Dienstfähigkeit und Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht
des Landes Schleswig-Holstein
Beamtengesetz des Landes Schleswig Holstein ab 01.04.09
§ 41 Verfahren
bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit (
§§ 26, 27 BeamtStG )
(1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten,
ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des
Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der
Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die
Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne
hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie oder er so
behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.
(2) Die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beträgt sechs Monate.
(3) Stellt die oder der Dienstvorgesetzte aufgrund des ärztlichen Gutachtens
(§ 44) die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten fest,
entscheidet die nach § 45 Abs. 2 zuständige Behörde über die Versetzung
in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende
Behörde ist an die Erklärung der oder des Dienstvorgesetzten nicht
gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über die Versetzung in den
Ruhestand eingelegt, werden mit Beginn des auf die Zustellung der
Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das
Ruhegehalt übersteigen.
(5) In den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (
§ 27 BeamtStG ) gelten
Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 4 sowie § 45 Abs. 2 und 3
entsprechend. § 73 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die
durchschnittliche zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten einschließlich der nicht genehmigungspflichtigen
Nebentätigkeiten ein Fünftel der nach § 27 Abs. 2 BeamtStG verminderten
Arbeitszeit überschreitet.
§ 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe ( § 28 BeamtStG )
Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand nach § 28 Abs. 2
BeamtStG von Beamtinnen und Beamten auf Probe trifft die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die oberste
Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium auf andere Behörden übertragen.
§ 43
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(
§ 29 BeamtStG )
(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei
wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das
Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Abs. 1 BeamtStG), beträgt
zehn Jahre.
(2) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach §
29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG kann alle zwei Jahre überprüft werden; in
begründeten Fällen kann die Dienstfähigkeit auch früher überprüft
werden. § 44 Abs. 2 gilt entsprechend. Von einer regelmäßigen
Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Abs. 1 zuständigen
Ärztin oder dem nach § 44 Abs. 1 zuständigen Arzt die Feststellung
getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist.
(3) Nach
Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute
Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der
Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig. Der Lauf der
Zehnjahresfrist nach Satz 1 ist so lange gehemmt, wie eine amtsärztliche
Untersuchung aus von der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten zu
vertretenden Gründen nicht stattfinden kann.
(4) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung
ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Abs. 5 Satz 1
BeamtStG nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob
Dienstfähigkeit vorläge.
§ 44 Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten, beamteten
Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der Behörde bestimmten
Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt. Die Behörde hat die Beamtin oder den
Beamten in ihrer Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung auf deren
Zweck hinzuweisen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde die wesentlichen Feststellungen
und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit.
Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten
(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von
fünf Jahren nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts voraus.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Verordnung oder
Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der Behörde verfügt, die für
die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung
ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis
zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(3) Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit
dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den
Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist. Auf Antrag
oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des Beamten kann ein
anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.
Beachten Sie die Gesetzgebungstechnik, die sich auch in anderen
Landesbeamtengesetzen findet: man definiert bestimmte Begriffe (z.
B.: Dienstunfähigkeit) nicht mehr selbst, sondern verweist insoweit
auf das Beamtenstatusgesetz. Sie als Betroffener dürfen dann jeweils
mehrere Gesetze heranziehen.
Es soll schon vorgekommen sein, dass der eine Gesetzgeber sein
Gesetz ändert, ohne dass der andere das berücksichtigt. Was dann?