Disziplinarrechtliche Eintragungen in Personalakte des Beamten
§ 79 HmbDG: Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) Eintragungen in der Personalakte über einen Verweis dürfen nach zwei
Jahren, über eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge nach drei
Jahren, über eine Zurückstufung nach sieben Jahren oder nach vorheriger
Wiederverleihung eines Amtes mit mindestens dem früheren Endgrundgehalt bei
weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr
berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die über diese
Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge einschließlich der Unterlagen
über ein wegen derselben Tatsachen eingeleitetes Strafverfahren oder
Bußgeldverfahren sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen aus
den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.
(2) Nach dem Eintritt des Verwertungsverbots gilt der Beamte
als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen, insbesondere dürfen bereits aus
der Personalakte entfernte und vernichtete Vorgänge über Disziplinarmaßnahmen
bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme.
(4) Die Frist endet nicht, solange
1. gegen den Beamten ein Strafverfahren, ein
Bußgeldverfahren oder ein Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen
ist,
2. wegen eines Dienstvergehens eine Klage aus dem Beamtenverhältnis
anhängig ist,
3. eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf,
4. eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht
vollstreckt ist oder
5. ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses
oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen die Beamtin oder den
Beamtin anhängig ist.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für Disziplinarvorgänge, die
nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben und missbilligende
Äußerungen (§ 3 Absatz 4). Die Frist beträgt, wenn das Disziplinarverfahren
nach dem Ergebnis der Ermittlungen wegen Nichterweislichkeit eines
Dienstvergehens (§ 32 Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative) eingestellt worden
ist, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Soweit in den Disziplinarvorgängen
nach Satz 1 Nummer 1 Feststellungen getroffen sind, die den
Beamten belasten, gilt Absatz 2 sinngemäß.
(6) Der Beamte kann beantragen, dass die Entfernung
unterbleibt oder die Vorgänge gesondert aufbewahrt werden. Der Antrag ist
innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die
bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein
Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag
gestellt, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.