Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Text des Bundesdisziplinargesetzes
Bundesdisziplinargesetz Stand 01.09.10
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
VwGO
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 6 Verweis
§ 7 Geldbuße
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
§ 9 Zurückstufung
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
Kapitel 2
Durchführung
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
§ 22 Zusammentreffen mit Strafverfahren /
anderen Verfahren, Aussetzung
§ 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen
Verfahren
§ 24 Beweiserhebung
§ 25 Zeugen und Sachverständige
§ 26 Herausgabe von Unterlagen
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 28 Protokoll
§ 29 Innerdienstliche Informationen
§ 30 Abschließende Anhörung
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
§ 32 Einstellungsverfügung
§ 33 Disziplinarverfügung
§ 38 Suspendierung
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder
Bußgeldverfahren
§ 37 Kostentragungspflicht
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38 Zulässigkeit
§ 39 Rechtswirkungen
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
§ 42 Widerspruchsbescheid
§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
§ 44 Kostentragungspflicht
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 46 Kammer für Disziplinarsachen
§ 47 Beamtenbeisitzer
§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
§ 51 Senate für Disziplinarsachen
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
§ 53 Nachtragsdisziplinarklage
§ 54 Belehrung des Beamten
§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
§ 58 Beweisaufnahme
§ 59 Entscheidung durch Beschluss
§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Abschnitt 2
Besondere Verfahren
§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Bezügen
Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
§ 65 Berufungsverfahren
§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
§ 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 71 Wiederaufnahmegründe
§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 73 Frist, Verfahren
§ 74 Entscheidung durch Beschluss
§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
§ 76 Rechtswirkungen, Entschädigung
Kapitel 6
Kosten
§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
§ 78 Gerichtskosten
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei
Aberkennung des Ruhegehalts
§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
§ 81 Begnadigung
Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte
§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes
§ 83 Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
§ 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85 Übergangsbestimmungen
§ 86 Verwaltungsvorschriften
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des
Bundesbeamtengesetzes. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den
Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer
Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als
Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
1. von Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen
(§ 77 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) und
2. von Ruhestandsbeamten
a) während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes) und
b) nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden
Handlungen (§ 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes).
(2) Für Beamte und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen
Dienstverhältnis als Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die
sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus
einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem
solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen,
die in § 77 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichnet sind, als
Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses
Gesetzes nicht entgegen.
(3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer
besonderen Auslandsverwendung, einer Hilfeleistung im Innern oder einer
Hilfeleistung im Ausland leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher
Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das
Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein
Dienstvergehen darstellt.
§ 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der
Verwaltungsgerichtsordnung
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses
Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas
anderes bestimmt ist.
§ 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
§ 5 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
1. Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt
und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und
Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
§ 6 Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des
Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder
Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine
Disziplinarmaßnahmen.
§ 7 Geldbuße
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge
des Beamten auferlegt werden. Hat der Beamte keine Dienst- oder
Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt
werden.
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilmäßige Verminderung der
monatlichen Dienstbezüge des Beamten um höchstens ein Fünftel auf längstens
drei Jahre. Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat. Hat der Beamte aus einem
früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch
erworben, bleibt dieser von der Kürzung der Dienstbezüge unberührt.
(2) Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt der Beamte vor
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine
entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) als festgesetzt. Tritt der
Beamte während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird
sein Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum
gekürzt. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange der Beamte ohne
Dienstbezüge beurlaubt ist. Er kann jedoch für die Dauer seiner Beurlaubung
den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer
der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert
sich entsprechend.
(4) Solange seine Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte nicht
befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden,
sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt
ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf
ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 4 die
Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der
Beförderung gleich.
§ 9 Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Der Beamte verliert alle Rechte aus
seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und
der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit in der
Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch
die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit
dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines
Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an
gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Tritt
der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den
Ruhestand, erhält er Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung
bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) Der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung befördert werden. Der Zeitraum kann in der Entscheidung
verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des
Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues
Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung
oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte
zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
§ 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis.
Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats
eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in
den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung
des Ruhegehalts.
(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von
sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der
Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt
unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der
Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte
ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist.
Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden,
soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte
hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags
gelten die besonderen Regelungen des § 79.
(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen
erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.
(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im
Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er
auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese
Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in
dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht
wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes
Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des
monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf
längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt
entsprechend.
§ 12 Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den
Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die Titel zu führen, die im Zusammenhang
mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält der Ruhestandsbeamte bis zur
Gewährung einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für
die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent
des Ruhegehalts, das ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 bleibt
unberücksichtigt. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich
auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte bei Eintritt in den Ruhestand inne
gehabt hat.
(4) § 10 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach
pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des
Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist
angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem
Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit
beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt
aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem
Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
§ 14 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
Kommentar
(1) Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar
eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine
Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen
verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht
ausgesprochen werden,
2. eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies
zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten.
(2) Ist der Beamte im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig
freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der
gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur
ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt,
ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
§ 15 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre
vergangen, darf ein Verweis nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre
vergangen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine
Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre
vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder
Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die
Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung
von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 34
Abs. 3 Satz 2 und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des
Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die
Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 22 oder für die
Dauer der Mitwirkung des Personalrats gehemmt. Ist vor Ablauf der Frist
wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet
oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für
die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
§ 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der
Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und
eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen
und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden
(Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des
Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung
über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein
gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht
unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme
berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der
Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren
über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung
von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach
Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu
vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden
gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde,
verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer
Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die
Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt
die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende
Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist
hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und
Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach
Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen
zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die
nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das
Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1
Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist
beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das
Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der
Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens
zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den
Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu
einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
§ 17 Einleitung von Amts wegen
Kommentar
(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht
eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die
Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten Der höhere
Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde stellen im Rahmen ihrer
Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie können das
Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist
aktenkundig zu machen.
(2) Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme
nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.
Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten bekannt zu geben.
(3) Hat ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis
von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der Dienstvorgesetzte, zu
dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren
gegen ihn einzuleiten, teilt er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die
anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen
den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein
Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu
Nebenamt stehen, kann nur der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren
gegen ihn einleiten, der für das Hauptamt zuständig ist.
(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine
Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer
Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der
während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen
Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre Ausübung den anderen
Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten
Kommentar
(1) Der Beamte kann bei dem Dienstvorgesetzten oder dem höheren
Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich
selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu
entlasten.
(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden
tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Beamten mitzuteilen.
(3) § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt
entsprechend.
§ 19 Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den
§§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den
§§ 32 bis 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden,
indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der
zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen.
Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen
können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei
denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich.
Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie
nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand
eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
Kapitel 2 Durchführung
§ 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
(1) Der Beamte ist über die Einleitung des Disziplinarverfahrens
unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des
Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches
Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf
hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern
oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten
oder Beistands zu bedienen.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine Frist
von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu
wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Beamte rechtzeitig
erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei
Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Beamte aus
zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer
Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat er dies
unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder er
erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind dem Beamten
zuzustellen.
(3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung
unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu
seinem Nachteil verwertet werden.
§ 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die Umstände
zu ermitteln, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam
sind. Der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die
Ermittlungen an sich ziehen.
(2) Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der
tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder
Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach
§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. Von
Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige
Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen
gesetzlich geordneten Verfahrens.
§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren
oder
anderen Verfahren, Aussetzung
Erläuterungen
(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem
Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage
erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung
unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder
wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der
Person des Beamten liegen.
(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist
unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2
nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens.
(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist,
deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von
wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten
entsprechend.
§ 23 Bindung an Feststellungen aus Strafverfahren / anderen
Verfahren
Erläuterungen
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-
oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der
Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt
werden.
§ 24 Beweiserhebung
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2. Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung
eingeholt werden,
3. Urkunden und Akten beigezogen sowie
4. der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften
über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung
verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder
Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer
Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und
hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme
ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit
Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter,
erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen,
soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
Erläuterungen
§ 25 Zeugen und Sachverständige
(1) Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten
verpflichtet. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als
Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über
die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen
des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten
entsprechend.
(2) Verweigern Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den
§§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage
oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung
ersucht werden. In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung
darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das
Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage
oder der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von dem Dienstvorgesetzten, seinem
allgemeinen Vertreter oder einem beauftragten Beschäftigten gestellt werden,
der die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 26 Herausgabe von Unterlagen
Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und
Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen
dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur
Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch
Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen;
für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und
Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf
nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten
Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung
der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis
steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und
Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der
Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 28 Protokoll
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle
aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der
Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von
Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 29 Innerdienstliche Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit
personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten
und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die
Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im
Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem
entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer Betroffener
zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies
erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer Betroffener oder der
ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie
zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über
Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über
Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter
Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben
oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen
Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer
Betroffener erforderlich ist.
§ 30 Abschließende Anhörung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben,
sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung
kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder
3 eingestellt werden soll.
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen
seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 nicht für ausreichend, so führt er
die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten
Dienstbehörde herbei. Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste
Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten
zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen
Befugnisse für ausreichend halten.
Kapitel 3
Abschlussentscheidung
§ 32 Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch
nicht angezeigt erscheint,
3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden
darf oder
4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen
Gründen unzulässig ist.
(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1. der Beamte stirbt,
2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder
Entfernung endet oder
3. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung
nach § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.
(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
§ 33 Disziplinarverfügung
(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine
Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch
Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und Geldbußen gegen die ihm
unterstellten Beamten befugt.
(3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen:
1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und
2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten
Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf
zwei Jahre.
(4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann der nach § 84 zur
Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nr. 1 durch
allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte
übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen.
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist
gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamten durch die oberste Dienstbehörde,
bei Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zur Ausübung der
Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. Die oberste
Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz
oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung
ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. § 17 Abs. 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind dem höheren
Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. Hält dieser seine Befugnisse
nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat er die
Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der
obersten Dienstbehörde zuzuleiten. Die oberste Dienstbehörde kann das
Disziplinarverfahren an den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie
weitere Ermittlungen für geboten oder seine Befugnisse für ausreichend hält.
(2) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann
ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 1 im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine
Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. Eine
Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der
Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen
desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von
tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(3) Der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine
Disziplinarverfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste
Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung
jederzeit aufheben. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache
neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der
Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der
Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der
Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben
Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen
die Entscheidung beruht, abweichen.
§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder
Bußgeldverfahren
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung
in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts
eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14
die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung
auf Antrag des Beamten von dem Dienstvorgesetzten, der sie erlassen hat,
aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem
der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten
hat.
§ 37 Kostentragungspflicht
(1) Dem Beamten, gegen den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können
die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das
dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die
Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten
des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die
Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die
entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines
Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten auferlegt oder im
Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Falle der Ablehnung des Antrags
Absatz 1 und im Falle seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem
Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte eines Bevollmächtigten
oder Beistands bedient, sind auch dessen Gebühren und Auslagen
erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten
entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines
Vertreters ist ihm zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Erläuterungen
§ 38 Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen
Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens
vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren
voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten
auf Probe oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung
nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgen wird. Sie
kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein
Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich
beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung
der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis
steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann
gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass
dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge
einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt werden wird. Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis
auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes entlassen werden wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann
gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens
anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts
einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die
vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder
Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder
teilweise aufheben.
§ 39 Rechtswirkungen
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung
von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und
vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte inne hat.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang
mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft
dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes
begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die
vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der
für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und
dem Beamten mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden
mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5
Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt ist,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine
Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder
Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt
worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei
Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden
ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des
Ruhegehalts geführt hat oder
4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3
eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage
zuständige Behörde (§ 34 Abs. 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt
gewesen wäre.
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des
Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3
einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge
können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 99 des
Bundesbeamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte aus Anlass der
vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme
verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage
zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der
Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren
durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die
angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden
ist.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 42 Widerspruchsbescheid
(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde, bei
Ruhestandsbeamten durch den nach § 84 zuständigen Dienstvorgesetzten
erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1
durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden
übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum
Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende
Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.
§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich
zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine
Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in
der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung
der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der
Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des
Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben
Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen
die Entscheidung beruht, abweichen.
§ 44 Kostentragungspflicht
(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen
Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im
Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens
eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise
dem Beamten auferlegt werden.
(2) Nimmt der Beamte den Widerspruch zurück, trägt er die entstandenen
Auslagen.
(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere
Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu
entscheiden.
(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1 Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden bei den
Verwaltungsgerichten Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für
Disziplinarsachen gebildet. Die Landesgesetzgebung kann die Zuweisung der in
Satz 1 genannten Aufgaben an ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte
anordnen. Soweit nach Landesrecht für Verfahren nach dem
Landesdisziplinargesetz ein Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte
zuständig ist, ist dieses Gericht, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch
für die in Satz 1 genannten Aufgaben zuständig. § 50 Abs. 1 Nr. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
§ 46 Kammer für Disziplinarsachen
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei
Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht
ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit.
Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe
des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der
Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine
Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die
Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache
und
3. über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die Besetzung der Kammer für
Disziplinarsachen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln. Soweit nach
Landesrecht für die Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz eine andere
Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen vorgesehen ist, gilt diese
Besetzung, wenn nichts anderes bestimmt wird, auch für die gerichtlichen
Verfahren nach diesem Gesetz.
§ 47 Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte im
Bundesdienst sein und bei ihrer Auswahl oder Bestellung ihren dienstlichen
Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Bezirk des zuständigen
Verwaltungsgerichts haben. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit
für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die
Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben.
(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind
vorbehaltlich des § 50 Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.
(3) Das Verfahren zur Auswahl oder Bestellung der Beamtenbeisitzer bestimmt
sich nach Landesrecht.
§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
(1) Ein Richter oder Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
1. durch das Dienstvergehen verletzt ist,
2. Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder des
Verletzten ist oder war,
3. mit dem Beamten oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder
verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis
zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
4. in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig war oder als Zeuge
gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder
Bußgeldverfahren gegen den Beamten beteiligt war,
6. Dienstvorgesetzter des Beamten ist oder war oder bei einem
Dienstvorgesetzten des Beamten mit der Bearbeitung von
Personalangelegenheiten des Beamten befasst ist oder
7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen
den Beamten mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle
des Beamten angehört.
§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer
vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der
Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner
Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für
die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.
§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers
(1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
1. er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheits-strafe verurteilt
worden ist,
2. im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme
mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
3. er in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist,
versetzt wird,
4. das Beamtenverhältnis endet oder
5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Abs. 1
bei ihrer Auswahl oder Bestellung nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von
der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
§ 51 Senate für Disziplinarsachen
(1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten §
46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 50 entsprechend.
(2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 48 Abs. 1 entsprechend.
Kapitel 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1 Klageverfahren
§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss
den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang
des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen
gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die
Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen
des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen
gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden
Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81
der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren
nach § 22 ausgesetzt ist.
§ 53 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage
sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das
Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt,
teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die
den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das
Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine
Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die
Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn
verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre
Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach
Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen
oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde;
Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des
Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur
Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung
eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die
neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens
sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht
Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das
Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 54 Belehrung der Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der
Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55
Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung
hinzuweisen.
§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des
behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier
Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend
zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des
Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen,
wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des
Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der
Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte
zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen
Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen
Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen.
§ 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der
Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des
Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen
Urteil gleich.
§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche
Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die
ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren
einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung
entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder
einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des
Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens
sein.
§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-
oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei
schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im
Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das
Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu
beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der
Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 58 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der
Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der
Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag
kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien
Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern
würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist;
dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht
werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge
auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die
Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des
öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
§ 59 Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der
mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein
Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des
Ruhegehalts verwirkt ist, oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem
Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren
Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter
widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen
Urteil gleich.
§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren
nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung
durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der
Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der
Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das
Gericht kann in dem Urteil
1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen oder
2. die Disziplinarklage abweisen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben
der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können
die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines
Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine
Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung
zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der
Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und
Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche
Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der
Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der
Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des
Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein
rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von
denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht,
abweichen.
Abschnitt 2 Besondere Verfahren
§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs
Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer
Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen
worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer
Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des
Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt
ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des
behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor,
bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls
lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2
bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts
einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen
Urteil gleich.
§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Bezügen
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der
Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen;
Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von
Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn
bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind
auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz
1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Kapitel 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1 Berufung
§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage
steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die
Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu
begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen
bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist
die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der
Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
§ 65 Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht
angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55
Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren
unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der
Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine
Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die
Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im
ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist;
dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht
werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat,
bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der
Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das
Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund
mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung
wird nicht angewandt.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146
und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1
über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das
Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Kapitel 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der
Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie
für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der
Verwaltungsgerichtsordnung.
Kapitel 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 71 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen
Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach
Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu
sind,
3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder
auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder
Gutachten beruht,
4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im
Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil
aufgehoben worden ist,
5. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der sich
in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht
hat,
6. an dem Urteil ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von
der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn,
dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend
gemacht worden waren,
7. der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in
dem Disziplinarverfahren nicht hat festgestellt werden können, oder
8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder
Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14
die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel,
wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen
geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner
Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben
Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges
Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen
tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen,
auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im
Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr.
2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des
Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein
strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an
Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen
Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf
denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses
Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein
Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren
hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist
außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei
Jahre vergangen sind.
§ 73 Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem
Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der
Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten
hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben,
inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die
Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche
Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt.
§ 74 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen
Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen
Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für
offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit
Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil
aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung
aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach
Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf
andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch
Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt
werden.
§ 76 Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten
des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des
aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das
aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im
Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt, gilt § 42 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig
ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu
gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S.
157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom
Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die
Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.
Kapitel 6 Kosten
§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die
Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden
Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens
aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt
werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat
das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über
die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen
Disziplinarverfahrens.
§ 78 Gerichtskosten
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem
Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die
für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Teil 5
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei
Aberkennung des Ruhegehalts
§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei
Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2
beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum
Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem
Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf
Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des
Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende
Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der
Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren
Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach
Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im
Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere
Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle
Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des
Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er
dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz
oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die
Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene
wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen
wird.
§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung
des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem
ehemaligen Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot
der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung
einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über
Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten,
insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern
oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung
ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine
Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer
entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit
folgenden Maßgaben festzusetzen:
1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung nicht erreichen;
2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen
zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14
Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der
Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst
erfolgen, wenn dieser das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen
Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt
in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem
Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 59 des
Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte
erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe
bereits bestanden hatte.
§ 81 Begnadigung
(1) Dem Bundespräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen
nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des
Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 43 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Teil 6 Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für
Ruhestandsbeamte
§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes
Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, welche
Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im
Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.
§ 83 Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
(1) Das für die Aufsicht zuständige Bundesministerium gilt im Sinne dieses
Gesetzes als oberste Dienstbehörde der Beamten der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es kann
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
seine Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen und bestimmen, wer
als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter
im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. Es kann durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern darüber hinaus die
Zuständigkeit für Verweise, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge
abweichend von § 33 regeln.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt § 144 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
§ 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum
Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde
ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder
teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist
im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Besteht die zuständige oberste
Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, welche
Behörde zuständig ist.
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85 Übergangsbestimmungen
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in
der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach
diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts
Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen
worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen
folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
1. die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3. die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche
Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die
Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt
ebenfalls das bisherige Recht.
(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31.
Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde
in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der
Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den
Bundesdisziplinaranwalt betreffen.
(5) Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels
gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen
ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten
ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen
Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts
fortgeführt. Dabei kann der Vorsitz einer oder mehrerer Kammern auch einem
Richter auf Lebenszeit übertragen werden, der nicht Vorsitzender Richter
ist. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kann von § 45 Abs.
1 der Bundesdisziplinarordnung abgewichen werden; ab diesem Zeitpunkt ist §
50 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung nicht mehr anzuwenden.
(7) Das Bundesdisziplinargericht wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003
aufgelöst. Die zu diesem Zeitpunkt bei diesem Gericht anhängigen Verfahren
gehen in dem Stand, in dem sie sich befinden, auf das zuständige
Verwaltungsgericht über. Die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über
das Verfahren vor dem Bundesdisziplinargericht gelten sinngemäß, soweit sie
nicht die Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts oder die Besetzung der
Kammern betreffen. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen
Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2003 geschlossen wurde, muss
wiedereröffnet werden.
(8) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der
Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses
Gesetzes.
(9) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen
Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie
unanfechtbar geworden sind.
(10) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die
Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt
worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die
Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger
ist.
(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009
anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im
Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt
worden ist.
§ 86 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften
erlässt das Bundesministerium des Innern; die Verwaltungsvorschriften sind
im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.