Disziplinarrecht in Hamburg: Disziplinarklage gegen den Beamten
Sitemap Disziplinarrecht
Das Disziplinarverfahren wird in den meisten Fällen mit einer Disziplinarverfügung enden, mit der
ein Verweis, § 4 HmbDG,
eine Geldbuße, § 5 HmbDG,
eine Kürzung der Dienstbezüge (=Gehaltskürzung), § 6 HmbDG,
oder eine Kürzung des Ruhegehalts, § 9 HmbDG,
ausgesprochen wird.

Reichen diese Maßnahmen nicht aus, kommt also eine
Zurückstufung (= Degradierung), § 7 HmbDG,
oder
eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, § 8 HmbDG,
oder bei Pensionären eine Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht, § 9 HmbDG,
so erhebt die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht.


§ 34 HmbDG: Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen den Beamten auf Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder soll gegen einen Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben.


Welchen Inhalt eine Disziplinarklage haben muss, regelt § 49 HmbDG.

§ 49 HmbDG: Inhalt der Disziplinarklage und der übrigen Klagen

(1) Die Disziplinarklageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zu Grunde liegenden Urteile verwiesen werden.

(2) In den übrigen Klagen muss die Klägerin oder der Kläger eine bestimmte Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes als Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Disziplinarverfügung oder eine sonstige belastende Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.