Antrag des Beamten auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst
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Das Selbstreinigungsverfahren (Selbstentlastungsantrag) gem. § 18 BDG


Dienstherr / Status Selbstentlastungsantrag  
     
Bund § 18 Bundesdisziplinargesetz  
Bremen (Landesbeamte) § 18 Landesdisziplinargesetz Bremen  
Hamburg (Landesbeamte) § 24 Hamburgisches Disziplinargesetz  
Mecklenburg-Vorpommern § 4 Landesdisziplinargesetz  
Niedersachsen § 19 Landesdisziplinargesetz Niedersachsen  
Schleswig Holstein § 18 Landesdisziplinargesetz  


Das Selbstreinigungsverfahren, wie es Jahrzehnte lang genannt wurde, ist in § 18 Bundesdisziplinargesetz bzw. für die Landesbeamten (oder die Beamten, die dem Landesdisziplinarrecht unterworfen sind) in den Landesdisziplinargesetzen geregelt.
Früher sah das Gesetz ggf. die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens vor. Heute gibt es die Unterscheidung zwischen förmlichem Disziplinarverfahren und nichtförmlichen Verfahren nicht mehr.

Das Selbstreinigungsverfahren entwickelt sich auf den Antrag des betroffenen Beamten hin, so dass man heute auch von einem Selbstentlastungsantrag oder einem Selbstentlastungsverfahren spricht. Dabei handelt es sich um ein Disziplinarverfahren, das ggf. nach den üblichen Regeln durchgeführt wird.

Voraussetzung für das Verfahren ist, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Beamten gegeben ist.
Der Beamte muss also einem Verdacht ausgesetzt sein, von dem er sich reinigen möchte, und
die Feststellung seiner Unschuld muss rechtliche Relevanz besitzen.

Der zuständige Dienstvorgesetzte entscheidet auf den Antrag des Beamten, ob überhaupt konkrete Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens bestehen. Ist das nicht der Fall, wird die Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt. Damit ist der Beamte "gereinigt", er ist entlastet.

Besteht hingegen zumindest ein konkreter Anfangsverdacht eines Dienstvergehens, so wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet und nach den üblichen Regeln durchgeführt.

Die Entscheidung über seinen Antrag wird dem Beamten mitgeteilt, ohne dass es einer förmlichen Zustellung bedarf.

Lassen wir den Gesetzgeber sprechen, indem wir einen Auszug aus der Gesetzesbegründung zitieren:
Über den Antrag ist nach Absatz 2 nach Maßgabe des  in § 17 festgelegten Legalitätsprinzips zu entscheiden.
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Beamte Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses Verfahren wird nach den auch für die Einleitung von Amts wegen geltenden Grundsätzen fortgeführt.
Ob der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat und er deshalb eine disziplinarrechtliche Sanktionierung erfährt, ist nach den gleichen Prinzipien zu entscheiden, die auch für das von Amts wegen eingeleitete Disziplinarverfahren gelten.
Eine Ablehnung des Antrags erfolgt dann, wenn konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, nicht vorliegen. Eine Ablehnung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens oder bei Offenlassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, darf künftig nicht mehr erfolgen; eine derartige Feststellung lässt sich nur noch im Rahmen der Einstellung des Disziplinarverfahrens treffen.

Mit der Ablehnung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist deshalb die beantragte Entlastung unmittelbar erreicht, so dass es eines Rechtsbehelfsverfahrens entsprechend § 34 Satz 4 BDO nicht mehr bedarf.

Ein Rechtsschutzbedürfnis des Beamten auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes kann nach der neuen Konzeption erst gegeben sein, wenn ein auf seinen Antrag hin eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird und dabei entweder ein Dienstvergehen festgestellt oder offengelassen wird, ob ein solches vorliegt. In solch einem Fall kann der Beamte Widerspruch einlegen und Klage erheben.



Für Landesbeamte: Selbstentlastungsantrag im hamburgischen Disziplinargesetz