Disziplinarrecht in Hamburg: Berufung gegen Urteil des VG

Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:
In einem Klagverfahren, welches der Dienstherr gegen den Beamten angestrengt
hat,
kann der Beamte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, also der ersten Instanz, Berufung
einlegen.
Das gleiche Recht hat in diesem Fall der Dienstherr.
Hat hingegen der Beamte das Klagverfahren eingeleitet, um sich (nach dem
Widerspruchsverfahren) gegen eine Disziplinarverfügung zu wehren, so bedarf
die Berufung der Zulassung.
Die Unterscheidung rechtfertigt sich daraus, dass in die erste Kategorie die
schwereren Fälle einzuordnen sind, während es bei den von einem Beamten
angestrengten Verfahren um mildere Sanktionen geht.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständigen
Urteils
schriftlich einzulegen
und zu begründen,
§ 58 HmbDG.
Die Begründungsfrist kann unter Umständen verlängert werden.
Zu der Frage, ob die Berufung wirksam auf das
Disziplinarmaß beschränkt werden kann,
hat das
Hamburgische OVG in einem Urteil vom 29.08.08, 12 Bf 32/08.F, Stellung
genommen.
Aus der Entscheidung des Gerichts:
"
Das Berufungsgericht ist hier, wo die Klägerin
in ihrer Berufungsbegründung allein die Erwägungen des Verwaltungsgerichts
zum Disziplinarmaß, nicht aber die Feststellungen und Bewertungen zum
Dienstvergehen angreift, ... nicht darauf beschränkt, nur das Disziplinarmaß zu
überprüfen.
Es ist vielmehr
befugt, eigenständig Tat- und
Schuldfeststellungen zu treffen und eine eigenständige Würdigung
vorzunehmen, ob ein Dienstvergehen vorliegt.
Unter Geltung der Hamburgischen
Disziplinarordnung wie auch der Bundesdisziplinarordnung konnte ein
Rechtsmittel auf das Disziplinarmaß beschränkt werden. Folge war, dass das
Rechtsmittelgericht an die Tat- und Schuldfeststellungen der vorangehenden
Instanz sowie deren Würdigung als Dienstvergehen gebunden war. Art und Höhe
der Disziplinarmaßnahme wurden als ein rechtlich abtrennbarer und einer
selbständigen Prüfung fähiger Teil des angefochtenen Urteils angesehen, das
im übrigen (teil-)rechtskräftig wurde.
Die Möglichkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Disziplinarmaßnahme mit den soeben genannten Folgen
nimmt Mayer (in Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 64 Rn. 5 ff., 8) auch für
das ... Bundesdisziplinargesetz an. Zwar sei der
Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG (textidentisch mit § 58 Abs. 1 Satz 4
HmbDG) gegenüber § 82 BDO (textidentisch mit § 74 Abs. 2 HmbDO) etwas
abgewandelt, doch sei er inhaltsgleich (a.a.O., Rn. 5).
Auch verschiedene
Oberverwaltungsgerichte gehen jeweils ohne nähere Begründung davon aus, dass
auch nach neuem Recht eine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß
möglich sei mit der Folge, dass die Tat- und Schuldfeststellungen des
angefochtenen Urteils sowie die dort vorgenommene Bewertung des Verhaltens
des Beamten als Dienstvergehen das Rechtsmittelgericht bänden (vgl. nur VGH
München, Beschl. v. 18.05.05, 16b D 03.3399; vom 07.09.05, 16b D 04.3286;
OVG Saarlouis, Urteil vom 22.02.06, 7 R 1/05; OVG Münster, Urteil vom
20.02.08, 21d A 956/07. BDG).
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende
Senat nicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 4 HmbDG
wie im übrigen auch des § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG entspricht § 124a Abs. 3 Satz
4 VwGO, und zwar auch in der Fassung, die diese VwGO-Bestimmung während der
parlamentarischen Beratung des Bundesdisziplinargesetzes in den Jahren
2000/2001 hatte. Die Sätze 3 bis 5 des § 64 Abs. 1 BDG sind nach der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4659) "in Anlehnung an § 124 Abs. 3 VwGO
konzipiert". Die später, bereits nach Inkrafttreten der VwGO-Änderung
verfasste Gesetzesbegründung zum neuen Hamburgischen Disziplinargesetz (Bü-Drs.
17/3377) führt aus, die Regelungen zum Begründungszwang in den Sätzen 3 bis
5 des neuen § 58 Abs. 1 seien "an § 124a Absatz 3 VwGO angelehnt". Zudem
schließen § 3 BDG und § 22 HmbDG einen Rückgriff auf die
Strafprozessordnung, wie dies nach altem Recht (§ 25 BDO bzw. § 25 HmbDO)
galt, aus, verweisen vielmehr zur Ergänzung nun auf die
Verwaltungsgerichtsordnung. Zwar gibt es auch im normalen Verwaltungsprozess
teilbare oder mehrere Streitgegenstände; entsprechend kann ein
Rechtsmittelantrag auf einen Teil des Streitgegenstandes oder auf einen von
mehreren Streitgegenständen beschränkt werden mit der Folge, dass das
angegriffene Urteil im übrigen rechtskräftig wird. Eine gewissermaßen
horizontale Aufteilung des Streitgegenstandes im Disziplinarverfahren
(einerseits Vorliegen eines Dienstvergehens, andererseits Festsetzung des
konkreten Disziplinarmaßes) lässt sich bei Anwendung der
Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht durchführen. Am ehesten könnte
insoweit noch ein Vergleich zu § 111 VwGO dergestalt gezogen werden, dass an
eine Aufteilung in ein Zwischenurteil über das Vorliegen eines
Dienstvergehens und ein Schlussurteil über das Disziplinarmaß gedacht wird.
Doch steht dem schon entgegen, dass diese Vorschrift nur für Leistungsklagen
gilt. Eine Disziplinarklage ist jedoch nicht darauf gerichtet, den Beklagten
zu einer Leistung verurteilen zu lassen, sondern darauf, dass das Gericht
ein Beamtenverhältnis in bestimmter Weise umgestaltet.
Wird demzufolge ein im Disziplinarverfahren
ergehendes Urteil mit einer Berufung angegriffen, in deren Begründung nur
die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum Disziplinarmaß beanstandet
werden, hat das Oberverwaltungsgericht die Sache vollen Umfangs zu prüfen (§
128 VwGO). Eine mit dem Ziel der Verschärfung einer Disziplinarmaßnahme
eingelegte Berufung ist daher auch dann zurückzuweisen, wenn im
Berufungsverfahren schon ein Dienstvergehen nicht festgestellt werden kann."
Im übrigen gilt das Verschlechterungsverbot:
"Hat nur der Beamte Berufung eingelegt, darf das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden." So § 62 HmbDG.