Dienstunfähigkeit im Richtergesetz des Landes Hamburg
Richtergesetz des Landes Hamburg
§ 88
Richtergesetz
Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit
(1) Bestehen Zweifel an der
Dienstfähigkeit des Richters, so ist er verpflichtet, sich nach
Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls der
Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt der
Richter trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden
Grund dieser Verpflichtung nicht nach, kann so verfahren werden, als
ob Dienstunfähigkeit vorläge. Zweifel im Sinne des Satzes 1 sind
unter anderem anzunehmen, wenn der Richter auf Lebenszeit
schriftlich beantragt, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
zu versetzen oder seine begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen.
(2) Ein auf Antrag des Dienstvorgesetzten gemäß § 16 des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ... zu bestellender Vertreter muss ein Richter
sein.
(3) Stellt der
Dienstvorgesetzte auf Grund des ärztlichen Gutachtens (§ 44 Absatz 2
des Hamburgischen Beamtengesetzes) die Dienstunfähigkeit des
Richters auf Lebenszeit fest, entscheidet die nach § 45 Absatz 2 des
Hamburgischen Beamtengesetzes zuständige Stelle über die Versetzung
in den Ruhestand. Die über die Versetzung in den Ruhestand
entscheidende Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten
nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(4) Hält die über die
Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle den Richter auf
Lebenszeit nach dem Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 3 für
dienstunfähig, so beantragt sie bei dem Richterdienstgericht, die
Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das
Gericht dem Antrag statt, so ist der Richter mit dem Ende des
Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden
ist, in den Ruhestand zu versetzen. Weist das Gericht den Antrag
zurück, so ist das Verfahren einzustellen.
(5) Werden Rechtsbehelfe
gegen die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt,
so werden mit Beginn des auf die Verfügung folgenden Monats die
Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(6) Absätze 1 und 2 gelten in
Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechend. Absatz 3 gilt
mit der Maßgabe entsprechend, dass der Dienstvorgesetzte über die
Herabsetzung der Arbeitszeit entscheidet. Absatz 5 gilt mit der
Maßgabe entsprechend, dass die Dienstbezüge einbehalten werden, die
die im Falle der begrenzten Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge
übersteigen.