Disziplinarrecht in Hamburg: Die Einheit des Dienstvergehens
Die Einheit des Dienstvergehens
Mehrere Pflichtverletzungen eines einzelnen Beamten bilden, wenn sie zeitgleich verfolgt werden, letztlich ein einheitliches
Dienstvergehen. Dies bedeutet,
- dass sie in einem einzigen Verfahren zu verfolgen sind und
- dass nicht für jede einzelne Pflichtverletzung eine Disziplinarmaßnahme bestimmt, sondern nur eine
einheitliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf.
Nur durch eine Gesamtbewertung aller angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen kann
- nach allgemeiner Ansicht - die im Disziplinarverfahren gebotene
Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten vorgenommen
und kann die Frage beantwortet werden, ob das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten endgültig zerstört und
dieser deshalb aus dem Dienst zu entfernen ist.
Vgl. dazu Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz, 4. Auflage, 2009, S. 80 ff.
Es gibt verschiedene Durchbrechungen dieses früher "ehernen" Grundsatzes.
So erlauben §§ 19 und 56 BDG und §§ 28 II und 53 HmbDG Beschränkungen des
Disziplinarverfahrens, indem solche Handlungen ausgeschieden werden können, die
nach Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen würden.
Die Rechtsprechung hat dies zum Beispiel wie folgt formuliert:
"Wiegt bereits eine der dem Beamten vorgeworfenen und erwiesenen Dienstpflichtverletzungen so schwer, dass sie schon für sich
genommen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt, bedarf es der ergänzenden Hinzuziehung und Aufklärung weiterer
im Raum stehender Pflichtverletzungen nicht mehr, da die darin enthaltenen Vorwürfe - sofern zulässig erhoben und erwiesen -
allenfalls geeignet wären, das bisher bereits gewonnene und eine Dienstentfernung rechtfertigende Gesamturteil über die
Persönlichkeit des Beamten zu bestätigen."
(OVG NRW in einer Entscheidung vom 10.12.04 - 6d A 1663/03.O)