Disziplinarrecht in Hamburg: Aberkennung des Ruhegehalts
Die härteste Disziplinarmaßnahme gegen hamburgische Landesbeamte im Ruhestand
ist die Aberkennung des Ruhegehalts.
§ 9 HmbDG: Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Kürzung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Kürzung der Dienstbezüge oder die Zurückstufung gerechtfertigt
wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass die Entfernung aus
dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich
noch im Dienst befände.
Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte den
Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die
Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt
verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Die
Rechtsfolgen der Aberkennung des Ruhegehalts erstrecken sich auf alle Ämter,
die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand im Dienst der Freien und
Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des
öffentlichen Rechts bekleidet hat. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
ergänzend zur Vollstreckung der Maßnahme: § 77 HmbDG
(1) ...
(6) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des
Ruhegehalts wird mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung wirksam.
Die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des
Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als
entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten
die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als
die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
Eine Aberkennung des Ruhegehalts kann nur von dem Disziplinargericht
angeordnet werden, nachdem der Dienstherr Disziplinarklage erhoben hat. So §
34 HmbDG.
Bitte beachten Sie, dass der (frühere) Pensionär
nachversichert
wird.