Disziplinarrecht in Hamburg: Kronzeugenregelung bei Entfernung aus dem Dienst
§ 73 HmbDG (Hamburgisches Disziplinargesetz)
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) Im Falle einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung
des Ruhegehalts kann die oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin, dem
ehemaligen Beamten, der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen
Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer Unterhaltsleistung
zusagen, wenn sie oder er ihr oder sein Wissen über Tatsachen offenbart,
deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§
331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren oder seinen
eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist
durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine
Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer
entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit
folgenden Maßgaben festzusetzen:
die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung nicht erreichen,
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen
zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 14
Absatz 1 BeamtVG ergäbe.
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der
Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der
Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Unterhaltsleistungen an die frühere Beamtin, den früheren Beamten, die
frühere Ruhestandsbeamtin oder den früheren Ruhestandsbeamten sind erst zu
zahlen, wenn diese oder dieser das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine
Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der
berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt
in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer
Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der
Versorgungsbezüge nach § 59 BeamtVG zur Folge hätten. Die hinterbliebene
Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Ehegatte oder
Lebenspartner erhält 60 vom Hundert der Unterhaltsleistung, wenn zum
Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des
Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.