Beamtenversorgung: Versorgungsabschlag

Das Beamtenversorgungsgesetz ist viel zu kompliziert, als dass es umfassend dargestellt werden könnte. Versuchen Sie nur, den nachfolgenden Paragraphen zu verstehen.
Oder beschränken Sie sich, wenn es um den Versorgungsabschlag geht, auf den Absatz 3.
Und beachten Sie dabei, dass sich die Länder seit einiger Zeit eigene Beamtenversorgungsgesetze geben können. Das hat zum Beispiel Hamburg getan.


§ 14 Beamtenversorgungsgesetz Bund

Höhe des Ruhegehaltes

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. ...

(2) aufgehoben

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte

1. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,

3. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;

die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des dreiundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ende des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.

(5) ...

(6) ...


Die für Landesbeamte in Hamburg geltende Regelung:

§ 16 des Beamtenversorgungsgesetzes der Hansestadt Hamburg: Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert (dieser Höchstruhegehaltssatz wird nach einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht). Der Ruhegehaltssatz ist nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (allgemeine Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
im Fall der Nummern 1 und 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Ist für die Beamtin oder den Beamten der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes geregelt, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreicht. Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, sind die Sätze 1 bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absätze 1 und 2 anzuwenden; für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 01.01.2024 in den Ruhestand versetzt werden, sind die Sätze 1 bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absatz 3 anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 6 und 7 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

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