Beamtenversorgung: Versorgungsabschlag
Das
Beamtenversorgungsgesetz ist viel zu kompliziert, als dass es umfassend
dargestellt werden könnte. Versuchen Sie nur, den nachfolgenden Paragraphen zu verstehen.
Oder beschränken Sie sich, wenn es um den
Versorgungsabschlag geht, auf
den
Absatz 3.
Und beachten Sie dabei, dass sich die Länder seit einiger Zeit eigene
Beamtenversorgungsgesetze geben können. Das hat zum Beispiel
Hamburg getan.
§ 14 Beamtenversorgungsgesetz Bund
Höhe des Ruhegehaltes
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit
1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt
jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. ...
(2) aufgehoben
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um
das der Beamte
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr
vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem
Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche
Altersgrenze erreicht, nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder
entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr
vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in
den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der
Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie
in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des dreiundsechzigsten
Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur
die Zeit bis zum Ende des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehaltes nach
Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.
Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den
Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer
Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter
der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente
Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand getreten ist.
(5) ...
(6) ...
Die für Landesbeamte in Hamburg geltende Regelung:
§ 16 des Beamtenversorgungsgesetzes der Hansestadt Hamburg:
Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens
71,75 vom Hundert (dieser Höchstruhegehaltssatz wird nach einer
ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren erreicht). Der Ruhegehaltssatz ist
nach kaufmännischen Grundsätzen auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Zur
Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage
unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die
Beamtin oder der Beamte
1.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach §
36 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (Antragsaltersgrenze bei
Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
) in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche
Altersgrenze erreicht, nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Hamburgischen
Beamtengesetzes (allgemeine Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand
versetzt wird;
im Fall der Nummern 1 und 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert
nicht übersteigen.
Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Gilt für die
Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende
Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 3 an die Stelle
des 65. Lebensjahres. Ist für die Beamtin oder den Beamten der Eintritt in den
Ruhestand nach § 35 Absatz 1 Satz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes geregelt,
wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats
berücksichtigt, in dem die Beamtin oder der Beamte die Altersgrenze nach § 35
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes erreicht. Für
Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, sind die Sätze 1
bis 4 nach Maßgabe von § 89 Absätze 1 und 2 anzuwenden; für Beamtinnen und
Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
vor dem 01.01.2024 in den Ruhestand versetzt werden, sind die Sätze 1 bis 4
nach Maßgabe von § 89 Absatz 3 anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2
ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und
mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10
und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten,
soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach §
58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines
Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die
Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63.
Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
nach §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen
Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit
stehen, und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten
zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten zehnten
Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 6
und 7 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.