Disziplinarrecht in Hamburg:
Disziplinarmaßnahmen
Die zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen Landesbeamte in Hamburg
Der günstigste Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens ist die
Einstellung des Verfahrens.
Eine Einstellungsverfügung kann aus verschiedenen Gründen ergehen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen
Einstellung ohne Feststellung eines Dienstvergehens
und
Einstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens.
Kommt es aber zu einer Ahndung, so sind die folgenden Disziplinarmaßnahmen
denkbar:
| Zulässige Disziplinarmaßnahmen nach dem HmbDG |
| 1. Verweis |
§ 4 HmbDG |
| 2. Geldbuße |
§ 5 HmbDG |
| 3. Kürzung der Dienstbezüge |
§ 6 HmbDG |
| 4. Zurückstufung (früher: Degradierung) |
§ 7 HmbDG |
| 5. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. |
§ 8 HmbDG |
| |
| Als Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte kommen in Betracht: |
| 1. die Kürzung des Ruhegehalts |
§ 9 HmbDG |
| 2. die Aberkennung des Ruhegehalts. |
§ 9 HmbDG |
Bei Beamten auf Probe sowie Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße, bei
Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bei Ruhestandsbeamten nur Kürzung und Aberkennung
des Ruhegehalts zulässig.
Was bedeutet das für Sie, wenn Sie Beamter auf Probe oder Beamter auf
Widerruf sind?
Wenn sich herausstellen sollte, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit
mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen wäre, dann wird man
Ihre
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht ziehen! Dabei handelt
es sich dann um eine beamtenrechtliche Entscheidung.
Bitte beachten Sie: stellt man das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten
auf Widerruf bzw. einen Beamten auf Probe unter Feststellung eines
Dienstvergehens ein, so sollte sehr sorgfältig
erwogen werden, ob dies deshalb geschieht, weil stattdessen
beamtenrechtlich die Entlassung betrieben werden soll.
Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Disziplinarverfahren gegen einen
Landesbeamten der Hansestadt Hamburg nach § 11 HmbDG finden Sie
hier einige Hinweise.