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Besoldungsrecht der Beamten: Themen


Erlauben Sie uns zu Anfang den Hinweis, dass das Besoldungsrecht nicht zu unseren Kernkompetenzen zählt, so dass wir Ihnen empfehlen möchten, sich in Fragen des Besoldungsrechts an andere Anwaltsbüros zu wenden.
In Hamburg sind zur Zeit andere Anwälte sehr engagiert in den Fragen der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Pensionäre usw.  Dort finden Sie in diesen Fragen sicher mehr Spezialkenntnisse als bei uns.

Wir werden diesen Teil unserer Seite dementsprechend auch nicht ständig aktualisieren.
Da der bzw. die Gesetzgeber in diesen Fragen eine gewisse Hektik entwickelt haben, dürfen Sie bitte auch nicht blind darauf vertrauen, dass alle Änderungen eingearbeitet sind.
Das gilt auch für das Bundesbesoldungsgesetz, das u. a. durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBeamtGewG) vom 15.03.12 geändert wurde.


Die Alimentation der Beamten war früher bundeseinheitlich geregelt, aber seit Mitte 2006 steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht ihrer Beamten zu.
Die Länder können zur Beamtenbesoldung eigene Gesetze erlassen, müssen dabei aber die Grenzen des Art. 33 Absatz 5 GG ("amtsangemessene Alimentation") beachten. Denn das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Im Zuge der Dienstrechtsneuordnung wurde das Bundesbesoldungsgesetz in Teilen verändert.
Hamburg hat ab 2010 ein eigenes ► Landesbesoldungsgesetz Hamburg.

Schleswig-Holstein hat sich im Jahr 2012 ein neues Landesbesoldungsgesetz gegeben, das am 01.03.12 in Kraft trat. Sie finden es im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 2012, S. 153 ff.


Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Besoldung der bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten für verfassungswidrig und legte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.12 - 2 BvL 4/09 –zu dieser Frage hat leider die Hoffnungen der Beamten nicht erfüllt:
"Die vorgelegte Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung vereinbar.
Die mit der Abschaffung der Sonderzahlung in § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen im Vergleich zu den übrigen Bundesbeamten kann sich auf einen sachgerechten und hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG stützen.
§ 10 Abs. 1 PostPersRG verfolgte mit dem Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz in erster Linie das Ziel einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen. Dieses Ziel ist als solches grundsätzlich hinreichend gewichtig, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen."


Seit Herbst 2011 diskutiert die juristische Welt nach einer Entscheidung des EuGH vom 08.09.11 die Frage, ob  auch die Regelung unzulässig war/ist, dass Beamte nach dem Besoldungsdienstalter besoldet werden.
Hierzu gibt es einen heftigen Meinungsstreit und unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen.
Bitten Sie Ihre Gewerkschaft oder Ihren Personalrat um Informationen und Auskünfte und stellen Sie ggf. entsprechende Anträge bzw. erheben Sie Widerspruch!


Weitere besoldungsrechtlichen Themen sind oder waren:

► höhere Besoldung bei höherwertiger Tätigkeit?

► Familienzuschlag?

Die Besoldung kinderreicher Beamter war lange Zeit zu niedrig. Heute ist das nur noch vereinzelt in der Diskussion, wir verfolgen diese Thematik nicht mehr.

► Feuerwehrleute streiten um den Bereitschaftdienst
Dabei differenziert die Rechtsprechung zwischen Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes (keine Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit - Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu werten) und der ganz einhelligen Ablehnung, unter Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes eine Wechselschichtzulage zu zahlen.
Mit der Wechselschichtzulage befassen sich u. a. ein Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.01.10 mit dem Aktenzeichen1 Bf 216/09.Z und ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.08.11 mit dem Aktenzeichen1 A 381/11.Z. Eine Wechselschichtzulage wird nicht zuerkannt.
Etwa Mitte 2012 kam noch einmal viel Bewegung in diese Dinge. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Recht der Beamten anerkannt, für zu viel geleistete Arbeit Vergütung in Geld zu verlangen.
Mit diesen speziellen Fragen sind wir kaum befasst, wir empfehlen dazu andere Anwaltsbüros zu konsultieren.

Ferner sind Fälle der Rückforderung überzahlter Bezügebestandteile ein immer wieder ins Blickfeld geratendes Thema. Dazu in der Navigationsleiste rechts unsere Rubrik ► Rückforderung.

Mit der Frage der ► Polizeizulage für Zollbeamte befasst sich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2008.
Ferner gibt es eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.11 zur Abschaffung der ► Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage.

Wir empfehlen Ihnen ausdrücklich die Internetseiten der für die Besoldung der Beamten in Hamburg und Niedersachsen zuständigen Institutionen, z. B. des ZPD Hamburg. Dort finden Sie deutlich mehr Informationen als bei uns. Alles ist aktueller, umfassender und verlässlicher.
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