Beamtenrecht: Untersuchung der Dienstfähigkeit
VG Bremen, Beschluss vom 04.11.03 - 6 V 1440/03 -
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird insoweit wieder hergestellt, als der Antragstellerin aufgegeben
worden ist, sich zur amtsärztlichen Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit beim Gesundheitsamt Bremen einzufinden.
[Sie finden einen Teil der Entscheidung
an anderer Stelle,
nämlich so weit es grundsätzlich um die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung geht.]
Hier nur die Ausführungen des Gerichts dazu, welcher Arzt beauftragt werden
sollte.
Aber bitte beachten Sie: Die Entscheidung bezieht sich auf die Verhältnisse
in Bremen im Jahre 2003. Regionale Unterschiede sind zu beachten und
inzwischen gab es eine Dienstrechtsneuordnung, so dass die Entscheidung ab
2009 nur noch sehr eingeschränkte Bedeutung haben dürfte. Aber die
grundlegenden Gedanken dürften fortgelten.
Im Kern legt uns die Entscheidung dar, dass nur in sehr seltenen Fällen die
Auswahl des begutachtenden Arztes durch den Dienstherrn beanstandet werden
kann.
...
2. Bestehen berechtigte Zweifel an der vollen Dienstfähigkeit, so liegt es nach §
43 Abs. 1 Satz 3 BremBG im Ermessen der Behörde, welchen Arzt oder welche
ärztlich sachverständige Behörde sie mit der Untersuchung betraut. Es ist im
Ansatz sachgerecht, dass der Senator eine amtsärztliche Untersuchung der
Antragstellerin angeordnet hat. Immerhin kommt den Einschätzungen der
Amtsärzte wegen ihrer besonderen Stellung und ihrer besonderen Kenntnis von
den Anforderungen des jeweiligen Amtes bei der Feststellung der
Dienstfähigkeit / Dienstunfähigkeit eine besondere Rolle zu (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 08.03.01, NJW 2002, 99). Ebenso erscheint es rechtlich
unbedenklich, dass der Senator es in Übereinstimmung mit der einschlägigen
Dienstvereinbarung dem Amtsarzt überlässt, die Entscheidung über die Einholung etwaiger
ergänzender fachärztlicher Gutachten zu treffen.
Allerdings können bei der Auswahl einer sachverständigen Fachbehörde nach § 43 Abs. 1
Satz 3 BremBG im Einzelfall der Zweck der Untersuchung und/oder die zu beachtenden
Verfahrensgrundsätze dazu führen, dass die Auswahl einer bestimmten sachverständigen
Fachbehörde ausscheidet. Die ärztliche Untersuchung hat den Zweck, es dem Dienstherrn
zu ermöglichen, die Frage der Dienstfähigkeit eines Beamten in gesundheitlicher Hinsicht
mit besonderer Sorgfalt zu beurteilen. Dazu bedarf
es des medizinischen Sachverstandes, der die für und gegen eine Dienstfähigkeit sprechenden
Anhaltspunkte objektiv, ergebnisoffen und ausschließlich nach fachlichen Gesichtspunkten
beurteilt. An Verfahrensgrundsätzen sind u.a. zu beachten der rechtsstaatliche
Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung, der nicht auf gerichtliche Verfahren beschränkt
ist, und der Grundsatz einer möglichst effektiven Verfahrensgestaltung.
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird die Auswahl des Gesundheitsamtes
Bremen als sachverständige Fachbehörde wegen besonderer Umstände des Einzelfalles
nicht gerecht. Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Antragstellerin
dem Gesundheitsamt Bremen zur Dienstleistung zugewiesen ist. Auch die vom Leiter des Gesundheitsamtes
außerhalb des Verfahrens nach der Vereinbarung über die amtsärztliche
Untersuchung getroffene, auf medizinischen Sachverstand
gestützte Feststellung, die Antragstellerin sei seelisch krank, dürfte die Auswahl des
Gesundheitsamts
als sachverständige Fachbehörde wohl nicht bereits im Hinblick auf die Regelungen über
den individuellen Ausschluss von Amtswaltern im Verwaltungsverfahren nach §§ 20, 21
VwVfG wegen fachlicher Vorfestlegung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen.
Hier kommt
jedoch hinzu, dass der Amtsleiter, der zuständige Abteilungsleiter für den amtsärztlichen
Dienst und die Verwaltungsleiterin des Gesundheitsamts Bremen bereits erklärt haben, sie
schlössen eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin aus. Davon ist nach dem Bericht
des psychosozialen Fachdienstes vom 23.06.03 auszugehen.
Bei dieser Sachlage wäre
jeder Arzt und jede Ärztin des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamts Bremen, der die
Antragstellerin zu untersuchen und zu begutachten hätte, nicht nur mit der fachlichen Vorfestlegung
des Amtsleiters konfrontiert, sondern auch einem besonderen Zielkonflikt ausgesetzt:
Einerseits sind die eingangs genannten Anforderungen an die fachliche Begutachtung
zu erfüllen, andererseits kommt in der Ablehnung der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin
ein ungewöhnliches „nichtfachliches Eigeninteresse“ des Gesundheitsamts Bremen am Ausgang
der Begutachtung zum Ausdruck. Unter diesen Umständen ergeben sich nach Ansicht
der Kammer aus der Sicht der Antragstellerin durch objektive Umstände hinreichend
begründete Bedenken gegen die Auswahl des Gesundheitsamts Bremen unter dem Gesichtspunkt
des Grundsatzes einer fairen Verfahrensgestaltung. Zudem erscheint es auch im Interesse
an der gebotenen alsbaldigen Klärung der im Fall der Antragstellerin anstehenden
dienstrechtlichen Fragen wenig sachgerecht und verfahrensförderlich, gerade eine Fachbehörde
zur Untersuchung und Begutachtung auszuwählen, deren sachlich-fachliche Arbeit
mit einer fachlichen Vorfestlegung und einem erkennbar gewordenen nichtfachlichen Eigeninteresse
am Ausgang des Begutachtungsergebnisses belastet wäre. Diese Nachteile
sind vermeidbar, weil auch andere Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bremen
(vgl. § 23 ÖGDG) oder außerhalb Bremens vergleichbare Dienstleistungen anbieten. Dem
steht nicht entgegen, dass die einschlägige Dienstvereinbarung eine Untersuchung durch
das zuständige Gesundheitsamt vorsieht. Denn diese Regelung betrifft nur den Regelfall, der hier
gerade nicht gegeben ist.