Disziplinarrecht in Hamburg: Ladung
zu Beweiserhebungen (Beamter / Bevollmächtigter)
Ladung des Beamten und seines Bevollmächtigten
§ 26 HmbDG
(1) ... (3)
4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. ....
Das bedeutet doch wohl, dass der Beamte von der Beweiserhebung Kenntnis erhalten muss.
Dies ist den Ermittlungsführern bisweilen lästig.
Wenn sie einladen, dann bisweilen nur den Bevollmächtigten.
Oder nur den Beamten.
Oder keinen von beiden.
In der Literatur zum BDG heißt es u. a.:
"Ladungen sind grundsätzlich schriftlich, tunlichst gegen Empfangsbekenntnis vorzunehmen.
Ist ein Verteidiger bestellt, ist auch dieser zu
laden."
Und an anderer Stelle:
"Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen zu laden. Die Form der Ladung ist
nicht ausdrücklich geregelt. Da es sich um das Untersuchungsverfahren mit für
das Gerichtsverfahren verwertbaren Beweiserhebungen handelt, müssen dieselben
Erfordernisse gelten wie für das gerichtliche Verfahren, also Zustellung."
Tatsächlich ist die Frage umstritten, ob der Beamte förmlich zu laden ist.
Er muss aber auf jeden Fall Kenntnis von dem Termin erhalten.
Dennoch teilen uns bisweilen Ermittlungsführer mit, sie würden uns nicht
einladen. Das sei nicht notwendig.
Trotz § 19 Absatz 2 HmbDG?
§ 19 Hmb DG: Bevollmächtigte und Beistände
(1) ...
(2) Der Bevollmächtigte oder der Beistand ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen mit Ausnahme
von Beschlagnahmen und Durchsuchungen zu laden. Von einer Benachrichtigung des Bevollmächtigten oder
des Beistands über Zeugenvernehmungen kann abgesehen werden, wenn durch seine Anwesenheit eine
Gefährdung des Ermittlungszwecks zu befürchten ist. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Das Vernehmungsprotokoll
ist dem Bevollmächtigten oder dem Beistand zu übersenden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in einem Beschluss vom 18.11.08 - 2 B
63.08 - zum Bundesdisziplinarrecht unter anderem folgendes ausgeführt:
e) Der Beklagte macht zu Recht geltend, der Ermittlungsführer hätte in
den Ladungen zu den Zeugenvernehmungen den Namen der Zeugen und die
Beweisthemen angeben müssen.
Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG
ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und
hierbei sachdienliche Fragen zu stellen (Recht auf Beweisteilhabe). Der
Beamte kann das ihm ausdrücklich eingeräumte Fragerecht aber nur dann
sachdienlich wahrnehmen, wenn er sich auf die Vernehmung vorbereiten kann.
Dies setzt voraus, dass er rechtzeitig erfährt, worum es in der
Beweisaufnahme voraussichtlich geht. Hierfür müssen ihm rechtzeitig vor
einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt
werden. Dies fordert auch der Anspruch des Beamten auf ein faires
Disziplinarverfahren (Urteil vom 15.12.05 BVerwG 2 A 4.04).
Der Ermittlungsführer hat den Verstoß gegen das Recht auf
Beweisteilhabe jedoch im behördlichen Disziplinarverfahren geheilt. Denn
er hat dem Beklagten nachträglich durch Schreiben vom 27.01.04
angeboten, ihm die Vernehmungsniederschriften zu übersenden. Dadurch
erhielt der Beklagte die Gelegenheit, Stellung zu nehmen und ergänzende
Beweisanträge zu stellen. Der Ermittlungsführer hätte womöglich Zeugen
erneut vernehmen müssen (vgl. Urteil vom 15.12.05 a.a.O.). Der Beklagte
hat diese Möglichkeiten jedoch nicht wahrgenommen.