Disziplinarrecht der Beamten: Landesdisziplinargesetz Hamburg (HmbDG)

Das Disziplinarrecht der Beamten wurde in den letzten Jahren grundlegend neu gestaltet.
Seit 2002 gibt es für die Bundesbeamten das
Bundesdisziplinargesetz, dessen erste
Änderungen erfolgt sind. Das Bundesdisziplinargesetz hat die frühere Bundesdisziplinarordnung abgelöst.
Die Bundesländer haben jeweils ihr eigenes Landesdisziplinargesetz, das für die Landesbeamten gilt.
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
vom 18.02.04
in der Fassung des
Gesetzes vom 26.01.10 (HmbGVBl. S. 23, 105)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
§ 3 Arten der Disziplinarmaßnahmen
§ 4 Verweis
§ 5 Geldbuße
§ 6 Kürzung der Dienstbezüge
§ 7 Zurückstufung
§ 8 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 9 Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts
§ 10 Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis
§ 11 Ermessensgrundsatz
Teil 3 Allgemeine Verfahrensvorschriften
für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 12 Disziplinarorgane
§ 13 Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
§ 14 Aussetzung
§ 15 Bindung an tatsächliche Feststellungen in anderen Verfahren
§ 16 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- und
Bußgeldverfahren
§ 17 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
§ 18 Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten
§ 19 Bevollmächtigte und Beistände
§ 20 Rechts- und Amtshilfe
§ 21 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 22 Ergänzende Vorschriften
Teil 4 Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 Ermittlungsverfahren
§ 23 Ermittlungen von Amts wegen, Belehrung
§ 23a Abgekürztes Verfahren
§ 24 Ermittlungen auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
§ 25 Gebot der Beschleunigung, Antrag auf gerichtliche Festsetzung
§ 26 Beweiserhebung, Protokoll
§ 27 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige
§ 28 Ausdehnung und Beschränkung
§ 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
§ 30 Unterbringung der Beamtin oder des Beamten
§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens
Abschnitt 2
Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren
§ 32 Einstellungsverfügung
§ 33 Disziplinarverfügung
§ 34 Erhebung der Disziplinarklage
§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse,
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
§ 36 Rechtsweg, Widerspruchsverfahren
Abschnitt 3 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 37 Vorläufige Dienstenthebung
§ 38 Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts
§ 39 Auswirkungen auf Nebentätigkeiten
§ 40 Form und Wirksamkeit
§ 41 Rechtsschutz
§ 42 Ende der Anordnungen
§ 43 Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge
Teil 5 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1 Zuständigkeit und Besetzung
§ 44 Zuständige Gerichte
§ 45 Besetzung im Einzelfall
§ 46 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
§ 47 Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung, Erlöschen
des Amtes und Entbindung vom Amt
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
§ 48 Klageerhebung und Klagefrist
§ 49 Inhalt der Disziplinarklage und der übrigen Klagen
§ 50 Nachtragsdisziplinarklage
§ 51 Zustellung der Disziplinarklage und Belehrung
§ 52 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
§ 53 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
§ 54 Beweisaufnahme, Beweisanträge
§ 55 Entscheidung durch Beschluss
§ 56 Entscheidung durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung, Öffentlichkeit
§ 57 Klagerücknahme, Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Abschnitt 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
§ 58 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
§ 59 Berufungsverfahren
§ 60 Zurücknahme der Berufung
§ 61 Entscheidung durch Beschluss
§ 62 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Unterabschnitt 2 Beschwerde
§ 63 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
§ 64 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Abschnitt 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 65 Revision
Teil 6 Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens
§ 66 Wiederaufnahmegründe
§ 67 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 68 Antrag, Frist, Verfahren
§ 69 Entscheidung des Gerichts durch Beschluss
§ 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
§ 71 Wirkungen des neuen Urteils
Teil 7 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung, Vorteilsabschöpfung
§ 72 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder
bei Aberkennung des Ruhegehalts
§ 73 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
§ 74 Abschöpfung von erlangten Vorteilen
Teil 8 Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 75 Gebührenfreiheit, Auslagenerhebung
§ 76 Kostenentscheidung
Teil 9 Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung
§ 77 Disziplinarmaßnahmen
§ 78 Kosten
§ 79 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
§ 80 Begnadigung
Teil 10 Entschädigung
§ 81 Voraussetzungen
§ 82 Ausschluss und Versagung der Entschädigung
§ 83 Umfang des Entschädigungsanspruches
§ 84 Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg, Beschränkung der
Übertragbarkeit
§ 85 Übergang von Ansprüchen, Ersatzanspruch der kraft Gesetzes
Unterhaltsberechtigten
§ 86 Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung über die
Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung
Teil 11 Besondere Vorschriften
§ 87 Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Teil 12 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 88 Frühere Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende
Pflichtverletzungen
§ 89 Überleitungsvorschriften
§ 90 Amtszeit der bisherigen Richterinnen und Richter am
Disziplinargericht und am Disziplinarhof, Fristen und Form
§ 91 Außerkrafttreten der Hamburgischen Disziplinarordnung
§ 92 Verwaltungsvorschriften
Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie die
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, auf die das Hamburgische
Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S.
405) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die ein Ruhegehalt nach Artikel 75
Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg oder einen
unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach § 18 , § 77 Absatz 5
oder § 79 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom
26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung
beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezugs als Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte, die Unterhaltsbeiträge als Ruhegehälter.
(3) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gilt dieses Gesetz nur,
sofern dies in besonderen, für die einzelnen Gruppen von Ehrenbeamtinnen
und Ehrenbeamten geltenden Gesetzen geregelt ist.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Nach diesem Gesetz kann verfolgt werden
1. eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines während des
Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens ( § 47 Absatz 1 des
Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in
der jeweils geltenden Fassung),
2. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter wegen
a)
eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens
oder
b)
einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen
geltenden Handlung ( § 47 Absatz 2 BeamtStG und § 51 HmbBG).
(2) Eine Beamtin, ein Beamter, eine Ruhestandsbeamtin oder ein
Ruhestandsbeamter, die oder der früher in einem anderen
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter,
Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder Soldatin
oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen
solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltenden Handlungen
verfolgt werden, die sie oder er in dem früheren Dienstverhältnis oder
als Versorgungsberechtigte oder Versorgungsberechtigter aus dem früheren
Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einer oder einem aus einem
solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in
§ 47 Absatz 2 BeamtStG bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Verfolgung nicht entgegen.
(4) Für Beamtinnen oder Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer
Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) ... in der jeweils geltenden Fassung oder einer
besonderen Auslandsverwendung (§ 6a WPflG) leisten, gilt dieses Gesetz
auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen
wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch
beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
§ 3
Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen sind
Verweis (§ 4),
Geldbuße (§ 5),
Kürzung der Dienstbezüge (§ 6),
Zurückstufung (§ 7),
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 8),
Kürzung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 1),
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 9 Absatz 2).
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe sowie Beamtinnen und
Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamtinnen
und Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nur
Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.
(3) Mehrere Disziplinarmaßnahmen dürfen nicht nebeneinander verhängt
werden. Bei der Verhängung und Bemessung einer Geldbuße oder einer
Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts sind auch die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin, des Beamten, der
Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zu berücksichtigen.
(4) Missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten
oder der obersten Dienstbehörde (Zurechtweisungen, Rügen und
dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind
keine Disziplinarmaßnahmen. Wird der Beamtin, dem Beamten, der
Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten in einer schriftlichen
missbilligenden Äußerung ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 36
Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 4
Verweis
Verweis ist der ausdrücklich als Verweis bezeichnete Tadel eines als
Dienstvergehen zu wertenden Verhaltens der Beamtin oder des Beamten.
§ 5
Geldbuße
Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienst- oder Anwärterbezüge der
Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Bei der Bestimmung der Höhe
der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge bleibt der Familienzuschlag
unberücksichtigt. Erhält die Beamtin oder der Beamte keine Dienst- oder
Anwärterbezüge oder erhält sie oder er sie nur während der Dauer eines
Beschäftigungsauftrags, darf die Geldbuße 500 Euro nicht übersteigen.
§ 6
Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der bruchteilmäßigen
Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin oder des Beamten um
höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre. § 5 Satz 2 gilt
entsprechend. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem früheren
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) eine Versorgung
erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der Regelung nach §§
64 bis 67 HmbBeamtVG unberücksichtigt.
(2) Während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge darf der Beamtin
oder dem Beamten kein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, keine
herausgehobene Funktion im Sinne des § 56 des Hamburgischen
Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23) in der
jeweils geltenden Fassung befristet übertragen und kein höherwertiges
Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen
werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall im Hinblick auf die
Dauer des Disziplinarverfahrens Ausnahmen zulassen.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt, solange die Beamtin
oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie oder er kann jedoch
für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich
vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der
Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich
entsprechend.
(4) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich
auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des
Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der
Beförderung gleich.
§ 7
Zurückstufung
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten
in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die
Zurückstufung ist nur bis zum jeweiligen Einstiegsamt zulässig. Durch
die Zurückstufung verliert die Beamtin oder der Beamte alle Rechte aus
ihrem oder seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen
Leistungen und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung und die im
Zusammenhang mit dem bisherigen Amt verliehenen Titel zu führen. Mit dem
Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebenämter und
Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang
mit ihrem oder seinem bisherigen Amt übertragen sind oder die sie oder
er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder seiner
Dienstvorgesetzten oder ihres oder seines Dienstvorgesetzten übernommen
hat.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten darf frühestens fünf Jahre nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder ein Amt mit höherem
Endgrundgehalt verliehen, eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 56
HmbBesG befristet übertragen und ein höherwertiges Amt mit zeitlicher
Begrenzung im Sinne des § 57 HmbBesG übertragen werden. Der Zeitraum
kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf
die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(3) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein
neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei Anwendung des Absatzes 2 die
Einstellung in einem höheren Amt als dem, in welches die Beamtin oder
der Beamte zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
§ 8
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das
Dienstverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bewirkt auch
den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt
verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Ihre
Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der
Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Dienst der
Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren
juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet hat.
(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis
entfernt worden, darf sie oder er beim Dienstherrn ,,Freie und
Hansestadt Hamburg" nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten ernannt
werden; der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen. Es soll
auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.
§ 9
Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Kürzung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Kürzung der
Dienstbezüge oder die Zurückstufung gerechtfertigt wäre, falls die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände.
§ 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre, falls die
Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände.
Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert die Ruhestandsbeamtin oder
der Ruhestandsbeamte den Anspruch auf Versorgung einschließlich der
Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die
im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die
Dienstkleidung zu tragen. Die Rechtsfolgen der Aberkennung des
Ruhegehalts erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der
Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Freien und Hansestadt
Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des
öffentlichen Rechts bekleidet hat. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 10
Verlust der Rechte aus einem früheren Dienstverhältnis
Wird gegen eine Beamtin, einen Beamten, eine Ruhestandsbeamtin oder
einen Ruhestandsbeamten, die oder der früher in einem anderen
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) zur Freien und
Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren juristischen Person
des öffentlichen Rechts gestanden hat, auf Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, verliert
sie oder er auch ihre oder seine Rechte als Versorgungsberechtigte oder
Versorgungsberechtigter aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn die
Disziplinarmaßnahme wegen eines in dem früheren Dienstverhältnis
begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden
Pflichtverletzung verhängt wird.
§ 11
Ermessensgrundsatz
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines
festgestellten Dienstvergehens ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei
der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das
gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des
Beamten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des
außerdienstlichen Ansehensverlustes,
die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb,
die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten,
die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung
und Vorbildfunktion,
der Grad des Verschuldens,
die Tatmotive und Tatumstände,
das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere
ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder
gutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu
erreichen,
die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und
Führung der Beamtin oder des Beamten,
eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine
aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung
dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder
seinem Dienstvergehen standen.
(2) Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis darf nur ausgesprochen
werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das
Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen
Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine
Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des
Beamtentums unzumutbar belastet.
(3) Eine Zurückstufung darf nur ausgesprochen werden, wenn die
Beamtin oder der Beamte sich durch das Dienstvergehen für das von ihr
oder ihm bekleidete Amt ihrer oder seiner Laufbahn untragbar gemacht
hat, aber in einem anderen Amt derselben Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt ohne Gefährdung dienstlicher Belange weiter verwendet
werden kann.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge darf nur ausgesprochen werden, wenn
das Dienstvergehen eine intensive und auf bestimmte Zeit wirkende
Pflichtenmahnung der Beamtin oder des Beamten erfordert.
Teil 3
Allgemeine Verfahrensvorschriften
für das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren
§ 12
Disziplinarorgane
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten ( § 3
Absatz 2 Satz 1 HmbBG), der obersten Dienstbehörde ( § 3 Absatz 1 und §
105 Absatz 2 Satz 1 HmbBG) und den für Disziplinarsachen zuständigen
Gerichten ausgeübt.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die
Disziplinarbefugnisse durch die oberste Dienstbehörde ausgeübt. Sie kann
ihre Befugnisse auf andere Stellen übertragen. Ein bereits vor Eintritt
in den Ruhestand gegen eine Beamtin oder einen Beamten eingeleitetes
Disziplinarverfahren kann durch die Dienstvorgesetzten fortgeführt
werden.
(3) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden bestands- oder
rechtskräftigen Entscheidungen der Disziplinarorgane sind für die
Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem
Beamtenverhältnis bindend.
§ 13
Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes
ergibt.
§ 14 Aussetzung
Erläuterungen
(1) Ist gegen die Beamtin oder den Beamten die öffentliche Klage im
Strafverfahren erhoben, kann wegen desselben Sachverhalts ein
Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Ebenso ist ein bereits
eingeleitetes Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn während seines
Laufs die öffentliche Klage erhoben wird.
(2) Ein Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden
ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von
wesentlicher Bedeutung ist.
(3) Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am
Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus in der Person der
Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen nicht verhandelt werden kann.
Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist
unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat.
(4) Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens ist schriftlich
anzuordnen.
(5) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung durch die
Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten oder die oberste
Dienstbehörde anfechten.
§ 36 gilt entsprechend. Die angefochtene
Entscheidung kann nur bestätigt oder aufgehoben werden. Das
Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.
§ 15
Bindung an tatsächliche Feststellungen
in anderen Verfahren
Erläuterungen(1) Die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen
eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren
oder eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren, durch das nach § 11 HmbBesG über den Verlust der Besoldung
bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im
Disziplinarverfahren, das dieselben Tatsachen zum Gegenstand hat,
bindend. Die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte haben jedoch
zugunsten der Beamtin oder des Beamten die nochmalige Prüfung solcher
Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit ihre Mitglieder mit
Stimmenmehrheit bezweifeln; weicht das Ergebnis ab, darf es nicht zum
Nachteil der Beamtin oder des Beamten verwendet werden.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen
tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der
Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde
gelegt werden.
§ 16
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen
nach Straf- und Bußgeldverfahren Erläuterungen
(1) Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten im Straf- oder
Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder
Ordnungsmaßnahme verhängt oder kann eine Tat nach § 153 a Absatz 1 Satz
5 oder Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von
Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf
wegen desselben Sachverhalts
ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht
ausgesprochen werden,
eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies
zusätzlich erforderlich ist, um die Beamtin oder den Beamten zur
Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 nicht
zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch
nicht in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 4) zur Last gelegt
werden.
(3) Ist die Beamtin oder der Beamte im Strafverfahren oder im
Bußgeldverfahren durch ein Gericht rechtskräftig freigesprochen worden,
darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der Entscheidung ist, ein
Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn
dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer
Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen darstellt.
§ 17
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei
Jahre vergangen, darf ein Verweis und eine Geldbuße nicht mehr
ausgesprochen werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei
Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung
des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben
Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung des
Disziplinarverfahrens, die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die
Erhebung der Disziplinarklage und die Erhebung der
Nachtragsdisziplinarklage, bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf
Widerruf auch durch den Erlass einer Entlassungsverfügung und jede sie
bestätigende Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
unterbrochen.
(5) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 sind für die Dauer des
Widerspruchsverfahrens, des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die
Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach § 14 oder für die
Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens nach § 87 Absatz 1 Nummer 20 des
Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar
1979 (HmbGVBl. S. 17), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (HmbGVBl. S.
138, 149), in der jeweils geltenden Fassung gehemmt. Ist vor Ablauf der
Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren
eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden,
ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(6) Ist eine Verfolgung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht mehr
zulässig, darf der Beamtin oder dem Beamten ein Dienstvergehen auch
nicht mehr in einer missbilligenden Äußerung (§ 3 Absatz 4) zur Last
gelegt werden.
§ 18
Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit
der Beamtin oder des Beamten
(1) Ein Disziplinarverfahren kann auch eingeleitet oder fortgesetzt
werden, wenn die Beamtin oder der Beamte verhandlungsunfähig oder durch
Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
(2) Eine oder ein auf Antrag eines Disziplinarorgans nach § 16 des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November
1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 27. August 1997 (HmbGVBl.
S. 441), in der jeweils geltenden Fassung zu bestellende Vertreterin
oder zu bestellender Vertreter muss Beamtin, Beamter, Richterin oder
Richter sein.
§ 19
Bevollmächtigte und Beistände
Erläuterungen
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann sich in Disziplinarsachen in
jeder Lage einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands
bedienen. Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand darf nicht
gleichzeitig mehrere desselben Dienstvergehens beschuldigte Beamtinnen
oder Beamte vertreten. Bevollmächtigte und Beistände können
bei einem Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassene
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an Hochschulen im Geltungsbereich
des Grundgesetzes,
Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände
der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter mit Sitz im
Geltungsbereich des Grundgesetzes,
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Ruhestandsbeamtinnen,
Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand sein, sofern sie
nicht Mitglieder eines für Disziplinarsachen zuständigen Gerichts sind
oder zu den in § 47 Absatz 1 Nummern 4 und 6 genannten Personen gehören.
(2) Die oder der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen
Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme von Beschlagnahmen und
Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung der oder des
Bevollmächtigten oder des Beistands über Zeugenvernehmungen kann
abgesehen werden, wenn durch ihre oder seine Anwesenheit eine Gefährdung
des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind
aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll ist der oder dem
Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.
§ 20
Rechts- und Amtshilfe
(1) Alle Gerichte und Behörden leisten den Disziplinarorganen in
Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe.
(2) Auf die Datenübermittlung an die oder den Dienstvorgesetzten, die
oberste Dienstbehörde und die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte
findet das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S.
133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 216), in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorlage von Personalakten oder Personalaktenteilen oder von
anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten an die mit
Disziplinarvorgängen befassten Stellen ist auch ohne Einwilligung der
Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung
des Disziplinarverfahrens erforderlich ist und besondere gesetzliche
Regelungen oder überwiegende Belange der Beamtin, des Beamten, anderer
Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen. Für die
Erteilung von Auskünften aus diesen Unterlagen gilt Satz 1 entsprechend.
Die ersuchende Stelle hat die Erforderlichkeit der Akteneinsicht oder
Auskunftserteilung darzulegen.
(4) Mitteilungen zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener
Dienstherrn oder zwischen Dienststellenteilen über Disziplinarverfahren,
Disziplinarentscheidungen und über Tatsachen aus Disziplinarverfahren
sind nur zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des
Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von
Aufgaben und Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall
aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Gleiches gilt für die Vorlage
von Disziplinarakten oder von Teilen solcher Akten. § 79 bleibt
unberührt.
§ 21
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Bei allen anfechtbaren Entscheidungen ist die Beamtin oder der
Beamte über die Möglichkeit des Rechtsbehelfs, über die Stelle, bei der
der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist und
die Form schriftlich zu belehren. Die Frist für einen Rechtsbehelf
beginnt nur zu laufen, wenn eine Belehrung nach Satz 1 erfolgt ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die
Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe
der anfechtbaren Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor
Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine
schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht
gegeben sei.
§ 22
Ergänzende Vorschriften
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Hamburgischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO)
in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), und des Gesetzes zur Ausführung der
VwGO vom 29. März 1960 (HmbGVBl. S. 291), zuletzt geändert am 14. Juni
1989 (HmbGVBl. S. 99), in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend
anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in
Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes
bestimmt ist.
Teil 4
Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Ermittlungsverfahren
§ 23
Ermittlungen von Amts wegen, Belehrung
(1) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines
Dienstvergehens rechtfertigen, veranlasst die oder der Dienstvorgesetzte
der Beamtin oder des Beamten, bei Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Verfügung
(Einleitungsverfügung) die zur Sachaufklärung erforderlichen
Ermittlungen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die
weiteren für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen
Umstände zu ermitteln. Die Zuständigkeit nach Satz 1 wird durch eine
Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt.
(2) Zur Ermittlungsführerin oder zum Ermittlungsführer können
Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder des höheren Dienstes oder
Angestellte mit gleichwertiger Qualifikation bestellt werden. § 47
Absatz 1 Nummern 1 bis 5 und Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung des
Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne
Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihr
oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last
gelegt wird. Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es
ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder
nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines
Bevollmächtigten oder eines Beistands zu bedienen.
(4) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder
dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung,
sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat
die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu
wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der
Erklärung durchzuführen. Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden
Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung
zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, und hat sie oder er dies
unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder
sie oder er erneut zu laden. Die Fristsetzungen und Ladungen sind der
Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.
(5) Ist die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung
unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder
des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden.
(6) Das Ergebnis der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten
bekannt zu geben. Die Beamtin oder der Beamte kann weitere Ermittlungen
beantragen; § 26 Absatz 5 findet Anwendung.
(7) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich
abschließend zu äußern; § 26 Absatz 6 findet Anwendung. Die Anhörung
kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1
Nummer 5 oder 7 eingestellt werden soll.
§ 23a
Abgekürztes Verfahren
(1) Ein Disziplinarverfahren kann mit Zustimmung der Beamtin oder des
Beamten durch Zusammenfassung der einzelnen Verfahrensregelungen des §
23 Absätze 1 bis 7 in einer als Belehrungsprotokoll zu bezeichnenden
Verfügung abgekürzt werden, wenn feststeht, dass nach § 16 oder § 17
eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Auf die
Anhörungsfristen des § 23 Absatz 4 Satz 1 kann einvernehmlich verzichtet
werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform; sie ist unwiderruflich.
(2) § 32 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 24
Ermittlungen auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
Erläuterungen
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem
Dienstvorgesetzten, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann
bei der obersten Dienstbehörde Ermittlungen gegen sich beantragen, um
sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) Wird dem Antrag entsprochen, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden
Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens
rechtfertigen. Wird der Antrag abgelehnt, gilt § 32 Absätze 2 und 3
entsprechend.
§ 25
Gebot der Beschleunigung,
Antrag auf gerichtliche Festsetzung
Erläuterungen
(1) Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Beschäftigte, die mit Ermittlungen beauftragt werden, sind, soweit die
Ermittlungstätigkeit nicht zu ihrem regelmäßigen Aufgabengebiet gehört,
für die Dauer ihrer Tätigkeit so weitgehend zu entlasten, dass der
Abschluss der Ermittlungen durch ihre sonstige hauptamtliche Tätigkeit
nicht verzögert wird.
(2) Ist ein Disziplinarverfahren nicht innerhalb einer Frist von
sechs Monaten seit Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer
Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage
abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte beim
Verwaltungsgericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss
des Disziplinarverfahrens beantragen. Satz 1 findet keine Anwendung,
wenn die darin genannte Frist nur deshalb nicht eingehalten wurde, weil
die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 23a ihre oder seine
Zustimmung zum abgekürzten Verfahren nicht erteilt hat. Während einer
Aussetzung nach § 14 ist die Frist des Satzes 1 gehemmt.
(3) Bei einem Antrag auf gerichtliche Fristbestimmung bestimmt das
Verwaltungsgericht, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden
Abschluss des Disziplinarverfahrens nach diesem Gesetz nicht gegeben
ist, eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den
Antrag ab. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag
des Dienstherrn verlängert werden, wenn ihre fehlende Einhaltung auf
Gründen beruht, die der Dienstherr nicht zu vertreten hat. Die
Fristbestimmung, ihre Verlängerung sowie die Ablehnung des Antrags auf
Fristbestimmung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Wird das
Disziplinarverfahren innerhalb der bestimmten Frist nicht abgeschlossen,
stellt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren durch Beschluss
ein. Gegen den Beschluss nach Satz 5 kann Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der rechtskräftige Beschluss
nach Satz 5 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 26
Beweiserhebung, Protokoll
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können
insbesondere
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder deren
schriftliche Äußerung eingeholt,
Urkunden und Akten beigezogen sowie
der Augenschein eingenommen werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen,
bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer
Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen
für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das
Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss die Herausgabe
anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen. Der
Beschluss ist unanfechtbar. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. § 29 bleibt
unberührt.
(3) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem
anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie
Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute
Beweiserhebung verwertet werden.
(4) Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der
Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der
Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen
zu stellen. Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden,
soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den
Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich
ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen,
soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
(5) Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist
stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die
Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein
kann.
(6) Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen
sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt
entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen
Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die
Aufnahme eines Aktenvermerks.
§ 27
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige
(1) Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur
Erstattung von Gutachten verpflichtet. Die Bestimmungen der
Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen
oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu
erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die
Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen,
Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(2) Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen
eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung
bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann
das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. In dem Ersuchen
sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und
Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Verwaltungsgericht
entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder
der Erstattung des Gutachtens.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von der oder dem
Dienstvorgesetzten, der allgemeinen Vertreterin, dem allgemeinen
Vertreter oder der obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten
oder Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum
Richteramt gestellt werden.
§ 28
Ausdehnung und Beschränkung
(1) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung
nach den §§ 32, 33 und 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den
Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Ausdehnung ist
aktenkundig zu machen.
(2) Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung
nach den §§ 33 bis 36 beschränkt werden, indem solche Handlungen
ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden
Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die
Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen
können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es
sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen
nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder
einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des
Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens
sein.
§ 29
Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss
Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 27 Absatz 3 gilt
entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin
oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens
dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und
der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die
Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und
Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der
Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 30
Unterbringung der Beamtin oder des Beamten
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand
der Beamtin oder des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der
obersten Dienstbehörde nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen,
dass die Beamtin oder der Beamte in einem psychiatrischen Krankenhaus
untergebracht und untersucht wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn bei
Feststellung der Schuld der Betroffenen voraussichtlich auf
Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt werden wird.
(2) Das Verwaltungsgericht unterrichtet die Beamtin oder den Beamten
über den Antrag. Hat die Beamtin oder der Beamte nicht selbst eine
Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt die
oder der Vorsitzende des Gerichts von Amts wegen eine Beamtin, einen
Beamten, eine Richterin oder einen Richter zur Vertreterin oder zum
Vertreter für das Unterbringungsverfahren. Mitglieder der für
Disziplinarsachen zuständigen Gerichte und die in § 47 Absatz 1 Nummern
1, 4 und 6 genannten Personen sind nicht als Vertreterinnen oder
Vertreter zu bestellen.
(3) Über den Antrag entscheidet das Gericht in der Regel ohne
mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten sinngemäß. Das Gericht kann
eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des
Sachverhalts für erforderlich hält.
(4) Gegen den Unterbringungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist die
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht statthaft. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung darf nicht länger als sechs Wochen dauern.
(6) Durch diese Bestimmung wird das Grundrecht der persönlichen
Freiheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 31
Abgabe des Disziplinarverfahrens
Hält die oder der Dienstvorgesetzte ihre oder seine Befugnis nach §§
32 bis 34 nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der
oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde
herbei. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste
Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie
weitere Ermittlungen für geboten oder die Befugnisse der oder des
Dienstvorgesetzten für ausreichend halten. Sie können die erforderlichen
weiteren Ermittlungen auch selbst durchführen und eine
Abschlussentscheidung treffen. Werden weitere Ermittlungen veranlasst,
gilt § 23 Absätze 3 bis 7 und § 26 Absatz 4 entsprechend.
Abschnitt 2
Abschlussentscheidung, Widerspruchsverfahren
§ 32
Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn
nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht erwiesen
ist oder ein Dienstvergehen zwar erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme
jedoch nicht angezeigt erscheint,
die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach § 16 nicht zulässig
ist,
eine Verfolgung des Dienstvergehens nach § 17 nicht mehr zulässig
ist,
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen
Gründen unzulässig ist,
das Beamtenverhältnis nach § 21 BeamtStG geendet hat,
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verstorben ist oder
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte nach § 70 HmbBeamtVG
ihre oder seine Rechte verloren oder gegenüber der obersten
Dienstbehörde schriftlich auf ihre oder seine Rechte verzichtet hat.
(2) Die Einstellungsverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu
begründen und zuzustellen. Der obersten Dienstbehörde ist unverzüglich
Mitteilung zu machen.
(3) Wird in den Gründen der Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen
festgestellt oder offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, kann
die Beamtin oder der Beamte dagegen Widerspruch erheben und die
Feststellung beantragen, dass kein Dienstvergehen vorliegt. § 36 Absatz
1 und Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 33
Disziplinarverfügung
(1) Die Disziplinarmaßnahmen Verweis, Geldbuße, Kürzung der
Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts werden durch
Disziplinarverfügung ausgesprochen.
(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch eines
Verweises und einer Geldbuße gegen die ihr oder ihm unterstellten
Beamtinnen und Beamten befugt.
(3) Die oder der der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete
Dienstvorgesetzte ist zum Ausspruch einer Kürzung der Dienstbezüge bis
zum Höchstmaß befugt.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann über die Disziplinarmaßnahmen der
Absätze 2 und 3 hinaus auch eine Kürzung des Ruhegehaltes bis zum
Höchstmaß festsetzen. § 23 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Die Disziplinarverfügung ist schriftlich zu erlassen, zu
begründen und zuzustellen.
(6) Die Dienstvorgesetzten haben der obersten Dienstbehörde vom
Erlass der Disziplinarverfügung unverzüglich Mitteilung zu machen.
§ 34
Erhebung der Disziplinarklage
(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung oder
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder soll gegen eine
Ruhestandsbeamtin oder einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu
erheben.
(2) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde
erhoben.
§ 35
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnis,
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder
Bußgeldverfahren
(1) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde
kann ihre oder seine Einstellungsverfügung oder die
Einstellungsverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten
nach § 32 Absatz 1 im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten aufheben
und wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder
Disziplinarklage erheben. Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur
innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung
zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein
rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die
von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung
beruht, abweichen.
(2) Jede oder jeder Dienstvorgesetzte kann ihre oder seine
Disziplinarverfügung oder die Disziplinarverfügung einer oder eines
nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde kann ihre
Disziplinarverfügung, die Disziplinarverfügung einer oder eines
nachgeordneten Dienstvorgesetzten und den Widerspruchsbescheid jederzeit
aufheben und im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten in der Sache
neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der
Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der
Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung
der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen
desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von
tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 ist der Beamtin oder
dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen
desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine
Entscheidung, nach der gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig
wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des
Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen
hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. Die
Antragsfrist beträgt drei Monate. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem
die Beamtin oder der Beamte von der in Satz 1 bezeichneten Entscheidung
Kenntnis erhalten hat.
§ 36
Rechtsweg, Widerspruchsverfahren
(1) Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist der
Verwaltungsrechtsweg zu den für Disziplinarsachen zuständigen Gerichten
gegeben. Vor der Erhebung der Klage durch die Beamtin oder den Beamten
ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Eines
Widerspruchsverfahrens bedarf es auch dann, wenn die oberste
Dienstbehörde die Disziplinarverfügung erlassen hat. Für die Form und
die Frist des Widerspruchs gilt § 70 VwGO .
(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde.
Veranlasst sie vor der Entscheidung neue Ermittlungen, gilt § 23 Absätze
4 bis 6 und § 26 Absatz 4 A entsprechend. In dem Widerspruchsbescheid
darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder
des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende
Entscheidung nach § 35 Absatz 2 zu treffen, bleibt unberührt.
Abschnitt 3
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 37
HmbDG: Vorläufige Dienstenthebung
Erläuterungen dazu(1) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten
gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens
vorläufig des Dienstes entheben,
wenn der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das
geeignet ist, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechtfertigen
oder
bei einer Beamtin auf Probe, einem Beamten auf Probe, einer Beamtin
auf Widerruf oder einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich eine
Entlassung nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 oder Absatz 4 BeamtStG in
Betracht kommt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine Beamtin oder einen Beamten
außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben der
Beamtin oder des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die
disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und
die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(3) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung erlöschen die
Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen.
(4) Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben,
während sie oder er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt,
dauert der nach § 11 HmbBesG festgestellte Verlust der Bezüge fort. Er
endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Beamtin ihren oder der Beamte seinen
Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die
vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von
der obersten Dienstbehörde festzustellen und der Beamtin oder dem
Beamten bekannt zu geben.
§ 38
Teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge
oder des Ruhegehalts
(1) Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der
vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten
bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden,
wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt
werden wird.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten auf Probe kann die oberste
Dienstbehörde gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung
anordnen, dass der Beamtin oder dem Beamten bis zu 50 vom Hundert der
monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn bei einer Beamtin oder
einem Beamten auf Lebenszeit voraussichtlich auf Kürzung der
Dienstbezüge, Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
erkannt werden würde. Satz 1 gilt für die teilweise Einbehaltung der
monatlichen Anwärterbezüge bei Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf
entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei einer Ruhestandsbeamtin oder
einem Ruhestandsbeamten anordnen, dass der Ruhestandsbeamtin oder dem
Ruhestandsbeamten bis zu 30 vom Hundert des monatlichen Ruhegehalts
einbehalten werden, wenn gegen sie oder ihn nach dem Stand der
Ermittlungen voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt
werden wird.
(4) Bei der Entscheidung über die teilweise Einbehaltung der Bezüge
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beamtin oder des Beamten zu
berücksichtigen. Die Beamtin oder der Beamte hat der obersten
Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren
für die Dauer des Beschlusses über die Einbehaltung bei wesentlichen
Änderungen unaufgefordert Auskunft über ihre bzw. seine wirtschaftlichen
Verhältnisse zu geben.
§ 39 Auswirkungen auf Nebentätigkeiten
Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienstbezügen
erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte im
Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren
juristischen Person des öffentlichen Rechts bekleidet, sowie auf alle
Nebenbeschäftigungen, die der Beamtin oder dem Beamten im Zusammenhang
mit ihrem oder seinem Amt übertragen sind oder die sie oder er auf
Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres oder seines
Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 40 Form und Wirksamkeit
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die
Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von Ruhegehalt sind
schriftlich zu erlassen, zu begründen und zuzustellen.
(2) Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der
Zustellung, die Anordnung der Einbehaltung von Bezügen wird mit dem auf
die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
§ 41 Rechtsschutz
Erläuterungen
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen
Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen
beim Verwaltungsgericht beantragen; Gleiches gilt für die
Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung
von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu
stellen, wenn dort in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig
ist. § 36 kommt nicht zur Anwendung.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das
Gericht entscheidet über den Antrag in der Regel ohne mündliche
Verhandlung durch Beschluss. Die Vorschriften über das Verfahren im
ersten Rechtszug gelten sinngemäß. Das Gericht kann eine mündliche
Verhandlung anordnen, wenn es dies zur Aufklärung des Sachverhaltes für
erforderlich hält.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach
Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 VwGO entsprechend.
§ 42
Ende der Anordnungen
(1) Die Anordnungen über die vorläufige Dienstenthebung und die
teilweise Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen oder von
Ruhegehalt enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des
Disziplinarverfahrens.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Anordnung nach § 37 jederzeit
aufheben, die Anordnung nach § 38 jederzeit aufheben oder ändern. § 40
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 43
Verfall und Nachzahlung einbehaltener Beträge
(1) Die nach § 38 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt worden ist,
in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren eine
Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin,
Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
das Disziplinarverfahren außer im Falle des Todes der Beamtin oder
des Beamten nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 und 7 eingestellt worden
ist und die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts
gerechtfertigt gewesen wäre, oder
das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3
eingestellt worden ist und ein innerhalb von drei Monaten nach der
Einstellung wegen derselben Tatsachen eingeleitetes neues
Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur
Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das
Disziplinarverfahren auf andere Weise unanfechtbar oder rechtskräftig
abgeschlossen wird. Eine Geldbuße und die der Beamtin oder dem Beamten
auferlegten Kosten des Verfahrens können von den nachzuzahlenden
Beträgen abgezogen werden.
(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge können Einkünfte
aus einer von der Beamtin oder dem Beamten aus Anlass der vorläufigen
Dienstenthebung ausgeübten Nebenbeschäftigung angerechnet werden, wenn
eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die oberste
Dienstbehörde festgestellt hat, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist.
Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über eine solche
Nebenbeschäftigung und die Höhe der Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 3 Satz 1
gilt § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
Teil 5
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Zuständigkeit und Besetzung
§ 44
Zuständige Gerichte
(1) Die für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte sind das
Verwaltungsgericht Hamburg und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht.
(2) Beim Verwaltungsgericht Hamburg ist eine Fachkammer, beim
Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat für Disziplinarsachen
zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate
gebildet werden.
§ 45
Besetzung im Einzelfall
(1) Das Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen
- verhandelt und entscheidet in der Besetzung von drei
Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen
oder Beamtenbeisitzern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein
Einzelrichter verhandelt und entscheidet. Eine Beamtenbeisitzerin oder
ein Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe
der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das
Disziplinarverfahren richtet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung wirken die Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer nicht
mit.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf eine Einzelrichterin
oder einen Einzelrichter bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten
gegen eine Disziplinarverfügung, bei einer Klage gegen die Aussetzung
des Disziplinarverfahrens oder gegen eine sonstige belastende Maßnahme
auf Grund dieses Gesetzes, die keine Disziplinarverfügung darstellt,
sowie in entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt §
6 VwGO . In anderen Verfahren ist eine Übertragung auf eine
Einzelrichterin oder einen Einzelrichter ausgeschlossen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Fachkammer für Disziplinarsachen
entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder des Rechtsmittels,
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der
Hauptsache und
über die Kosten.
Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt,
entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden.
(4) Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - Fachsenat für
Disziplinarsachen - gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
§ 46
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf
Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte sein, auf die das
Hamburgische Beamtengesetz Anwendung findet. Sie brauchen ihren Wohnsitz
nicht im Gerichtsbezirk zu haben.
(2) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden auf
Vorschlag der obersten Dienstbehörde auf vier Jahre vom
Landespersonalausschuss gewählt. Wird während der Amtszeit die Wahl
neuer Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer erforderlich, werden
sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Bis zur Neuwahl bleiben die
bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.
(3) Die §§ 20 bis 29 , 30 Absatz 1 Satz 2 und 34 VwGO werden auf die
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht angewandt.
§ 47 Ausschluss eines Mitglieds, Verbot der Amtsausübung, Erlöschen des Amtes und Entbindung vom Amt
(1) Eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein
Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes
ausgeschlossen, wenn sie oder er
durch das Dienstvergehen verletzt ist,
Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, gesetzliche
Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin, des Beamten oder
der oder des Verletzten ist oder war,
mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig
war oder als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige
oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren
oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war
oder
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des
Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der
Beamtin oder des Beamten oder der obersten Dienstbehörde mit der
Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist.
(2) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer ist auch
ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des
Beamten angehört.
(3) Eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer, gegen die oder
den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat
die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls
beantragt oder der oder dem die Führung ihrer oder seiner
Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder
für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres oder seines Amtes nicht
herangezogen werden.
(4) Das Amt einer Beamtenbeisitzerin oder eines Beamtenbeisitzers
erlischt, wenn
eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt wegfällt oder
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt oder gegen sie oder ihn im Disziplinarverfahren unanfechtbar
oder rechtskräftig eine Geldbuße oder eine schwerere Disziplinarmaßnahme
verhängt wird.
(5) In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der
Beamtenbeisitzer auch von der weiteren Ausübung des Amts entbunden
werden. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Beamtenbeisitzerin oder
des Beamtenbeisitzers durch Beschluss des Landespersonalausschusses.
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
§ 48
Klageerhebung und Klagefrist
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht
Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen - zu erheben. § 81 Absatz 1
Satz 2 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Im Übrigen sind Klagen nach diesem Gesetz bei dem
Verwaltungsgericht Hamburg - Fachkammer für Disziplinarsachen -
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids
schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht können sie auch zur
Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle erhoben werden.
(3) Ist über einen Antrag auf Vornahme einer Entscheidung oder über
einen Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten
sachlich nicht entschieden worden, gilt § 75 VwGO entsprechend. Der Lauf
der Frist ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 14
ausgesetzt ist.
(4) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
§ 49
Inhalt der Disziplinarklage und der übrigen Klagen
(1) Die Disziplinarklageschrift muss den persönlichen und beruflichen
Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des
Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen
gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die
Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die
Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in
denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen
der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) In den übrigen Klagen muss die Klägerin oder der Kläger eine
bestimmte Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme
auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene
Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund
dieses Gesetzes und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in
Abschrift beigefügt werden.
§ 50 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen
Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer
Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält die oberste Dienstbehörde die Einbeziehung neuer Handlungen
für angezeigt, teilt sie dies dem Gericht unter Angabe der konkreten
Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3
aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage
erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf
gestellten Antrag der obersten Dienstbehörde verlängert werden, wenn
diese sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich
nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen
durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens
nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe
der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht
fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich
verzögern würde; Absatz 2 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet
einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der
neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen
Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 55 Absatz 2
Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können
auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht
Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das
Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz
3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 51 Zustellung der Disziplinarklage und Belehrung
Die oder der Vorsitzende verfügt die Zustellung der Disziplinarklage
oder der Nachtragsdisziplinarklage an die Beamtin oder den Beamten und
weist sie oder ihn gleichzeitig auf die Fristen des § 52 Absatz 1 und
des § 55 Absatz 1 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hin.
§ 52 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte
wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der
Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der
Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des
Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt
lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die
Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin
oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist;
dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für
die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann der obersten Dienstbehörde zur Beseitigung eines
wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig
geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für
angezeigt hält, eine Frist setzen. § 50 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt
entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird
das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem
rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 53 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, in dem es
solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins
Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in
das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die
Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die
ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem
unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand
eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§ 54 Beweisaufnahme, Beweisanträge
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. Es kann
insbesondere Augenschein nehmen, Zeuginnen und Zeugen, Sachverständige
und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Niederschriften über
Beweiserhebungen aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren
können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht
werden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als
Zeugin oder Zeuge auszusagen, als Sachverständige oder Sachverständiger
ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen
sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(3) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn
in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb
zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der
Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann
abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien
Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens
verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der
Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende
Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
§ 55
Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der
Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten
durch Beschluss die Disziplinarklage abweisen und gleichzeitig auf die
erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) erkennen, wenn der Ausspruch
eines Verweises, einer Geldbuße, einer Kürzung der Dienstbezüge oder
einer Kürzung des Ruhegehalts angezeigt erscheint. Zur Erklärung der
Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem
Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine
Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt,
wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn eine der
Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 bis 7 vorliegt. Das
Verfahren kann in diesen Fällen auch vor der mündlichen Verhandlung
durch Beschluss eingestellt werden.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem
rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 56
Entscheidung durch Urteil auf Grund
mündlicher Verhandlung, Öffentlichkeit
(1) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Klage, wenn das
Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf
Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO findet keine
Anwendung.
(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme und der
Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Die §§ 169, 171 b bis 175
des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), in der
jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(3) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum
Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem
Beamten in der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage als
Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Verwaltungsgericht kann über
die Anträge hinausgehen. Es kann in dem Urteil
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 3) erkennen oder
die Disziplinarklage abweisen.
(4) Bei einer Klage der Beamtin oder des Beamten darf das
Verwaltungsgericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen und die
angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des
Beamten abändern; es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(5) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das
Verwaltungsgericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung. In seiner Entscheidung kann das
Verwaltungsgericht die Klage abweisen, die Disziplinarverfügung
aufheben, die Disziplinarverfügung zu Gunsten der Beamtin oder des
Beamten abändern oder das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein
Dienstvergehen zwar erwiesen, der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme
jedoch nicht angezeigt erscheint.
§ 57
Klagerücknahme, Grenzen der erneuten Ausübung
der Disziplinarbefugnisse
(1) Die Disziplinarklage kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung
des Verwaltungsgerichts zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach
Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die
Einwilligung der Beamtin oder des Beamten voraus.
(2) Soweit die Disziplinarklage zurückgenommen wurde, können die ihr
zu Grunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines
Disziplinarverfahrens sein.
(3) Hat das Verwaltungsgericht unanfechtbar über die Klage gegen eine
Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser
Entscheidung zu Grunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der
Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und
Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche
Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der
Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der
Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung
des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben
Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen
Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf
denen die Entscheidung beruht, abweichen.
Abschnitt 3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Unterabschnitt 1 Berufung
Erläuterungen§ 58
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine
Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das
Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils
schriftlich einzulegen und zu begründen; das Verwaltungsgericht legt den
Berufungsantrag mit den Akten dem Oberverwaltungsgericht vor. Die
Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von
der oder dem Vorsitzenden des Senats beim Oberverwaltungsgericht
verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die
im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe)
enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung
unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder
dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Für die Form und die Frist
des Antrags auf Zulassung der Berufung, für die Entscheidung über die
Zulassung der Berufung und die Berufung gelten die §§ 124 und 124a VwGO.
§ 59 Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit
sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 50 wird nicht angewandt.
Eine Belehrung nach § 51 unterbleibt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die
nach § 52 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im
Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb
der Frist des § 54 Absatz 3 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden,
wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des
Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens
verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über
die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn
zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat,
bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der
Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zu Grunde gelegt werden.
§ 60 Zurücknahme der Berufung
(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen
Verhandlung setzt die Einwilligung der oder des Berufungsbeklagten
voraus.
(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn die Berufungsklägerin
oder der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts
länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger ist in der
Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Absatz 2 VwGO ergebenden
Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass
die Berufung als zurückgenommen gilt.
(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten
Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluss über die
Kostenfolge.
§ 61
Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Berufung, auch nach der
Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn
sie unzulässig ist.
(2) Das Oberverwaltungsgericht stellt das Disziplinarverfahren, auch
nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss ein, wenn
eine der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 bis 7
vorliegt. § 130 a VwGO findet bei einer Berufung gegen das Urteil über
eine Disziplinarklage keine Anwendung.
(3) Der Beschluss nach Absatz 1 steht einem Urteil gleich.
§ 62
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn
das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf
Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. §§ 84 und 106 VwGO finden
keine Anwendung. Hat nur die Beamtin oder der Beamte Berufung eingelegt,
darf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil
der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden.
(2) Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist
ausgeschlossen.
Unterabschnitt 2 Beschwerde
§ 63
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, der oder des
Vorsitzenden oder der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, die
nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, kann Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, sofern in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist. § 146 Absätze 2 und 3 VwGO gilt entsprechend.
(2) Für die Frist und die Form der Beschwerde gilt § 147 VwGO
entsprechend.
(3) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 55
Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die
Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt
werden.
(4) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 41 gilt § 146 Absatz 4
VwGO entsprechend.
§ 64 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Abschnitt 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 65
Revision
(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist und Form der
Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre
Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132 , 133 ,
137 bis 139 VwGO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der Entscheidung
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der
mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der Revisionsbeklagten
voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten
Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluss
über die Kostenfolge.
(4) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144
VwGO entsprechend.
Teil 6 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 66
Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die
nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu
sind,
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde
oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis
oder Gutachten beruht,
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im
Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil
aufgehoben worden ist,
an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein
Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der
strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beisitzerin oder ein
Beisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den
gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem
Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf-
oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der
gemäß § 16 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, oder
die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen
eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden
konnte.
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und
Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher
getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu
begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein
kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und
Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt
gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im
Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten
Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von
tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen
Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen
es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf-
oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer
2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3 und 5 ist die
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der
behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung
ergangen ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen
Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht
durchgeführt werden kann.
§ 67
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil
abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem
Eintritt der Rechtskraft
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf
denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses
Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte
sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn
verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt
bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten der
oder des Betroffenen ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 68 Antrag, Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei
dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an
dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme
Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu
bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche
Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der
Beweismittel zu begründen.
(2) Die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens können beantragen
die oder der von dem Urteil Betroffene,
nach ihrem oder seinem Tod die Witwe oder der Witwer, die überlebende
Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner, ihre oder seine
Verwandten auf- und absteigender Linie, die Geschwister und in den
Fällen des § 26 Absatz 3 oder 4 HmbBeamtVG die geschiedene oder frühere
Ehegattin oder der geschiedene oder frühere Ehegatte und
die oberste Dienstbehörde.
(3) Eine Richterin oder ein Richter ist von der Ausübung des
Richteramtes im Wiederaufnahmeverfahren in den Fällen des § 66 Absatz 1
Nummern 5 und 6 kraft Gesetzes ausgeschlossen.
(4) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das
gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem
Gesetz nichts anderes ergibt.
(5) Wird ein rechtskräftig abgeschlossenes Disziplinarverfahren auf
Antrag der obersten Dienstbehörde mit dem Ziel der Verschärfung der
Disziplinarmaßnahmen wieder aufgenommen, gelten die §§ 37 bis 43
entsprechend.
§ 69
Entscheidung des Gerichts durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der
mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die
gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder
ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde durch Beschluss das angefochtene
Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die
Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss
nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 70
Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht
auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung
durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem
jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 71
Wirkungen des neuen Urteils
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu
Gunsten der oder des Betroffenen aufgehoben, erhält diese oder dieser
vom Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils an die
Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene
Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im
Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Absatz 2 BeamtStG und § 33 Absatz 2
HmbBG entsprechend.
(2) Haben die beteiligte Beamtin oder der beteiligte Beamte oder die
Personen, zu deren Unterhalt sie oder er gesetzlich verpflichtet ist
oder war, einen sonstigen Schaden erlitten, werden sie über Absatz 1
hinaus nach den §§ 81 bis 86 entschädigt.
Teil 7 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung, Vorteilsabschöpfung
§ 72
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamtin oder der
aus dem Beamtenverhältnis entfernte frühere Beamte erhält für die Dauer
von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der
Dienstbezüge, die ihr oder ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38
Absatz 1 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags
kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,
soweit die frühere Beamtin oder der frühere Beamte ihrer nicht würdig
oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der
Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies
notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; die frühere Beamtin
oder der frühere Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(2) Nach der Aberkennung des Ruhegehalts erhält die frühere
Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte bis zur Gewährung
einer Rente auf Grund einer Nachversicherung, längstens jedoch für die
Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 vom
Hundert des Ruhegehalts, das ihr oder ihm bei Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Kürzung des Ruhegehalts
nach § 38 Absatz 3 bleibt unberücksichtigt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Absatz 1 oder Absatz 2
beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum
Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags steht unter dem Vorbehalt der
Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der
Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs
hat die oder der Unterhaltsbeitragsberechtigte eine entsprechende
Abtretungserklärung abzugeben.
(5) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 sowie Absatz 3 Sätze
1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ... in der jeweils geltenden Fassung angerechnet. Die frühere
Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der
frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde
alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung
des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen.
Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der
Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit
entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(6) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der
Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren
Unterhalt die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere
Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte gesetzlich
verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die
oberste Dienstbehörde bestimmen.
(7) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die frühere
Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der
frühere Ruhestandsbeamte in ein neues öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) berufen wird.
§ 73
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der
Aberkennung des Ruhegehalts kann die oberste Dienstbehörde der
ehemaligen Beamtin, dem ehemaligen Beamten, der ehemaligen
Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der
gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen
hat, die Gewährung einer Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er
ihr oder sein Wissen über Tatsachen offenbart, deren Kenntnis dazu
beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des
Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren oder seinen eigenen
Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft
auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder
einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung
mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung nicht erreichen,
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung
dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt
nach § 16 Absatz 1 HmbBeamtVG ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der
Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Unterhaltsleistungen an die frühere Beamtin, den früheren
Beamten, die frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren
Ruhestandsbeamten sind erst zu zahlen, wenn diese oder dieser die
Regelaltersgrenze erreicht oder eine Rente wegen Erwerbsminderung aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus
der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem
Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer
Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der
Versorgungsbezüge nach § 70 HmbBeamtVG zur Folge hätten. Die
hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene
Ehegatte oder Lebenspartner erhält 60 vom Hundert der
Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder
Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.
§ 74
Abschöpfung von erlangten Vorteilen
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der unter schuldhaftem
Verstoß gegen ihr oder ihm obliegende Pflichten vorteilhafte Zuwendungen
in Bezug auf ihr oder sein Amt angenommen hat, muss das Erlangte auf
Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde
oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte herausgeben. Bei
Wegfall des Erlangten ist die Beamtin oder der Beamte zum Wertersatz
verpflichtet. Umfang und Wert des Erlangten können geschätzt werden.
(2) Das Herausgabegebot oder die Höhe des Wertersatzes ist in der
jeweiligen abschließenden Entscheidung festzustellen. Mit der
Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum an dem Erlangten an den
Dienstherrn über. Rechte Dritter bleiben bestehen.
(3) Eine wegen desselben Sachverhalts strafrechtlich ergangene
Verfallsanordnung ist vorrangig.
Teil 8 Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 75 Gebührenfreiheit, Auslagenerhebung
(1) Das behördliche und das gerichtliche Disziplinarverfahren
nach diesem Gesetz ist gebührenfrei.
(2) Als Auslagen werden erhoben
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme
der hierbei erwachsenden Postgebühren,
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 29. April 2009
(BGBl. I S. 994), in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge;
erhält eine Sachverständige oder ein Sachverständiger auf Grund von § 1
Absatz 2 Satz 2 JVEG keine Entschädigung, ist der Betrag zu erheben, der
ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre,
die in den Ermittlungen entstandenen Reisekosten der mit den
Ermittlungen beauftragten Beamtin oder des mit den Ermittlungen
beauftragten Beamten,
die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Beamtin oder
des Beamten in einem psychiatrischen Krankenhaus und
die Auslagen und die Gebühren der nach § 30 Absatz 2 Satz 2
bestellten Vertreterin oder des bestellten Vertreters.
§ 76
Kostenentscheidung
(1) In jeder Entscheidung ist zu bestimmen, wer die Kosten trägt. Die
Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Verfahren der
Disziplinarklage oder durch eine Disziplinarverfügung eine
Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wurde, trägt die Kosten des
Disziplinarverfahrens. Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last
gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung
oder sind durch zu Gunsten der Beamtin oder des Beamten ausgegangene
behördliche Ermittlungen oder gerichtliche Beweiserhebungen besondere
Kosten entstanden, sind die Kosten des Disziplinarverfahrens
verhältnismäßig zu teilen, soweit es der Billigkeit entspricht.
(2) Wird die Disziplinarklage abgewiesen oder das
Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des
Disziplinarverfahrens. Wird in der Entscheidung ein Dienstvergehen
festgestellt, können die Kosten des Disziplinarverfahrens der Beamtin
oder dem Beamten auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden, soweit
es der Billigkeit entspricht.
(3) Im Widerspruchsverfahren und im Verfahren einer Klage oder eines
Antrags der Beamtin oder des Beamten trägt der unterliegende Teil die
Kosten des Verfahrens. Hat der Widerspruch, die Klage oder der Antrag
teilweise Erfolg, sind die Kosten des Verfahrens verhältnismäßig zu
teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines
Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten des Verfahrens ganz oder
teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. Nimmt die
Beamtin oder der Beamte den Widerspruch, die Klage, den Antrag oder ein
Rechtsmittel zurück, trägt sie oder er die entstandenen Kosten des
Verfahrens. Erledigt sich das Widerspruchsverfahren, das Klageverfahren
oder das Antragsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über
die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; § 75
Absatz 1 gilt entsprechend. Wird das Disziplinarverfahren nach § 25
Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des
Disziplinarverfahrens.
(4) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels trägt der
Teil, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Für den Antrag auf
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Kosten im Sinne des Absatz 1 sind auch die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen der Beteiligten. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen
einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets
erstattungsfähig.
Teil 9 Vollstreckung, Verwertungsverbot, Begnadigung
§ 77
Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt die oder der
Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.
(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.
(3) Die Geldbuße ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Disziplinarverfügung oder des Widerspruchsbescheids oder nach
Rechtskraft des Urteils von den Dienst-, Anwärter- oder
Versorgungsbezügen abzuziehen. Sie fließt dem Dienstherrn zu.
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem
Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung folgt. Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer
der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den
ungekürzten Dienstbezügen berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis
und für denselben Zeitraum gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich
nach § 55 HmbBeamtVG wird aus den ungekürzten Dienstbezügen berechnet,
jedoch wird für jeden Monat, für den ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen
ist, ein Sechzigstel in demselben Verhältnis gekürzt wie die
Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die Hinterbliebenenversorgung, mit
Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht gekürzt.
(5) Die Zurückstufung wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der
Entscheidung wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge aus der früheren
Besoldungsgruppe wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in
dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(6) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des
Ruhegehalts wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung
wirksam. Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem
Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung
unanfechtbar wird.
(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der
Dienstbezüge als entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung
aus dem Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei
Zurückstufung gelten die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung
bestimmten Besoldungsgruppe als die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
§ 78
Kosten
(1) Die der Beamtin oder dem Beamten auferlegten Kosten des
Verfahrens können von den Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen
einschließlich eines Unterhaltsbeitrages nach § 72 oder einer
Unterhaltsleistung nach § 73 abgezogen werden. Die Kosten fließen der
Stelle zu, bei der sie entstanden sind.
(2) Im Übrigen werden Geldbeträge, soweit sie nicht nach diesem
Gesetz beigetrieben werden können, nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79,
136), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 252), in der
jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
§ 79
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis dürfen nach
zwei Jahren, über eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge nach
drei Jahren, über eine Zurückstufung nach sieben Jahren oder nach
vorheriger Wiederverleihung eines Amtes mit mindestens dem früheren
Endgrundgehalt bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen
Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot).
Die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge einschließlich
der Unterlagen über ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes
Strafverfahren oder Bußgeldverfahren sind nach Eintritt des
Verwertungsverbots von Amts wegen aus den Personalakten zu entfernen und
zu vernichten.
(2) Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt die Beamtin oder
der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere
dürfen bereits aus der Personalakte entfernte und vernichtete Vorgänge
über Disziplinarmaßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht
berücksichtigt werden.
(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme.
(4) Die Frist endet nicht, solange
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Strafverfahren, ein
Bußgeldverfahren oder ein Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
wegen eines Dienstvergehens eine Klage aus dem Beamtenverhältnis
anhängig ist,
eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht
vollstreckt ist oder
ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des
Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz
gegen die Beamtin oder den Beamtin anhängig ist.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für Disziplinarvorgänge,
die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben und missbilligende
Äußerungen (§ 3 Absatz 4). Die Frist beträgt, wenn das
Disziplinarverfahren nach dem Ergebnis der Ermittlungen wegen
Nichterweislichkeit eines Dienstvergehens (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 erste
Alternative) eingestellt worden ist, drei Monate und im Übrigen zwei
Jahre. Soweit in den Disziplinarvorgängen nach Satz 1 Nummer 1
Feststellungen getroffen sind, die die Beamtin oder den Beamten
belasten, gilt Absatz 2 sinngemäß.
(6) Die Beamtin oder der Beamte kann beantragen, dass die Entfernung
unterbleibt oder die Vorgänge gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag
ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem
Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie auf ihr oder er
auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird
der Antrag gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu
vermerken.
§ 80
Begnadigung
(1) Dem Senat steht in Disziplinarsachen das Begnadigungsrecht zu.
(2) Wird im Wege der Begnadigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
oder die Aberkennung des Ruhegehalts beseitigt, gilt § 34 Absatz 2 HmbBG
entsprechend.
Teil 10 Entschädigung
§ 81
Voraussetzungen
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem
Gesetz einen Schaden erlitten, wird sie oder er vom Dienstherrn oder
früheren Dienstherrn entschädigt, wenn
die Entscheidung, mit der gegen sie oder ihn auf eine Disziplinarmaßnahme
erkannt wurde, aufgehoben wird oder
das Disziplinarverfahren in anderen als den in § 32 Absatz 1 Satz 1
Nummern 2, 5 und 7 genannten Fällen, die nicht im Ermessen stehen,
eingestellt wird und
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
Bildet das ihr oder ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den
Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, kann sie oder er ganz oder teilweise
entschädigt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit
entspricht.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die
die Einstellung in das Ermessen der oder des Dienstvorgesetzten, der
obersten Dienstbehörde oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte
stellt, so kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den
Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.
(3) § 43 Absätze 2 bis 4 bleibt unberührt.
§ 82
Ausschluss und Versagung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beamtin
oder der Beamte das Einschreiten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Als vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verursachung gilt nicht, wenn
die Beamtin oder der Beamte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache
auszusagen, oder
sie oder er es unterlassen hat, einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel
einzulegen.
(2) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die
Beamtin oder der Beamte
ein Einschreiten nach diesem Gesetz dadurch veranlasst hat, dass sie oder
er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch
zu ihren oder seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche
entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl sie oder er sich zur
Beschuldigung geäußert hat, oder
wegen eines Dienstvergehens nur deshalb nicht belangt oder das
Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn nur deshalb eingestellt worden ist,
weil sie oder er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil
ein Verfahrenshindernis bestand.
§ 83
Umfang des Entschädigungsanspruches
(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Einschreiten nach
diesem Gesetz verursachte Vermögensschaden, im Falle der Unterbringung nach
§ 30 auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der
nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 Euro übersteigt.
(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die
Entschädigung 10 Euro für jeden angefangenen Tag der Unterbringung.
(4) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten nach diesem Gesetz
eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
§ 84
Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg,
Beschränkung der Übertragbarkeit
(1) Die Entschädigung wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch
die oberste Dienstbehörde festgesetzt.
(2) Der Antrag auf Entschädigung kann nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Zustellung oder Verkündung der Aufhebungsentscheidung oder nach
Zustellung der Einstellungsverfügung gestellt werden. Die Frist beginnt nur
zu laufen, wenn die Beamtin oder der Beamte über sein Antragsrecht, die
zuständige Stelle und deren Sitz sowie die einzuhaltende Frist schriftlich
belehrt worden ist.
(3) Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist der Rechtsweg
nach § 36 gegeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch
Beschluss.
(4) Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den
Antrag ist der Anspruch auf Entschädigung nicht übertragbar.
§ 85
Übergang von Ansprüchen, Ersatzanspruch
der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
(1) Hat die oder der Entschädigte Ansprüche gegen Dritte, weil durch
deren rechtswidrige Handlungen das Einschreiten nach diesem Gesetz
herbeigeführt worden war, gehen diese Ansprüche bis zum Betrag der
geleisteten Entschädigung auf den Dienstherrn über. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil der oder des Entschädigten geltend gemacht werden.
(2) Neben der Beamtin oder dem Beamten haben die Personen, denen die
Beamtin oder der Beamte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf
Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch das
Einschreiten nach diesem Gesetz der Unterhalt entzogen worden ist. Absatz 1
sowie §§ 81 und 82, § 83 Absätze 2 und 4, §§ 84 und 86 gelten entsprechend.
§ 86
Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung über die
Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung
(1) Die Entscheidung über die Entschädigung ist aufzuheben, wenn
zuungunsten der Beamtin oder des Beamten das Disziplinarverfahren wieder
aufgegriffen oder die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens angeordnet
wird oder wenn die Einstellungsverfügung aufgehoben und eine Entscheidung
zuungunsten der Beamtin oder des Beamten getroffen wird. Eine bereits
geleistete Entschädigung kann zurückgefordert werden.
(2) Ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der
Beamtin oder des Beamten beantragt worden, kann die Entscheidung über die
Entschädigung sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.
Teil 11 Besondere Vorschriften
§ 87
Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamte der landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Ist Dienstherr einer Beamtin oder eines Beamten oder früherer Dienstherr
einer Ruhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten eine landesunmittelbare
juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt § 116 HmbBG entsprechend.
Teil 12 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 88
Frühere Dienstvergehen und als Dienstvergehen
geltende Pflichtverletzungen
(1) Dieses Gesetz ist auf die vor seinem Inkrafttreten begangenen
Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzungen
anzuwenden, wenn sie nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem
bisherigen Recht verfolgt werden konnten und auch nach neuem Recht verfolgt
werden können.
(2) Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen,
die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht wegen
Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, können auch nach diesem
Gesetz nicht mehr verfolgt werden.
§ 89
Überleitungsvorschriften
(1) Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind,
bleiben rechtswirksam. Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
unanfechtbar sind, werden nach dem bisherigen Recht vollstreckt. Das
Verwertungsverbot bereits unanfechtbarer Disziplinarmaßnahmen richtet sich
nach bisherigem Recht.
(2) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem
Endgrundgehalt und die Entfernung aus dem Dienst nach bisherigem Recht
stehen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach
diesem Gesetz gleich.
(3) Noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig abgeschlossene, bei dem
Disziplinargericht Hamburg und dem Disziplinarhof Hamburg anhängige
Disziplinarverfahren werden unter Anwendung des bisherigen Rechts
fortgeführt und abgeschlossen. Mit Bildung der Fachkammer für
Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht Hamburg und des Fachsenats für
Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gehen die bei
den Disziplinargerichten anhängigen Verfahren in der Lage, in der sie sich
befinden, auf die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte über.
(4) Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitetes, noch nicht
bei einem Disziplinargericht anhängiges förmliches Disziplinarverfahren ist
gemäß den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ermittlungsregelungen
fortzuführen, soweit der Sachverhalt im Rahmen einer Untersuchung nach
bisherigem Recht nicht vollständig aufgeklärt wurde. Die oberste
Dienstbehörde kann diese nach bisherigem Recht durch die Einleitungsbehörde
eingeleiteten Disziplinarverfahren fortführen und eine nach bisherigem Recht
bestellte Untersuchungsführerin oder einen bestellten Untersuchungsführer
mit der weiteren Durchführung der Ermittlungen als Ermittlungsführerin oder
als Ermittlungsführer nach diesem Gesetz beauftragen.
(5) Nach bisherigem Recht eingeleitete nichtförmliche
Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit nicht die
Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 vorliegen.
(6) Statthaftigkeit, Form und Frist eines Rechtsbehelfs oder
Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren
Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(7) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind,
gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 90 Amtszeit der bisherigen Richterinnen und Richter
am Disziplinargericht und am Disziplinarhof,
Fristen und Form
(nicht dargestellt)
§ 91
Außerkrafttreten der Hamburgischen Disziplinarordnung
(nicht dargestellt)
§ 92
Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt die oberste Dienstbehörde.