Disziplinarrecht in Hamburg: Praxis im Bereich Polizei
Einen gewissen Einblick in die praktischen Abläufe im Hause Polizei bietet die
Drucksache 19/5174 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg
(Auszug):
Anfrage:
5. Wer entscheidet über die Einstellung von Disziplinarverfahren
innerhalb der Hamburger Polizei beziehungsweise wem und wie vielen
Vorgesetzten sind
diesbezügliche Entscheidungen vorgelegt worden?
6. In wie vielen Fällen haben bei
Disziplinarverfahren
a) der Präses der Innenbehörde
b) der Staatsrat der Innenbehörde
c) der Polizeipräsident
auf das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens
Einfluss genommen?
Antwort:
Präses und Staatsrat der Behörde für Inneres haben ihre
im Disziplinarrecht festgelegten Befugnisse für den Bereich der Polizei auf
den Polizeipräsidenten und ausgewählte Abteilungsleitungen der Polizei
übertragen.
Zur Wahrung eines einheitlichen Maßstabs bei der
Bewertung und Sanktionierung von Dienstvergehen werden polizeiintern alle
diesbezüglichen Entscheidungen dem Polizeipräsidenten vorgelegt.
Ausgenommen hiervon ist die Disziplinarmaßnahme Geldbuße
(§ 33 Absatz 2 HmbDG). Diese darf der Polizeipräsident lediglich bis zur
Hälfte der einmonatigen Dienstbezüge (Höchstbetrag), die ausgewählten
Abteilungsleitungen bis zu einem Viertel des Betrages aussprechen. Die
Verhängung darüber hinausgehender Geldbußen bis zum Höchstbetrag haben sich
der Präses und der Staatsrat der Behörde für Inneres vorbehalten.
In sämtlichen Disziplinarverfahren wird die
Einstellungsverfügung (§ 32 Absatz 2 HmbDG) oder die Disziplinarverfügung (§
33 Absatz 6 HmbDG) über den Staatsrat und den Präses der Behörde für Inneres
an das Personalamt weitergeleitet, das stellvertretend für den Senat als
oberste Dienstbehörde fungiert. Sowohl der Staatsrat und der Präses der
Behörde für Inneres als auch das Personalamt überprüfen die ihnen jeweils
vorliegenden Entscheidungen und nehmen so durch Bestätigung oder
Veränderung der Entscheidung auf diese Einfluss.
Die im Übrigen zur Beantwortung benötigten erfragten Daten werden
statistisch nicht gesondert erfasst. Eine Einzelfallauszählung ist in der
für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungs-aufwand nicht möglich.