Disziplinarrecht in Hamburg: Beweisantragsrecht des Beamten

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§ 26 V HmbDG:

(1) ... (4)

(5) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.


Über Beweisanträge des Beamten entscheidet der Ermittlungsführer nach pflichtgemäßem Ermessen.

Ist die Möglichkeit gegeben, dass der Beweisantrag für die Tat- oder Schuldfrage usw. von Bedeutung sein kann (Satz 2), dann muss der Beweis erhoben werden.

Gegen eine Ablehnung steht dem Beamten unmittelbar kein Rechtsmittel zu.
Er kann den Antrag aber im gerichtlichen Verfahren wiederholen.

Das führt dann unter Umständen dazu, dass ein Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird an das Oberverwaltungsgericht in Hamburg, weil dieses einem Antrag nicht nachgegangen ist, vgl. BVerwG NVwZ 2005, 1199 f. (Ein Beschluss vom 14.06.05, Aktenzeichen 2 B 108/04, der sich auf das Bundesdisziplinargesetz bezieht, aber sicher Maßstäbe auch für das Landesrecht setzt.)

 Falls Sie die Entscheidung lesen wollen.


Das Beweisantragsrecht stand schon immer im Zentrum strafprozessualer Tätigkeit. Die ganz umfassende Dogmatik, die dort gewachsen ist, erschließt sich nicht auf den ersten Blick und man wird bezweifeln müssen, dass jeder Ermittlungsführer sattelfest ist. Damit sind Widerspruchsverfahren und gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert - sofern die Ermittlungsführer Beweisanträge ablehnen.