Besitzstandwahrung für Vollzugsbeamte der Hansestadt Hamburg
Die nachfolgende Regelung gewährt Vollzugsbeamten der Polizei
Hamburg und der Feuerwehr Hamburg auch ab 01.01.10 weiter die Wahrung ihres
besoldungsrechtlichen Besitzstandes, wenn sie in die allgemeine Verwaltung
wechseln müssen.
§ 23 des neuen Besoldungsgesetzes der Hansestadt Hamburg:
§ 23
Besoldungsanspruch bei Verleihung
eines anderen Amtes
(1) Verringert
sich das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters
durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht von ihr oder ihm zu
vertreten sind, ist abweichend von § 22 das Grundgehalt zu zahlen, das ihr oder
ihm bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen
in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt
entsprechend für Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach § 48, auch
bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein
Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder
ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wurde.
(2) Polizei-
oder feuerwehrdienstunfähige Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor
Vollendung des 58. Lebensjahres aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem
Feuerwehrdienst in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung übertreten,
erhalten neben ihren Dienstbezügen nach Absatz 1 eine einmalige Zuwendung. Satz
1 gilt für Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamtinnen und -beamte auf Probe, wenn
sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen
haben, polizei- oder feuerwehrdienstunfähig geworden sind.
(3) Die
Zuwendung nach Absatz 2 beträgt vor Vollendung
1.
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des 55. Lebensjahres
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3.580 Euro,
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2.
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des 56. Lebensjahres
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2.560 Euro,
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3.
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des 57. Lebensjahres
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2.050 Euro,
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4.
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des 58. Lebensjahres
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1.540 Euro.
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(4) Maßgebend
für die Höhe der Zuwendung nach Absatz 2 ist das Lebensalter im Zeitpunkt des
Übertritts in eine andere Laufbahn einer anderen Fachrichtung. Die Zuwendung ist
zum Zeitpunkt des Übertritts zu zahlen. Als Zeitpunkt des Übertritts gilt der
Tag, mit dem die Versetzung wirksam wird.
(5) Die
Zuwendung nach Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn das Beamtenverhältnis vor
Ablauf von vier Jahren nach dem Übertritt der Beamtin oder des Beamten in die
andere Laufbahn oder vor Vollendung ihres oder seines 55. Lebensjahres durch
Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Dienst nach dem
Hamburgischen Disziplinargesetz endet.