Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Verbot der Doppelbestrafung?
Folgt das Disziplinarverfahren auf ein Strafverfahren, das mit einer Verurteilung geendet hat, so mag man sich fragen:
Gibt es ein "Verbot der Doppelbestrafung"? Nein!
Kommt es im Strafverfahren zu einer Bestrafung oder zu einer Einstellung des
Verfahrens gegen Zahlung einer Buße, so ist eine disziplinarrechtliche Ahndung wegen
desselben Sachverhalts nicht ausgeschlossen, aber nur
noch unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Das Schlagwort von dem Verbot der Doppelbestrafung, welches die Mandanten
gerne bemühen, bringt nicht weiter, weil das Gesetz eine Disziplinarmaßnahme nicht als eine Strafe
ansieht.
Die Disziplinarmaßnahme verfolgt andere Zwecke als die von dem Strafgericht
verhängte Strafe.
Es gibt aber gesetzliche Regelungen zu der Frage, unter welchen Bedingungen eine
strafrechtliche Ahndung und eine Disziplinarmaßnahme nebeneinander stehen dürfen.
Aus Art. 103 III GG entnimmt man, dass die
disziplinarrechtliche Sanktion
verhältnismäßig sein muss, so dass sich ein "beschränktes Maßnahmeverbot" ergibt, das für die Bundesbeamten in § 14 Bundesdisziplinargesetz genauer
geregelt ist.
Bereits in der früheren BDO gab es eine Vorschrift (§ 14 BDO), die regelte, unter welchen Bedingungen eine strafrechtliche Sanktion es
überflüssig erscheinen lassen konnte, außerdem noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme zu verhängen.
Die frühere Regelung führte insbesondere dann zu ungerecht erscheinenden Ergebnissen, wenn das Strafverfahren gegen Zahlung einer Buße eingestellt
worden war (§ 153 a StPO).
Das neue Bundesgesetz (§ 14 BDG) enthält eine umfassendere, für die Beamten günstigere Regelung.
Erfasst wird jetzt auch der Fall der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO
(dazu aber Einschränkungen unten auf dieser Seite!) .
Und die Sperrwirkung wurde zunächst
von dem Gesetzgeber erweitert: auch die Zurückstufung, also die
zweitschärfste Disziplinarmaßnahme, war nach der ersten Fassung des
Bundesdisziplinargesetzes nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Jedoch hat
dann das
Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 23.02.05 - 1 D 13.04 -
"erhebliche rechtspolitische, wenn nicht verfassungsrechtliche
Bedenken" gegen eine Einbeziehung der Zurückstufung angemeldet.
Daraufhin hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit
dem u. a. eine entsprechende Änderung vorgeschlagen wurde.
Im Zuge der
Dienstrechtsneuordnung wurden in § 14 1 Nr. 2 die Wörter "oder eine
Zurückstufung" gestrichen (BGBl. I 2009 S. 255).
Zu Einzelheiten vergleichen Sie die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die wir zu diesem Thema anbieten.
Sie sind lang und trocken, aber aufschlussreich.
Bitte beachten Sie die
erwähnte Gesetzesänderung.
Gesetzestext: § 14 BDG
Bundesverwaltungsgericht 17.03.04 zur Neuregelung
durch das Bundesdisziplinargesetz
Bundesverwaltungsgericht 23.02.05 zur Neuregelung
durch das Bundesdisziplinargesetz
Bundesverwaltungsgericht 10.01.07 zur Neuregelung
durch das Bundesdisziplinargesetz
Bitte beachten Sie bei den vorstehenden Entscheidungen, dass die Rechtslage heute eine andere ist.
Es gab einige Jahre lange einen Unterschied zwischen dem Bundesdisziplinargesetz
und der nicht so weit gehenden Regelung
einiger Länder, z. B. Hamburg und Niedersachsen.
Nämlich dann, wenn eine Zurückstufung in Betracht kam, die im Bund nur unter den Voraussetzungen
des damaligen § 14 Absatz 1 Ziffer 2
BDG zulässig war - bis das Gesetz geändert wurde. Heute gibt es diese
Sperrwirkung im Bund nicht mehr.
Bitte bedenken Sie
ferner: die Landesdisziplinargesetze können diese Fragen abweichend regeln.
So führt zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom
23.11.09 - 2 B 87.08 - aus:
"§ 13 Abs. 1 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21.06.02 (GVBl
2002, 257) enthält Maßnahmeverbote lediglich für den Fall der unanfechtbaren
Verhängung einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme gegen den Beamten, nicht aber
für den Fall einer Einstellung des Strafverfahrens bei Erfüllung von
Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO). Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers, an
§ 14 BDO anzuknüpfen, ohne die Neufassung der Vorschrift durch § 14 des Bundesdisziplinargesetzes
(BDG) vom 09.07.01 aufzugreifen, ist entgegen der
Auffassung der Beschwerde weder verfassungsrechtlich zu beanstanden noch
kann sie durch analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 BDG relativiert werden."