Disziplinarrecht in Hamburg:
Das Selbstreinigungsverfahren / Selbstentlastungsantrag
Nach dem hamburgischen Disziplinargesetz kann ein Beamter die
Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um feststellen zu lassen, dass ein Dienstvergehen
nicht vorliege.
Früher sprach man in diesem Zusammenhang von einem
Selbstreinigungsverfahren, jetzt wird der Begriff Selbstentlastungsantrag
oder Selbstentlastungsverfahren als moderner angesehen. In der Sache hat
sich nichts geändert
Es muss ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung gegeben sein. Der Beamte muss also einem Verdacht ausgesetzt sein, die Feststellung
seiner Unschuld muss rechtliche Relevanz besitzen.
Das neue Disziplinargesetz spricht davon, dass ein solcher Antrag abgelehnt
werden kann, wenn von vornherein keine zureichenden Anhaltspunkte vorliegen,
die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen.
Der Beamte, der einen solchen Antrag stellen will, sieht sich in der
Verpflichtung, zunächst einen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt
bzw. eine Verdachtslage darzustellen, um überhaupt die Notwendigkeit einer "Reinigung" zu begründen.
Sodann muss er im Laufe des Verfahrens darlegen, dass ein Dienstvergehen nicht vorliegt.
Wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt, so hat der Beamte
einen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass keine zureichenden
Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen gegeben sind.
Liegen zureichende Verdachtsmomente vor, so wird das Disziplinarverfahren
formell eingeleitet und durchgeführt.
Das Selbstreinigungsverfahren /
Selbstentlastungsverfahren hat in der Praxis aus verschiedenen Gründen
kaum jemals Anwendung gefunden und manchen Beamten haben Hinweise auf die
Schwerfälligkeit des Verfahrens, den Arbeitsaufwand und die Kosten schnell von seinem Vorhaben Abstand nehmen lassen.
Wenn es wirklich einen auch nur im Ansatz begründeten Verdacht gibt, dann wird der Dienstherr von Amts wegen ein Verfahren einleiten. Kaum jemals wird es
wirklich geboten sein, dass der Beamte selbst ein solches Verfahren beantragt.
Bloßen Gerüchten sollte anders begegnet werden können.
Der Selbstentlastungsantrag sollte vorsichtig gehandhabt werden: nur dann,
wenn es keine anderen Möglichkeiten mehr gibt, macht er unseres Erachtens
Sinn.
Auch im
Bundesdisziplinargesetz gibt es ein
Selbstreinigungsverfahren,
§ 18 BDG.
Der zuständige Dienstvorgesetzte entscheidet, ob konkrete Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens bestehen. Ist das
nicht der Fall, wird die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt. Damit ist der Beamte "gereinigt".
Besteht hingegen ein konkreter Anfangsverdacht eines Dienstvergehens, so wird
ein Disziplinarverfahren eingeleitet und nach den üblichen Regeln durchgeführt.