Disziplinarrecht in Hamburg: Revision gegen Urteil des OVG

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, also der zweiten Instanz, können Sie als Beamter
die Zulassung der Revision erstreben. Die Disziplinarsache wird dann dem
Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die Revision wird entweder vom OVG zugelassen oder Sie können
Nichtzulassungsbeschwerde erheben.
§ 65 HmbDG: Revision
(1) Für die Zulassung der Revision, für die Frist
und Form der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen
ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132 , 133 ,
137 bis 139 VwGO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Für das Revisionsverfahren gelten die
Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
entsprechend.
(3) Die Revision kann bis zur Rechtskraft der
Entscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der
Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung der
Revisionsbeklagten voraus. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des
eingelegten Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch
Beschluss über die Kostenfolge.
(4) Für die Entscheidung über die Revision gelten
die §§ 143 und 144 VwGO entsprechend.
Die für das Revisionsverfahren in Ergänzung zum Disziplinargesetz heranzuziehenden Vorschriften der
VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) lauten wie folgt:
§ 132 VwGO
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu,
wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden
§ 133 VwGO
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten
werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision
eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil
bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung
des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem
Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll,
einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz
begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie
nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde
durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das
Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil
aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverweisen.
§ 137 VwGO
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, das dass angefochtene Urteil auf der Verletzung
1. von Bundesrecht oder
2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in
Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
§ 138 VwGO
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend
anzusehen, wenn
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 139 VwGO
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder
des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2
schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die
Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt
wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so
wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn
nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133
Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer
bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der
Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2
beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses
über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die
Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
§ 143
VwGO
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
Revision unzulässig.
§ 144
VwGO
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das
Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das
Bundesverwaltungsgericht
1. in der Sache selbst entscheiden,
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit
zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach §
142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden
Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als
richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der
Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das
Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig
gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann
die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß
eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche
Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit
das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für
durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der
Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen,
auf denen die Zulassung der Revision beruht.
So weit in einzelnen Disziplinarsachen noch das frühere Recht anzuwenden ist, die frühere hamburgische Disziplinarordnung, ist ein
Revisionsverfahren nicht vorgesehen. Verfahren nach der früheren HmbDO wurden mit der Verkündung des Berufungsurteils rechtskräftig.
Diese Regelung akzeptiert das Bundesverwaltungsgericht, wie der nachstehenden Entscheidung zu entnehmen
ist, die sich auf das ähnliche Landesrecht in Berlin bezog:
Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.07 - BVerwG 2 B 57.07 -:
"Berufungsurteile des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts, die
noch in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht ergehen,
werden mit der Verkündung rechtskräftig (§ 83 LDO). Gegen sie ist folglich
kein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben; die Vorschriften über die
Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 41 DG, § 69 BDG, §§ 132,
133 VwGO sind unanwendbar. ... Von der Möglichkeit, gemäß Art . 99 GG dem
Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung in Landesdisziplinarsachen für den
letzten Rechtszug zuzuweisen, hatte der Landesgesetzgeber in der Berliner
Landesdisziplinarordnung keinen Gebrauch gemacht.
Diese sich aus der uneingeschränkten
Fortgeltung des alten Rechts ergebende Rechtsfolge verletzt nicht das
Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Landesgesetzgeber
bleibt es unbenommen, bei Angleichung des Landesdisziplinarrechts an das
Bundesdisziplinargesetz die gerichtlichen Zuständigkeiten und den
Instanzenzug nur für diejenigen Disziplinarverfahren neu zu ordnen, die
bei Inkrafttreten des neuen Rechts nicht nach altem Recht förmlich
eingeleitet oder bereits gerichtlich anhängig waren. Die
unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt: Zum einen wird
vermieden, dass ein förmliches Disziplinarverfahren, das in Anlehnung an
strafprozessuale Grundsätze eingeleitet und betrieben worden ist, als
kontradiktorisches Verfahren nach verwaltungsprozessrechtlichen
Regelungen fortgesetzt werden muss. Zum anderen ist nach altem Recht dem
gerichtlichen Disziplinarverfahren eine förmliche Untersuchung gemäß §§
49 ff. LDO vorgeschaltet. Die Kumulation von förmlicher Untersuchung und
zusätzlichem dritten Rechtszug durfte der Landesgesetzgeber aus Gründen
der Verfahrensbeschleunigung ausschließen (Beschlüsse vom 20.05.03 -
BVerwG 1 DB 8.03 und vom 28.06.05 - BVerwG 2 B 32.05)."
In Niedersachsen ist auch nach neuem Recht (Disziplinargesetz) eine
Revision nicht vorgesehen.