Disziplinarrecht Hamburg: Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme nach HmbDG
§ 6 HmbDG: Kürzung der Dienstbezüge
(1) Die Kürzung der Dienstbezüge besteht in der
bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge der Beamtin
oder des Beamten um höchstens ein Fünftel und auf längstens drei Jahre.
§ 5 Satz 2 gilt entsprechend. Hat die Beamtin oder der Beamte aus einem
früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 2 Absatz 2) eine
Versorgung erworben, bleibt die Kürzung der Dienstbezüge bei der
Regelung nach §§ 64 bis 67 HmbBeamtVG unberücksichtigt.
(2) Während der Dauer der Kürzung der
Dienstbezüge darf der Beamtin oder dem Beamten kein Amt mit höherem
Endgrundgehalt verliehen, keine herausgehobene Funktion im Sinne des
§ 56 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26.01.10
(HmbGVBl. S. 23) in der jeweils geltenden Fassung befristet übertragen
und kein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung im Sinne des § 57
HmbBesG übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall
im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens Ausnahmen zulassen.
(3) Die Kürzung der Dienstbezüge wird gehemmt,
solange die Beamtin oder der Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist. Sie
oder er kann jedoch für die Dauer ihrer oder seiner Beurlaubung den
Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer
der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung
verringert sich entsprechend.
(4) Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge
erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht bei
Anwendung des Absatzes 2 die Einstellung in einem höheren als dem
bisherigen Amt der Beförderung gleich.
ergänzend hierzu:
§ 77 HmbDG: Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge
(1) ...
(4) Die Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts beginnt mit dem
Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt.
Tritt die Beamtin oder der Beamte während der Dauer der Kürzung der
Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen
berechnete Ruhegehalt in demselben Verhältnis und für denselben Zeitraum
gekürzt wie die Dienstbezüge. Ein Ausgleich nach § 48 BeamtVG wird aus den
ungekürzten Dienstbezügen berechnet, jedoch wird für jeden Monat, für den
ein gekürztes Ruhegehalt zu zahlen ist, ein Sechzigstel in demselben
Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge oder das Ruhegehalt. Die
Hinterbliebenenversorgung, mit Ausnahme der Sterbemonatsbezüge, wird nicht
gekürzt.
...
(7) Tritt die Beamtin oder der Beamte vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung in den Ruhestand, gilt die Kürzung der Dienstbezüge als
entsprechende Kürzung des Ruhegehalts, die Entfernung aus dem
Beamtenverhältnis als Aberkennung des Ruhegehalts; bei Zurückstufung gelten
die Dienstbezüge aus der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe als
die zuletzt zustehenden Dienstbezüge.
Eine Kürzung der Dienstbezüge kann durch Disziplinarverfügung ausgesprochen
werden, also nicht nur im gerichtlichen Verfahren. So § 33 hamburgisches
Disziplinargesetz.
Die
Eintragung wird zur Personalakte genommen und nach drei Jahren entfernt.
Ab dann gilt ein Verwertungsverbot.
Gesetzestext zu dem Verwertungsverbot
Entsprechend
der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
wird beim Kürzungsbruchteil
des Gehalts nunmehr auch in Hamburg meistens hinsichtlich der beamtenrechtlichen
Laufbahn differenziert.
Danach beträgt der Kürzungsbruchteil im Fall
von Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig ein Fünfundzwanzigstel,
bei Beamten des mittleren Dienstes regelmäßig ein Zwanzigstel und
bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16
regelmäßig ein Zehntel (BVerwG, Urteil vom 21.03.01, 1 D 29/00, unter
Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, nach welcher der Kürzungsbruchteil in
der Regel einheitlich ein Zwanzigstel betrug).