Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Verbot der Doppelbestrafung?
Folgt das Disziplinarverfahren auf ein Strafverfahren, das mit einer Verurteilung geendet hat, so mag man sich fragen:
Gibt es ein "Verbot der Doppelbestrafung"? Nein!
Kommt es im Strafverfahren zu einer Bestrafung oder zu einer Einstellung des
Verfahrens gegen Zahlung einer Buße, so ist eine disziplinarrechtliche Ahndung wegen
desselben Sachverhalts nicht ausgeschlossen, aber nur
noch unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Das Schlagwort von dem Verbot der Doppelbestrafung, welches die Mandanten gerne bemühen, bringt nicht weiter, weil das Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht als eine Strafe ansieht.
Die Disziplinarmaßnahme verfolgt andere Zwecke als die von dem Strafgericht verhängte Strafe.
Es gibt aber gesetzliche Regelungen zu der Frage, unter welchen Bedingungen eine strafrechtliche Ahndung und eine Disziplinarmaßnahme nebeneinander stehen dürfen.
Aus Art. 103 III GG entnimmt man, dass die disziplinarrechtliche Sanktion verhältnismäßig sein muss, so dass sich ein "beschränktes Maßnahmeverbot" ergibt, das für die Bundesbeamten in § 14 Bundesdisziplinargesetz genauer geregelt ist.
Bereits in der früheren BDO gab es eine Vorschrift (§ 14 BDO), die regelte, unter welchen Bedingungen eine strafrechtliche Sanktion es überflüssig erscheinen lassen konnte, außerdem noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme zu verhängen.
Die frühere Regelung führte insbesondere dann zu ungerecht erscheinenden Ergebnissen, wenn das Strafverfahren gegen Zahlung einer Buße eingestellt worden war (§ 153 a StPO).
Das neue Bundesgesetz (§ 14 BDG) enthält eine umfassendere, für die Beamten günstigere Regelung.
Erfasst wird jetzt auch der Fall der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO (dazu aber Einschränkungen unten auf dieser Seite!) .
Und die Sperrwirkung wurde zunächst von dem Gesetzgeber erweitert: auch die Zurückstufung, also die zweitschärfste Disziplinarmaßnahme, war nach der ersten Fassung des Bundesdisziplinargesetzes nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Jedoch hat dann das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 23.02.05 - 1 D 13.04 - "erhebliche rechtspolitische, wenn nicht verfassungsrechtliche Bedenken" gegen eine Einbeziehung der Zurückstufung angemeldet.
Daraufhin hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem u. a. eine entsprechende Änderung vorgeschlagen wurde. Im Zuge der Dienstrechtsneuordnung wurden in § 14 1 Nr. 2 die Wörter "oder eine Zurückstufung" gestrichen (BGBl. I 2009 S. 255).
Zu Einzelheiten vergleichen Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die wir zu diesem Thema anbieten.
Sie sind lang und trocken, aber aufschlussreich. Bitte beachten Sie die erwähnte Gesetzesänderung.
► Gesetzestext: § 14 BDG
► Bundesverwaltungsgericht 17.03.04 zur Neuregelung durch das Bundesdisziplinargesetz
► Bundesverwaltungsgericht 23.02.05 zur Neuregelung durch das Bundesdisziplinargesetz
► Bundesverwaltungsgericht 10.01.07 zur Neuregelung durch das Bundesdisziplinargesetz
Bitte beachten Sie bei den vorstehenden Entscheidungen, dass die Rechtslage heute eine andere ist.
Es gab einige Jahre lange einen Unterschied zwischen dem Bundesdisziplinargesetz und der nicht so weit gehenden Regelung einiger Länder, z. B. Hamburg und Niedersachsen. Nämlich dann, wenn eine Zurückstufung in Betracht kam, die im Bund nur unter den Voraussetzungen des damaligen § 14 Absatz 1 Ziffer 2 BDG zulässig war - bis das Gesetz geändert wurde. Heute gibt es diese Sperrwirkung im Bund nicht mehr.
Es gab einige Jahre lange einen Unterschied zwischen dem Bundesdisziplinargesetz und der nicht so weit gehenden Regelung einiger Länder, z. B. Hamburg und Niedersachsen. Nämlich dann, wenn eine Zurückstufung in Betracht kam, die im Bund nur unter den Voraussetzungen des damaligen § 14 Absatz 1 Ziffer 2 BDG zulässig war - bis das Gesetz geändert wurde. Heute gibt es diese Sperrwirkung im Bund nicht mehr.
Bitte bedenken Sie ferner: die Landesdisziplinargesetze können diese Fragen abweichend regeln. So führt zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 23.11.09 - 2 B 87.08 - aus:
"§ 13 Abs. 1 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21.06.02 (GVBl 2002, 257) enthält Maßnahmeverbote lediglich für den Fall der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme gegen den Beamten, nicht aber für den Fall einer Einstellung des Strafverfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO). Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers, an § 14 BDO anzuknüpfen, ohne die Neufassung der Vorschrift durch § 14 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 09.07.01 aufzugreifen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde weder verfassungsrechtlich zu beanstanden noch kann sie durch analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 BDG relativiert werden."