Disziplinarrecht in Hamburg: Pflichten des Beamten und Dienstvergehen
Im Gegensatz zur Systematik des Strafgesetzbuchs findet sich in den Disziplinargesetzen kein Katalog von Tatbestandsbeschreibungen.
Was ein Dienstvergehen ist, wird in den Beamtengesetzen nur pauschal umschrieben.
In dem
Landesbeamtengesetz der Hansestadt Hamburg finden Sie ab 01.01.10
keine eigene Beschreibung des Begriffs des Dienstvergehens mehr. Allerdings
gibt es eine Vorschrift, welche die Ruhestandsbeamten betrifft. Ansonsten
gilt das Beamtenstatusgesetz, das in diesem Punkt auch nicht besonders
präzise ist.
Begriff des Dienstvergehens in § 47 Beamtenstatusgesetz:
§ 47 Beamtenstatusgesetz Nichterfüllung von Pflichten
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen.
Ein Verhalten außerhalb des
Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des
Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr
Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren
Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit
Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand
oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie
schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Bei sonstigen früheren
Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Für Beamtinnen und Beamte nach
den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt
werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die
Disziplinargesetze.
Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Pflichtenverstoß
vorliegt, ist auch im Disziplinarrecht der Hansestadt Hamburg
der Pflichtenkatalog, den das Beamtengesetz enthält, in diesem Fall
(für die Landesbeamten)
das
hamburgische Beamtengesetz.
Wegen der unübersichtlichen Struktur der Beamtengesetze müssen Sie ergänzend
das
Beamtenstatusgesetz in Betracht ziehen, das in seinem
6. Abschnitt die (Rechte und) Pflichten der Beamten festlegt.
Ab 01.01.10 gilt ein neues Hamburger Landesbeamtengesetz mit den folgenden
Vorschriften:
Hamburgisches Landesbeamtengesetz, Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Allgemeines
§ 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung
(§ 37 BeamtStG)
(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 BeamtStG erteilt
die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
(2) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 BeamtStG) auf
Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht
herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe
nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen
dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die
Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach
Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.
(3) Auskünfte an die Presse erteilen die Senatorinnen oder
Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, die Präsidentin
bzw. der Präsident des Rechnungshofs sowie die Leiterinnen
oder Leiter der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie können dieses
Recht auf andere Personen übertragen.
§ 47 Diensteid (§ 38 BeamtStG)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid
zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt
Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten
gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott
helfe“ geleistet werden.
(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er
aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten
wolle, kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine
andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine
Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG zugelassen
worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden.
Die Beamtin oder der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder
seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(§ 39 BeamtStG)
kurze Erläuterungen
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder
die oder der höhere Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder
ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen
Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.
§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde.
Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1
umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art,
Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
§ 50 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Die Beamtin oder der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.
§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (
§ 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten
Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen
oder
2. ihre Verpflichtung nach
§ 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.
§ 52 Landesbeamtengesetz Hamburg: Schadensersatz (
§ 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt
als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber
dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem
Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn
Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten,
so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den
Beamten über.
§ 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen
Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte
oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein
gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen
infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen
Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung
der Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder Tötung
zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse
zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so
geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche
dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen
geltend gemacht werden.
§ 54 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
§§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(HmbVwVfG) ... in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend
für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz
1 Satz 1 Nummer 5 HmbVwVfG genannten Organe in amtlicher
Eigenschaft angehören.
§ 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu
nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung
ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern,
kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den
Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung
von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung
zu beziehen.
§ 56 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es
dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen
werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer
Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten (Rufbereitschaft).
Das Nähere, insbesondere ob und inwieweit Zeiten
der Rufbereitschaft auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen
sind, regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach § 61
Absatz 4.
§ 57 Dienstkleidungsvorschriften
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer
Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung
des Dienstes üblich oder erforderlich ist.
(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.
§ 58 Amtsbezeichnung
(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen
und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
oder die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen
ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch
außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr
führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des
früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen
die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“
und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel
weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren
Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen
Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste
Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung
mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im
Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die
Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin
oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.
Daneben gibt es - verstreute - weitere Pflichten, etwa die vorzeitig
pensionierten Beamten betreffend.
Hier für eine Übergangszeit auch noch die frühere Regelung:
Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg bis 31.12.09
ABSCHNITT III: Rechtliche Stellung der Beamten
1. Pflichten der Beamten
a) Allgemeines
§ 57 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke. Er
hat bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu
nehmen. Seine Aufgaben hat der Beamte unparteiisch, gerecht und ohne
Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten
wahrzunehmen.
(2) Der Beamte muss sich durch sein
gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung
eintreten.
§ 58 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
Der Beamte hat bei politischer
Betätigung das Maß und die Zurückhaltung zu wahren, die sich aus
seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf
die Pflichten seines Amtes ergeben.
§ 59 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe
seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem
Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des
Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein
Beruf erfordert.
§ 60 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu
beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen
erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien
zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach
besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und
nur dem Gesetz unterworfen ist.
§ 61 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
(1) Der Beamte trägt für die
Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche
Verantwortung. Bei allen Handlungen hat er die Menschenwürde zu
achten und zu schützen.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit
dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem
Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten,
hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit
fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt
dieser die Anordnungen, muss der Beamte sie ausführen und ist von
der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem
Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die
Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist. Die
Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
(3) Verlangt der unmittelbare
Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im
Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten
nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Sätze 3
und 4 entsprechend.
b) Diensteid
§ 62 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid
zu leisten:
»Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und
Hansestadt Hamburg, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte
Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.«
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte
»so wahr mir Gott helfe« geleistet werden.
(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus
Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann er
statt der Worte »Ich schwöre« die Worte »Ich gelobe« oder die nach
dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der
Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des
Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 6
Absatz 3 eine Ausnahme von § 6 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen worden
ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden, wenn der Beamte
eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und diese durch die
Eidesleistung verlieren würde. Der Beamte hat, sofern nichts anderes
bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft
erfüllen wird.
c) Beschränkung bei Vornahme von
Amtshandlungen
§ 63 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
§ 20 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend für dienstliche
Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht
für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in
amtlicher Eigenschaft angehören.
§ 64 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
Einem Beamten kann aus zwingenden
dienstlichen Gründen durch den Dienstvorgesetzten oder den höheren
Dienstvorgesetzten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten
werden. Das Verbot erlischt spätestens nach drei Monaten, sofern es
nicht bereits vorher durch die Entscheidung der obersten
Dienstbehörde, die vorläufige Dienstenthebung nach § 37 des
Hamburgischen Disziplinargesetzes anzuordnen, ersetzt worden ist
oder gegen den Beamten innerhalb der Dreimonatsfrist ein sonstiges
auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des
Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
d) Amtsverschwiegenheit
§ 65 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
(1) Der Beamte hat, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung
über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der
Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der
letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand
der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, darf
die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(3) Der Beamte hat, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des
Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche
Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie
Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es
sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche
Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich
begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei
Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren
Erhaltung einzutreten.
§ 66 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
(1) Die Genehmigung, als Zeuge
auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des
Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu
erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) Ist der Beamte Partei oder
Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein
Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen,
darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen
Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, hat der
Dienstherr dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen
Rücksichten zulassen.
§ 67 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
Auskünfte an die Presse erteilen die
Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, der Präsident des
Rechnungshofs sowie die Leiter der landesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Sie können dieses Recht auf andere Personen übertragen.
e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 68 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
Der Beamte ist verpflichtet, auf
schriftliches Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine
Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst
zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner
Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über
Gebühr in Anspruch nimmt.
§ 69 hamburgisches Beamtengesetz
(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme
jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung seines
Dienstvorgesetzten; ausgenommen sind die Nebentätigkeiten,
1. zu deren Wahrnehmung der Beamte nach § 68 verpflichtet worden
ist,
2. die in § 70 Absatz 1 abschließend als nicht genehmigungspflichtig
aufgeführt sind.
Als Nebentätigkeit gilt nicht die
Ausübung eines Mandats in der Hamburger Bürgerschaft, die
Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegeschaft eines Angehörigen; ihre
Übernahme ist vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche
Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt
insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die
Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die
ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert
werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit
mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt
wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder
tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder
Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung
der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen
Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in
der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen
gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art,
Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes
darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel
als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder
mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf
längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und
Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung
dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu
widerrufen.
(3) Der Beamte darf Nebentätigkeiten
nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, er hat sie auf
Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
übernommen oder sein Dienstvorgesetzter hat ein dienstliches
Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten
anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen,
insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte
Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.
(4) Der Beamte darf bei der Ausübung
von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des
Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder
wissenschaftlichen Interesses mit vorheriger Genehmigung seines
Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts
in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn
entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil
berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(5) Anträge auf Erteilung einer
Genehmigung (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1), auf Anerkennung
eines dienstlichen Interesses (Absatz 3 Satz 1) und auf Zulassung
einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) sowie Entscheidungen über diese
Anträge und über den Widerruf einer Genehmigung (Absatz 2 Satz 6)
bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die
Entscheidung seines Dienstvorgesetzten erforderlichen Nachweise,
insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die
Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat
jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 70 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit
Ausnahme
a)
der Übernahme eines Nebenamtes, einer
in § 69 Absatz 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung
oder Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung,
b)
der Übernahme einer gewerblichen
Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei
einer dieser Tätigkeiten,
c)
des Eintritts in ein Organ eines
Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft,
d)
der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2.
die Verwaltung eigenen oder der
Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3.
eine schriftstellerische,
wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4.
die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben
zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren,
Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren sowie
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten an staatlichen
Hochschulen sowie Beamten an wissenschaftlichen Instituten und
Anstalten,
5.
die Tätigkeit zur Wahrung von
Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.
(2) Eine nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in
Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nummer 5 hat der
Beamte, dem hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil
geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seinem
Dienstvorgesetzten unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der
Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der
Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der
Dienstvorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen,
dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art
und Umfang sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus,
schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige
Nebentätigkeit ist durch schriftliche Entscheidung des
Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der
Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
§ 71 hamburgisches Beamtengesetz
Wird der Beamte aus seiner Tätigkeit
im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen
Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten Rechtsstellung hat,
haftbar gemacht, hat er gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz
des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann
ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten
gehandelt hat.
§ 72 hamburgisches Beamtengesetz
Endet das Beamtenverhältnis, enden,
wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter
und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem
Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
§ 73 hamburgisches Beamtengesetz
Die zur Ausführung der §§ 68 bis 72
notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt
der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt
werden,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher
Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm
gleichstehen,
2. ob und inwieweit der Beamte für
eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag
oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene
Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung
abzuführen hat,
3. unter welchen Voraussetzungen ein
Beamter bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen,
Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und
in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten
ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus
der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und
bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
4. dass der Beamte verpflichtet werden
kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem
Dienstvorgesetzen die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten
Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.
§ 73 a hamburgisches Beamtengesetz
(1) Ein Ruhestandsbeamter oder
früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses innerhalb von fünf Jahren außerhalb des
öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf
Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht
und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können,
hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten
Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Tritt der Beamte wegen Erreichens der
Altersgrenze des vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahres in den
Ruhestand, beschränkt sich die Anzeigepflicht nach Satz 1 auf die
Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von drei Jahren nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses.
(2) Die Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch
sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
(3) Das Verbot wird durch den letzten
Dienstvorgesetzten ausgesprochen. Es endet im Falle des Absatzes 1
Satz 1 spätestens fünf, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 spätestens
drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
f) Annahme von Belohnungen
§ 74 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
Der Beamte darf, auch nach Beendigung
des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug
auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der
obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur
Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden.
§ 75 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
Der Beamte darf Titel, Orden und
Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.
g) Arbeitszeit
§ 76 hamburgisches Beamtengesetz
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der
Beamten wird vom Senat durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Sätze
2 und 3 geregelt. Sie darf wöchentlich im Durchschnitt vierzig
Stunden nicht überschreiten. Soweit der Dienst in Bereitschaft
besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den
dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden; sie darf
wöchentlich im Durchschnitt fünfzig Stunden nicht überschreiten. Im
Rahmen der durch Rechtsverordnung nach Satz 1 allgemein festgelegten
Arbeitszeit kann der Senat Regelungen zur Arbeitszeit der beamteten
Lehrkräfte, insbesondere zum zeitlichen Maß der
Unterrichtsverpflichtung und anderer Aufgaben durch Rechtsverordnung
erlassen.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne
Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun,
wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die
Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf
Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren.
(3) Ist die Dienstbefreiung aus
zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer
Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für
einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr Mehrarbeitsvergütung
erhalten. Die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung ist in § 48 des
Bundesbesoldungsgesetzes geregelt.
§ 76 a hamburgisches Beamtengesetz
(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen
kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der
regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer
bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Der Dienstvorgesetzte kann Umfang und Dauer der
Teilzeitbeschäftigung auch nachträglich beschränken, soweit
zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
(2) Während der Teilzeitbeschäftigung
nach Absatz 1 gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe, dass
entgeltliche Tätigkeiten in dem Umfang ausgeübt werden dürfen, wie
sie bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden könnten. Darüber
hinaus darf der Dienstvorgesetzte im öffentlichen Interesse
Nebentätigkeiten genehmigen, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis
vereinbar ist.
(3) Eine Änderung des Umfangs der
Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung
während der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur mit Zustimmung
des Dienstvorgesetzten zulässig. Er soll in besonderen Härtefällen
eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die
Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden
kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 76 b hamburgisches Beamtengesetz
(1) Mit der Begründung eines
Beamtenverhältnisses auf Probe in den Laufbahnen des gehobenen und
des höheren Dienstes kann gleichzeitig durch Verwaltungsakt die
Arbeitszeit auf mindestens drei Viertel der jeweiligen regelmäßigen
Arbeitszeit festgesetzt werden, wenn in bestimmten Bereichen
aufgrund der Arbeitsmarktlage oder zwingender dienstlicher Belange
ein erhebliches öffentliches Bedürfnis an der Teilzeitbeschäftigung
besteht. Durch weitere Ernennungen wird die Festsetzung der
Arbeitszeit nicht berührt.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
jederzeit mit Zustimmung des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung
umgewandelt werden. Nach fünf Jahren soll sie auf Antrag des Beamten
in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden.
(3) Während der Teilzeitbeschäftigung
nach Absatz 1 gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe, dass sich
die zulässige zeitliche Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit um
die Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der
Vollzeitbeschäftigung erhöht.
§ 76 c ...
§ 77 hamburgisches Beamtengesetz
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht
ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.
(2) Dienstunfähigkeit infolge
Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Beamte ist
verpflichtet, sich durch einen von der Behörde bestimmten Arzt
untersuchen zu lassen. Will der Beamte während seiner Krankheit
seinen Wohnort verlassen, hat er dies vorher seinem
Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.
(3) Verliert der Beamte wegen
ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seine Bezüge,
wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht
ausgeschlossen.
h) Wohnung
§ 78 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu
nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner
Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn,
wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine
Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu
nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
§ 79 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
Wenn besondere dienstliche
Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen
werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe
seines Dienstorts aufzuhalten.
i) Dienstkleidung
§ 80 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09
(1) Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der
Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.
(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie bei uns
an anderer Stelle weitere Erläuterungen zum Thema Dienstvergehen und mehrere Beispiele für die Bewertung und die Ahndung von
Dienstvergehen
finden.