Bundesdisziplinargesetz: Anwesenheits- und Fragerecht des Beamten
- Ladung
Der Beamte ist zu allen Vernehmungen und zu vielen anderen Beweiserhebungen
einzuladen, er hat dann auch Frage- und Antragsrechte.
Die Ladung sollte rechtzeitig vor dem Termin eingehen und erkennen lassen, wer
zu welchen Beweisthemen angehört bzw. welche Beweise sonst erhoben werden sollen.
Sie halten das für selbstverständlich?
Wir auch, aber in der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen.
Ganz zu schweigen davon, dass Termine telefonisch abgestimmt werden könnten,
damit nicht Verlegungsanträge gestellt werden müssen ...
Zu dem Thema Ladung gibt es u.a. folgende Stimme:
Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 4. Auflage 2009:
"Ladungen sind grundsätzlich schriftlich, tunlichst gegen
Empfangsbekenntnis, vorzunehmen. Ist dann ein Verteidiger bestellt, ist auch
dieser zu laden. Nur dies entspricht dem Gebot der prozessualen Fürsorge und
dem Schutzzweck des § 20." (RN 8 der Kommentierung zu § 20 BDG)
"Abs. 4 regelt die Möglichkeit des Beamten, Vernehmungen von Zeugen und
Sachverständigen beizuwohnen und an Augenscheinsterminen teilzunehmen.
Der Beamte ist danach zu allen Beweiserhebungen zu laden. ...
Bei allen Beweiserhebungen haben der Beamte und der Verteidiger nicht nur
das Recht zu erscheinen, sie wirken vielmehr an der Sachaufklärung mit. Sie
können Anträge ebenso stellen wie Fragen sowie Anregungen zur Beweisaufnahme
geben.
Der Beamte ist zur Beweiserhebung zu laden. Die Form der Ladung ist nicht
ausdrücklich geregelt. Da es sich um das Untersuchungsverfahren mit für das
Gerichtsverfahren verwertbaren Beweiserhebungen handelt, müssen dieselben
Erfordernisse wie für das gerichtliche Verfahren gelten, also Zustellung.
Bei der Ladung ist das konkrete Beweisthema bzw. der jeweilige
Untersuchungsgegenstand anzugeben, damit der Beamte in der Lage ist, seine
Verteidigung hierauf einzustellen. Wird der Beamte nicht ordnungsgemäß
geladen, so ist hierin ein schwerer Verfahrensmangel zu sehen. ...
Ist die Ladung formlos erfolgt, so ist das Ergebnis der
Untersuchungshandlung nur verwertbar, wenn der Beamte am Termin teilnahm." (aaO,
RN 12 bis 14 der Kommentierung zu § 24 BDG)