Disziplinarrecht in Hamburg: Pflichten des Beamten und Dienstvergehen

Im Gegensatz zur Systematik des Strafgesetzbuchs findet sich in den Disziplinargesetzen kein Katalog von Tatbestandsbeschreibungen.
Was ein Dienstvergehen ist, wird in den Beamtengesetzen nur pauschal umschrieben. In dem
 Landesbeamtengesetz der Hansestadt Hamburg finden Sie ab 01.01.10 keine eigene Beschreibung des Begriffs des Dienstvergehens mehr. Allerdings gibt es eine Vorschrift, welche die Ruhestandsbeamten betrifft. Ansonsten gilt das Beamtenstatusgesetz, das in diesem Punkt auch nicht besonders präzise ist.


Begriff des Dienstvergehens in § 47 Beamtenstatusgesetz:


§ 47 Beamtenstatusgesetz  Nichterfüllung von Pflichten

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen.
Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.



Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob ein Pflichtenverstoß vorliegt, ist auch im Disziplinarrecht der Hansestadt Hamburg der Pflichtenkatalog, den das Beamtengesetz enthält, in diesem Fall (für die Landesbeamten)  das hamburgische Beamtengesetz.
Wegen der unübersichtlichen Struktur der Beamtengesetze müssen Sie ergänzend das
 Beamtenstatusgesetz in Betracht ziehen, das in seinem  6. Abschnitt die (Rechte und) Pflichten der Beamten festlegt.
Ab 01.01.10 gilt ein neues Hamburger Landesbeamtengesetz mit den folgenden Vorschriften:


Hamburgisches Landesbeamtengesetz, Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

1. Allgemeines

§ 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (§ 37 BeamtStG)

(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 BeamtStG erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte.
(2) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.
(3) Auskünfte an die Presse erteilen die Senatorinnen oder Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs sowie die Leiterinnen oder Leiter der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie können dieses Recht auf andere Personen übertragen.

§ 47 Diensteid (§ 38 BeamtStG)
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)         kurze Erläuterungen
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der höhere Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.

§ 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 BeamtStG)
(1) Ausnahmen nach § 42 Absatz 1 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 BeamtStG gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.

§ 50 Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Die Beamtin oder der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.

§ 51 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten ( § 47 BeamtStG)
Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 und § 30 Absatz 3 BeamtStG in Verbindung mit § 29 Absatz 2 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen
oder
2. ihre Verpflichtung nach  § 29 Absatz 4 oder 5 Satz 1 BeamtStG verletzen.

§ 52 Landesbeamtengesetz Hamburg: Schadensersatz ( § 48 BeamtStG)
(1) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber dem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

§ 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen
Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser
1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder
2. infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.

§ 54 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen
§§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) ... in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbVwVfG genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.

§ 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

§ 56 Aufenthalt in erreichbarer Nähe
Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten (Rufbereitschaft). Das Nähere, insbesondere ob und inwieweit Zeiten der Rufbereitschaft auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen sind, regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4.

§ 57 Dienstkleidungsvorschriften
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.
(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.

§ 58 Amtsbezeichnung
(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt oder die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen übertragen ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.


Daneben gibt es - verstreute - weitere Pflichten, etwa die vorzeitig pensionierten Beamten betreffend.



Hier für eine Übergangszeit auch noch die frühere Regelung:


Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg bis 31.12.09

ABSCHNITT III: Rechtliche Stellung der Beamten

1. Pflichten der Beamten

a) Allgemeines

§ 57 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke. Er hat bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Seine Aufgaben hat der Beamte unparteiisch, gerecht und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.


§ 58 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

Der Beamte hat bei politischer Betätigung das Maß und die Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben.


§ 59 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.


§ 60 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.


§ 61 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Bei allen Handlungen hat er die Menschenwürde zu achten und zu schützen.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnungen, muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.

b) Diensteid

§ 62 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09


(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
»Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.«

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte »so wahr mir Gott helfe« geleistet werden.

(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann er statt der Worte »Ich schwöre« die Worte »Ich gelobe« oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 6 Absatz 3 eine Ausnahme von § 6 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden, wenn der Beamte eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und diese durch die Eidesleistung verlieren würde. Der Beamte hat, sofern nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen

§ 63 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09


§ 20 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens. Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.


§ 64 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

Einem Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen durch den Dienstvorgesetzten oder den höheren Dienstvorgesetzten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt spätestens nach drei Monaten, sofern es nicht bereits vorher durch die Entscheidung der obersten Dienstbehörde, die vorläufige Dienstenthebung nach § 37 des Hamburgischen Disziplinargesetzes anzuordnen, ersetzt worden ist oder gegen den Beamten innerhalb der Dreimonatsfrist ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

d) Amtsverschwiegenheit

§ 65 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09


(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem anderen Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.


§ 66 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, hat der Dienstherr dem Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.


§ 67 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

Auskünfte an die Presse erteilen die Senatoren der Senatsämter und Fachbehörden, der Präsident des Rechnungshofs sowie die Leiter der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie können dieses Recht auf andere Personen übertragen.

e) Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 68 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09


Der Beamte ist verpflichtet, auf schriftliches Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.


§ 69 hamburgisches Beamtengesetz

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung seines Dienstvorgesetzten; ausgenommen sind die Nebentätigkeiten,
1. zu deren Wahrnehmung der Beamte nach § 68 verpflichtet worden ist,
2. die in § 70 Absatz 1 abschließend als nicht genehmigungspflichtig aufgeführt sind.
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Ausübung eines Mandats in der Hamburger Bürgerschaft, die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegeschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme ist vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstellt. Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(3) Der Beamte darf Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben, es sei denn, er hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen oder sein Dienstvorgesetzter hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch den Beamten anerkannt. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachgeleistet wird.

(4) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit vorheriger Genehmigung seines Dienstvorgesetzten und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

(5) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1), auf Anerkennung eines dienstlichen Interesses (Absatz 3 Satz 1) und auf Zulassung einer Ausnahme (Absatz 3 Satz 2) sowie Entscheidungen über diese Anträge und über den Widerruf einer Genehmigung (Absatz 2 Satz 6) bedürfen der Schriftform. Der Beamte hat dabei die für die Entscheidung seines Dienstvorgesetzten erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 70 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

(1) Nicht genehmigungspflichtig sind
1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme
a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 69 Absatz 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung,
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufs oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft,
d) der Übernahme einer Treuhänderschaft,
2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,
3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,
4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieuren sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten an staatlichen Hochschulen sowie Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,
5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nummer 5 hat der Beamte, dem hierfür ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme seinem Dienstvorgesetzten unter Angabe der voraussichtlichen Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus schriftlich anzuzeigen; der Beamte hat jede Änderung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Dienstvorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist durch schriftliche Entscheidung des Dienstvorgesetzten ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.


§ 71 hamburgisches Beamtengesetz

Wird der Beamte aus seiner Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten Rechtsstellung hat, haftbar gemacht, hat er gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.


§ 72 hamburgisches Beamtengesetz

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit seinem Hauptamt übertragen sind oder die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.


§ 73 hamburgisches Beamtengesetz

Die zur Ausführung der §§ 68 bis 72 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
2. ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
3. unter welchen Voraussetzungen ein Beamter bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Hundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit entfallen,
4. dass der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstvorgesetzen die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.


§ 73 a hamburgisches Beamtengesetz

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb von fünf Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Tritt der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze des vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand, beschränkt sich die Anzeigepflicht nach Satz 1 auf die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Das Verbot wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen. Es endet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 spätestens fünf, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 spätestens drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

f) Annahme von Belohnungen


§ 74 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09


Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Stellen übertragen werden.


§ 75 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des Senats annehmen.


g) Arbeitszeit

§ 76 hamburgisches Beamtengesetz


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten wird vom Senat durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 geregelt. Sie darf wöchentlich im Durchschnitt vierzig Stunden nicht überschreiten. Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden; sie darf wöchentlich im Durchschnitt fünfzig Stunden nicht überschreiten. Im Rahmen der durch Rechtsverordnung nach Satz 1 allgemein festgelegten Arbeitszeit kann der Senat Regelungen zur Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte, insbesondere zum zeitlichen Maß der Unterrichtsverpflichtung und anderer Aufgaben durch Rechtsverordnung erlassen.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

(3) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu 480 Stunden im Jahr Mehrarbeitsvergütung erhalten. Die Gewährung der Mehrarbeitsvergütung ist in § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes geregelt.


§ 76 a hamburgisches Beamtengesetz

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Dienstvorgesetzte kann Umfang und Dauer der Teilzeitbeschäftigung auch nachträglich beschränken, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.

(2) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe, dass entgeltliche Tätigkeiten in dem Umfang ausgeübt werden dürfen, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ausgeübt werden könnten. Darüber hinaus darf der Dienstvorgesetzte im öffentlichen Interesse Nebentätigkeiten genehmigen, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist.

(3) Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.


§ 76 b hamburgisches Beamtengesetz

(1) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes kann gleichzeitig durch Verwaltungsakt die Arbeitszeit auf mindestens drei Viertel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit festgesetzt werden, wenn in bestimmten Bereichen aufgrund der Arbeitsmarktlage oder zwingender dienstlicher Belange ein erhebliches öffentliches Bedürfnis an der Teilzeitbeschäftigung besteht. Durch weitere Ernennungen wird die Festsetzung der Arbeitszeit nicht berührt.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann jederzeit mit Zustimmung des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden. Nach fünf Jahren soll sie auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden.

(3) Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gilt § 69 Absatz 2 Satz 4 mit der Maßgabe, dass sich die zulässige zeitliche Beanspruchung durch eine Nebentätigkeit um die Differenz zwischen der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung und der Vollzeitbeschäftigung erhöht.


§ 76 c ...


§ 77 hamburgisches Beamtengesetz

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Der Beamte ist verpflichtet, sich durch einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, hat er dies vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seine Bezüge, wird dadurch eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht ausgeschlossen.


h) Wohnung

§ 78 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09


(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.


§ 79 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstorts aufzuhalten.


i) Dienstkleidung

§ 80 hamburgisches Beamtengesetz bis 31.12.09


(1) Der Beamte ist verpflichtet, nach näherer Bestimmung Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.




Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass Sie bei uns  an anderer Stelle weitere Erläuterungen zum Thema Dienstvergehen und mehrere Beispiele für die Bewertung und die Ahndung von  Dienstvergehen finden.














Rechte und Pflichten der Hamburger Landesbeamten
nach dem Beamtengesetz der Hansestadt Hamburg