Disziplinarrecht in Hamburg: Beweisantragsrecht des Beamten

§ 26 V HmbDG:
(1) ... (4)
(5) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem
Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer
Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
Über Beweisanträge des Beamten entscheidet der Ermittlungsführer nach pflichtgemäßem Ermessen.
Ist die
Möglichkeit gegeben, dass der Beweisantrag für die Tat- oder
Schuldfrage usw. von Bedeutung sein
kann (Satz 2), dann
muss der Beweis erhoben werden.
Gegen eine Ablehnung steht dem Beamten unmittelbar kein Rechtsmittel zu.
Er kann den Antrag aber im gerichtlichen Verfahren wiederholen.
Das führt dann unter Umständen dazu, dass ein Verfahren vom
Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird an das Oberverwaltungsgericht in
Hamburg, weil dieses einem Antrag nicht nachgegangen ist, vgl.
BVerwG NVwZ 2005,
1199 f. (Ein Beschluss vom 14.06.05, Aktenzeichen 2 B 108/04, der sich auf das
Bundesdisziplinargesetz bezieht, aber sicher Maßstäbe auch für das
Landesrecht setzt.)
Falls Sie die Entscheidung lesen wollen.
Das Beweisantragsrecht stand schon immer im Zentrum strafprozessualer
Tätigkeit. Die ganz umfassende Dogmatik, die dort gewachsen ist, erschließt sich nicht auf den ersten
Blick und man wird bezweifeln müssen, dass jeder Ermittlungsführer sattelfest
ist. Damit sind Widerspruchsverfahren und gerichtliche Auseinandersetzungen
vorprogrammiert - sofern die Ermittlungsführer Beweisanträge ablehnen.