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Disziplinarrecht in Hamburg: Suspendierung des Beamten nach § 37 HmbDG
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Vorläufige Dienstenthebung (Suspendierung) und Einbehalten von Bezügen

Im Land Hamburg wie auch im Bund und in den anderen Bundesländern kann die oberste Dienstbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben. Man spricht dann von der Suspendierung (nach Disziplinarrecht, im Gegensatz zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte (sog. Zwangsbeurlaubung) nach Beamtenrecht).

In Hamburg ist dies in  § 37 HmbDG geregelt.

Die Suspendierung erfolgt in der Regel nur, wenn der Verdacht eines sehr schweren Dienstvergehens besteht, das voraussichtlich zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führen wird.

Das Disziplinargesetz ermöglicht eine Suspendierung aber auch dann, wenn durch das Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarrechtlichen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.


In der Praxis wird dem Beamten meistens zunächst nach einer Vorschrift des Beamtenrechts die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Er erhält eine Verfügung nach  § 48 HmbBG.
Die sogenannte Zwangsbeurlaubung nach § 48 HmbBG lässt sich leichter handhaben als die disziplinarrechtliche Suspendierung.
Es folgt dann aber in aller Regel innerhalb der nächsten drei Monate die Suspendierung nach Disziplinarrecht. Der Beamte erhält dann also eine zweite, dieses Mal auf das Disziplinarrecht gestützte Verfügung.


Die oberste Dienstbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung nach dem Disziplinargesetz, also bei der Suspendierung, anordnen, dass bis zu 50% der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird.
Maßgeblich für die Bemessung des Kürzungsgrades sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten. Der Beamte hat der obersten Dienstbehörde vor der Entscheidung über die Einbehaltung und im Weiteren bei wesentlichen Änderungen unaufgefordert Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.
Mit der Suspendierung entfallen die jährlichen Sonderzuwendungen und der Beamte verbleibt für die Dauer der Suspendierung in seiner bisherigen Erfahrungsstufe (§ 27 Abs. 4 HmbBesoldungsgesetz).


Wer nach  § 48 HmbBG zwangsbeurlaubt wurde, muss damit rechnen, dass er zur Vorbereitung einer disziplinarrechtlichen Suspendierung und der Entscheidung über das Einbehalten eines Teils der Bezüge in absehbarer Zeit aufgefordert werden wird, die Einnahmen und Ausgaben seiner Familie darzulegen.


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