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Disziplinarrecht in Hamburg: Disziplinarmaßnahmen

Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Hamburg


Der günstigste Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ist die Einstellung des Verfahrens.
Eine Einstellungsverfügung kann aus verschiedenen Gründen ergehen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen
Einstellung ohne Feststellung eines Dienstvergehens
und
Einstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens.

Kommt es aber zu einer Ahndung, so sind die folgenden Disziplinarmaßnahmen denkbar:
Zulässige Disziplinarmaßnahmen nach dem HmbDG
1. Verweis § 4 HmbDG
2. Geldbuße § 5 HmbDG
3. Kürzung der Dienstbezüge § 6 HmbDG
4. Zurückstufung (früher: Degradierung) § 7 HmbDG
5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. § 8 HmbDG
  
Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen in Betracht:
1. die Kürzung des Ruhegehalts § 9 HmbDG
2. die Aberkennung des Ruhegehalts. § 9 HmbDG


Bei Beamten auf Probe sowie Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.


Was bedeutet das für Sie, wenn Sie Beamter auf Probe oder Beamter auf Widerruf sind?

Wenn sich herausstellen sollte, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen wäre, dann wird man Ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht ziehen! Dabei handelt es sich dann um eine beamtenrechtliche Entscheidung.
Bitte beachten Sie: stellt man das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten auf Widerruf bzw. einen Beamten auf Probe unter Feststellung eines Dienstvergehens ein, so sollte sehr sorgfältig erwogen werden, ob dies deshalb geschieht, weil stattdessen beamtenrechtlich die Entlassung betrieben werden soll.



Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Disziplinarverfahren gegen einen Landesbeamten der Hansestadt Hamburg nach § 11 HmbDG finden Sie hier einige Hinweise.