Teilnahme des Beamten an Beweiserhebungen nach Disziplinarrecht der Hansestadt Hamburg
Das Recht des Beamten auf Beweisteilhabe ist im Hamburger Disziplinargesetz wie folgt geregelt:
Teilnahmerecht des Beamten, § 26 IV HmbDG:
(1) ... (3)
4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies
aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter,
erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
Eindeutig gestärkt haben die neuen Disziplinargesetze das Teilnahmerecht des Beamten im Disziplinarverfahren.
In den letzten Jahren unter der HmbDO, dem früheren hamburgischen Gesetz, wurden in den nichtförmlichen
Verfahren zwar die Verteidiger, nicht aber die Beamten selbst zu den Vernehmungen eingeladen.
Dies hätte sich mit Einführung des Disziplinargesetzes im Jahr 2004 eigentlich ändern müssen. Aber den Ermittlungsführern ist es
lästig, sie fühlen sich gestört und suchen deshalb nach Begründungen dafür, den Beamten nicht einladen zu müssen.
Aber sie sind nach dem Disziplinargesetz grundsätzlich dazu verpflichtet.
Eigentlich erschreckend ist der Anspruch einiger Ermittlungsführer, sie könnten die Wahrheit
finden, ohne dem Beamten Gelegenheit zu geben, kritische Fragen zu stellen.
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass jeder Ausschluss des Beamten in
das grundrechtlich gesicherte rechtliche Gehör des Beamten eingreift. Die
Entscheidung, den Beamten auszuschließen, könne nicht generell getroffen
werden. Sie dürfe sich nur jeweils auf eine einzelne Beweiserhebung beziehen.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einem
Beschluss vom 18.11.08
- BVerwG 2 B 63.08 - unter anderem folgendes zu der bundesrechtlichen
Vorschrift § 24 IV BDG ausgeführt:
"Der Beklagte macht zu Recht
geltend, der Ermittlungsführer hätte in den Ladungen zu den
Zeugenvernehmungen den Namen der Zeugen und die Beweisthemen angeben müssen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des
Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen (
Recht
auf Beweisteilhabe). Der Beamte kann das ihm ausdrücklich eingeräumte
Fragerecht aber nur dann sachdienlich wahrnehmen, wenn er sich auf die
Vernehmung vorbereiten kann. Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig erfährt,
worum es in der Beweisaufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssen ihm
rechtzeitig vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die
Beweisthemen genannt werden. Dies fordert auch der Anspruch des Beamten auf
ein faires Disziplinarverfahren (Urteil vom 15.12.05 BVerwG 2 A 4.04
Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1).
Der Ermittlungsführer hat den
Verstoß gegen das Recht auf Beweisteilhabe jedoch im behördlichen
Disziplinarverfahren geheilt. Denn er hat dem Beklagten nachträglich durch
Schreiben vom 27.01.04 angeboten, ihm die Vernehmungsniederschriften
zu übersenden. Dadurch erhielt der Beklagte die Gelegenheit, Stellung zu
nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen. Der Ermittlungsführer hätte
womöglich Zeugen erneut vernehmen müssen (vgl. Urteil vom 15.12.05
a.a.O.). Der Beklagte hat diese Möglichkeiten jedoch nicht wahrgenommen."
In dem erwähnten Urteil vom 15.12.05 BVerwG - 2 A 4.04 - führt das Gericht
aus:
"Das Gebot der Gehörsgewährung vermittelt dem Beamten ein
Recht auf
Beweisteilhabe, insbesondere das Recht auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsermittlung. Das gilt im behördlichen Disziplinarverfahren gemäß
§ 24 Abs. 4 BDG
nicht nur bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.
Für
die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG zulässige Einholung schriftlicher Äußerungen
muss Entsprechendes gelten.
Die Entscheidung des verfahrensleitenden
Dienstvorgesetzten bzw. des in seinem Auftrag tätigen Ermittlungsführers,
eine schriftliche Äußerung einzuholen anstatt eine Vernehmung durchzuführen,
kann nicht zu einer Beeinträchtigung des Rechts auf Beweisteilhabe führen.
Die sich daraus ergebende Pflicht, dem Beamten die schriftlichen Äußerungen
vollständig zugänglich zu machen, ist auch Ausdruck des aus
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruchs des Beamten auf ein faires
Disziplinarverfahren (BVerfGE 101, 397 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.12.04 2 BvR 52/02, NJW 2005, 1344 )."