bei einem solchen
Gutachten handelt es sich auch nicht um Unterlagen über ärztliche und
psychologische Untersuchungen und Tests und über ärztliche Behandlungen Solche
Unterlagen sind gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 3 HmbBG nicht Bestandteil der
Personalakte. Soweit sie zur Vorbereitung von ärztlichen Zeugnissen und
Stellungnahmen durch den Personalärztlichen Dienst herangezogen worden sind,
dienen sie dort zur Ermittlung des Sachverhaltes und der Vorbereitung von
ärztlichen Zeugnissen und Stellungnahmen. Sie sind nicht deren Bestandteil und
gehören daher, anders als die ärztlichen Stellungnahmen, Zeugnisse und Gutachten
selbst, nicht zu den Personalakten.
Eine Entfernung des Gutachtens aus der Personalakte gemäß § 96 f Abs. 1 HmbBG
kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg verlangen. Es kann dahinstehen, ob es
sich bei dem ärztlichen Gutachten insgesamt um Behauptungen und Bewertungen i.S.
des § 96 f HmbBG handelt, oder die Antragstellerin zumindest die Entfernung oder
Schwärzung einzelner darin mitgeteilter Umstände gemäß § 96 f Abs. 1 Nr. 1 HmbBG
verlangen könnte, falls sie sich als unzutreffend erwiesen haben. Denn weder das
Gutachten insgesamt noch einzelne darin mitgeteilte Umstände haben sich - bisher
- als unzutreffend erwiesen.
Wenn Sie diese Entscheidung mit der fast zeitgleich ergangenen des
Bundesarbeitsgerichts vergleichen, so werden Sie den
Eindruck gewinnen, dass das Bundesarbeitsgericht den Schutz der Interessen des
Arbeitnehmers wesentlich deutlicher betont.
Auch für die Beamten der Hansestadt Hamburg sollte gelten, dass
- Unterlagen über ärztliche und psychologische Untersuchungen, also die reinen
Untersuchungsunterlagen, in einer gesonderten medizinischen bzw. Sachakte zu
führen sind
(vgl. § 96 a I Satz 3 HmbBG)
und
- die aus diesen Untersuchungsunterlagen resultierenden ärztlichen
Stellungnahmen und Gutachten in der Personalakte in einem verschlossenen
Umschlag aufzubewahren sind (Nr. 3.6 der Anordnung über die Führung und
Verwaltung der Personalakten ... vom 11.02.1997).
Die Praxis lässt sich indessen bisweilen kaum Zügel anlegen. So haben wir
einen Fall erlebt, in dem Gutachten dieser Art ganz unbefangen in Kopie an einen
Ermittlungsführer in einer Disziplinarsache übermittelt wurden, der sie dann
ganz offen zur Akte nahm.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat seine vorstehende Entscheidung
bestätigt in einem Beschluss vom 08.03.07 - 1 Bs 28/07 -, abgedruckt in IÖD
2007, 110 f.