Antrag des Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst
Das Selbstreinigungsverfahren (Selbstentlastungsantrag) gem. § 18 BDG
Das Selbstreinigungsverfahren, wie es Jahrzehnte lang genannt wurde, ist in § 18 Bundesdisziplinargesetz bzw. für die
Landesbeamten (oder die Beamten, die dem Landesdisziplinarrecht unterworfen sind) in den Landesdisziplinargesetzen
geregelt.
Früher sah das Gesetz ggf. die Einleitung eines förmlichen
Disziplinarverfahrens vor. Heute gibt es die Unterscheidung zwischen
förmlichem Disziplinarverfahren und nichtförmlichen Verfahren nicht mehr.
Das Selbstreinigungsverfahren entwickelt sich auf den Antrag des betroffenen Beamten hin, so dass man
heute auch von einem Selbstentlastungsantrag oder einem
Selbstentlastungsverfahren spricht. Dabei handelt es sich um ein
Disziplinarverfahren, das ggf. nach den üblichen Regeln durchgeführt wird.
Voraussetzung für das Verfahren ist, dass ein
Rechtsschutzbedürfnis des Beamten gegeben ist.
Der Beamte muss also einem Verdacht ausgesetzt sein, von dem er sich reinigen möchte, und
die Feststellung seiner Unschuld muss rechtliche Relevanz besitzen.
Der zuständige Dienstvorgesetzte entscheidet auf den Antrag des Beamten, ob überhaupt konkrete
Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens bestehen. Ist das
nicht der Fall, wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt. Damit ist der
Beamte "gereinigt", er ist entlastet.
Besteht hingegen zumindest ein konkreter Anfangsverdacht eines Dienstvergehens, so wird
ein Disziplinarverfahren eingeleitet und nach den üblichen Regeln durchgeführt.
Die Entscheidung über seinen Antrag wird dem Beamten mitgeteilt, ohne dass es
einer förmlichen Zustellung bedarf.
Lassen wir den Gesetzgeber sprechen, indem wir einen Auszug aus der
Gesetzesbegründung zitieren:
Über den Antrag ist nach Absatz 2 nach Maßgabe des
in § 17 festgelegten Legalitätsprinzips zu entscheiden.
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Beamte Anspruch auf
Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses Verfahren wird nach den auch für die Einleitung von Amts wegen
geltenden Grundsätzen fortgeführt.
Ob der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat und er deshalb eine disziplinarrechtliche
Sanktionierung erfährt, ist nach den gleichen Prinzipien zu entscheiden, die auch für das von Amts wegen eingeleitete
Disziplinarverfahren gelten.
Eine Ablehnung des Antrags erfolgt dann, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den
Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. Eine Ablehnung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens
oder bei Offenlassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, darf künftig nicht mehr erfolgen; eine derartige Feststellung
lässt sich nur noch im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens treffen.
Mit der Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist deshalb die beantragte Entlastung unmittelbar
erreicht, so dass es eines Rechtsbehelfsverfahrens entsprechend § 34 Satz 4 BDO nicht mehr bedarf.
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Beamten auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes kann nach der neuen Konzeption erst
gegeben sein, wenn ein auf seinen Antrag hin eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird und dabei entweder ein
Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen wird, ob ein solches vorliegt. In solch einem Fall kann der Beamte
Widerspruch einlegen und Klage erheben.
Für
Landesbeamte: Selbstentlastungsantrag im hamburgischen Disziplinargesetz