Disziplinarrecht in Hamburg: Suspendierung des Beamten nach § 37 HmbDG
Vorläufige Dienstenthebung (Suspendierung) und Einbehalten von Bezügen
Im Land Hamburg wie auch im Bund und in den anderen Bundesländern kann die oberste Dienstbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der
Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben. Man
spricht dann von der
Suspendierung (nach Disziplinarrecht,
im Gegensatz zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte (sog. Zwangsbeurlaubung) nach Beamtenrecht).
In Hamburg ist dies in
§ 37 HmbDG geregelt.
Die Suspendierung erfolgt in der Regel nur, wenn der Verdacht eines sehr schweren Dienstvergehens besteht, das
voraussichtlich zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führen wird.
Das Disziplinargesetz ermöglicht eine Suspendierung aber auch dann,
wenn durch das Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen
Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der
zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
In der Praxis wird dem Beamten meistens
zunächst nach einer Vorschrift des
Beamtenrechts die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er erhält eine
Verfügung nach
§ 48 HmbBG.
Die sogenannte
Zwangsbeurlaubung nach § 48 HmbBG lässt sich leichter handhaben als die disziplinarrechtliche Suspendierung.
Es folgt dann aber in aller Regel innerhalb der nächsten drei Monate die
Suspendierung nach Disziplinarrecht. Der Beamte erhält dann also eine zweite,
dieses Mal auf das Disziplinarrecht gestützte Verfügung.
Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung
nach dem Disziplinargesetz, also
bei der Suspendierung, anordnen, dass
bis zu 50% der monatlichen
Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Maßgeblich für die Bemessung des Kürzungsgrades sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten. Der
Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren bei wesentlichen
Änderungen unaufgefordert Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
Mit der Suspendierung entfallen die jährlichen Sonderzuwendungen und der
Beamte verbleibt für die Dauer der Suspendierung in seiner bisherigen
Erfahrungsstufe (§ 27 Abs. 4 HmbBesoldungsgesetz).
Wer nach
§ 48 HmbBG zwangsbeurlaubt
wurde, muss damit rechnen, dass er zur Vorbereitung einer disziplinarrechtlichen
Suspendierung und der Entscheidung über das Einbehalten eines Teils der Bezüge
in absehbarer Zeit aufgefordert werden wird, die Einnahmen und Ausgaben seiner Familie darzulegen.
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