Disziplinarrecht in Hamburg: Entschädigung des unschuldig
Verfolgten
Es gab auch in der früheren HmbDO eine Entschädigungsregelung für den Fall,
dass der Beamte zu Unrecht einem Disziplinarverfahren ausgesetzt war und dadurch
Vermögensschäden erlitt.
Das Disziplinargesetz hat die früheren Regelungen im wesentlichen übernommen
und sie in einigen Punkten zugunsten des Beamten verändert, etwa bei der
Antragsfrist.
Voraussetzung ist, dass
kein Dienstvergehen gegeben war
oder sich der ursprüngliche Verdacht nur zum Teil bestätigt hat.
Entschädigt werden nur Vermögensschäden über 25,00 Euro und immaterieller
Schaden, der durch eine Unterbringung verursacht wurde.
Eine Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.
Eine Frist ist zu beachten!
Der Beamte soll vom Dienstherrn auf die Entschädigungsmöglichkeit
hingewiesen werden.
§ 81 HmbDG Voraussetzungen
(1) Hat der Beamte durch ein Einschreiten nach diesem Gesetz
einen Schaden erlitten, wird er vom Dienstherrn oder früheren
Dienstherrn entschädigt, wenn
1. die Entscheidung, mit der gegen ihn auf eine Disziplinarmaßnahme
erkannt wurde, aufgehoben wird oder
2. das Disziplinarverfahren in anderen als den in § 32 Absatz 1 Satz 1
Nummern 2, 5 und 7 genannten Fällen, die nicht im Ermessen stehen, eingestellt
wird und
3. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
Bildet das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil den
Gegenstand einer Disziplinarmaßnahme, kann er ganz oder teilweise
entschädigt werden, wenn dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit
entspricht.
(2) Wird das Disziplinarverfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die die
Einstellung in das Ermessen der oder des Dienstvorgesetzten, der obersten
Dienstbehörde oder der für Disziplinarsachen zuständigen Gerichte stellt, so
kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des
Falles der Billigkeit entspricht.
(3) § 43 Absätze 2 bis 4 bleibt unberührt.
§ 82 HmbDG Ausschluss und Versagung der Entschädigung
(1) Die Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Beamte das Einschreiten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht hat. Als vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verursachung gilt nicht, wenn
1. der Beamte sich darauf beschränkt hat, nicht zur Sache
auszusagen, oder
2. er es unterlassen hat, einen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel
einzulegen.
(2) Die Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Beamte
1. ein Einschreiten nach diesem Gesetz dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu
seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende
Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert
hat, oder
2. wegen eines Dienstvergehens nur deshalb nicht belangt oder das
Disziplinarverfahren gegen ihn nur deshalb eingestellt worden ist, weil
er im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat oder weil ein
Verfahrenshindernis bestand.
§ 83 HmbDG Umfang des Entschädigungsanspruchs
(1) Gegenstand der Entschädigung ist der durch das Einschreiten nach diesem
Gesetz verursachte Vermögensschaden, im Falle der Unterbringung nach § 30 auch
der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.
(2) Entschädigung für Vermögensschaden wird nur geleistet, wenn der
nachgewiesene Schaden den Betrag von 25,00 Euro übersteigt.
(3) Für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, beträgt die
Entschädigung 10,00 Euro für jeden angefangenen Tag der Unterbringung.
(4) Für einen Schaden, der auch ohne ein Einschreiten nach diesem Gesetz
eingetreten wäre, wird keine Entschädigung geleistet.
§ 84 HmbDG Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsweg,
Beschränkung der Übertragbarkeit
(1) Die Entschädigung wird auf Antrag des Beamten durch die
oberste Dienstbehörde festgesetzt.
(2) Der Antrag auf Entschädigung kann nur innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Zustellung oder Verkündung der Aufhebungsentscheidung oder nach
Zustellung der Einstellungsverfügung gestellt werden. Die Frist beginnt nur zu
laufen, wenn der Beamte über sein Antragsrecht, die
zuständige Stelle und deren Sitz sowie die einzuhaltende Frist schriftlich
belehrt worden ist.
(3) Gegen die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist der Rechtsweg nach
§ 36 gegeben. Das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluss.
(4) Bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den
Antrag ist der Anspruch auf Entschädigung nicht übertragbar.
§ 85 HmbDG Übergang von Ansprüchen,
Ersatzanspruch der kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
(1) Hat der Entschädigte Ansprüche gegen Dritte, weil durch deren
rechtswidrige Handlungen das Einschreiten nach diesem Gesetz herbeigeführt
worden war, gehen diese Ansprüche bis zum Betrag der geleisteten Entschädigung
auf den Dienstherrn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
Entschädigten geltend gemacht werden.
(2) Neben dem Beamten haben die Personen, denen der Beamte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war, Anspruch auf
Entschädigung. Ihnen ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch das
Einschreiten nach diesem Gesetz der Unterhalt entzogen worden ist. Absatz 1
sowie 5§ 81 und 82, § 83 Absätze 2 und 4, 55 84 und 86 gelten entsprechend.
§ 86 HmbDG Aufhebung und Aussetzung der Entscheidung
über die Entschädigung, Rückforderung der Entschädigung
(1) Die Entscheidung über die Entschädigung ist aufzuheben, wenn
zuungunsten des Beamten das Disziplinarverfahren wieder
aufgegriffen oder die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens angeordnet wird
oder wenn die Einstellungsverfügung aufgehoben und eine Entscheidung
zuungunsten des Beamten getroffen wird. Eine bereits geleistete
Entschädigung kann zurückgefordert werden.
(2) Ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin
oder des Beamten beantragt worden, kann die Entscheidung über die
Entschädigung sowie die Zahlung der Entschädigung ausgesetzt werden.