Bundesdisziplinargesetz: Anwesenheits- und Fragerecht des Beamten - Ladung

Der Beamte ist zu allen Vernehmungen und zu vielen anderen Beweiserhebungen einzuladen, er hat dann auch Frage- und Antragsrechte.

Die Ladung sollte rechtzeitig vor dem Termin eingehen und erkennen lassen, wer zu welchen Beweisthemen angehört bzw. welche Beweise sonst erhoben werden sollen.
Sie halten das für selbstverständlich?
Wir auch, aber in der Praxis kommt es immer wieder zu Problemen.
Ganz zu schweigen davon, dass Termine telefonisch abgestimmt werden könnten, damit nicht Verlegungsanträge gestellt werden müssen ...

Zu dem Thema Ladung gibt es u.a. folgende Stimme:

Hummel/Köhler/Mayer, BDG, Kommentar, 4. Auflage 2009:
"Ladungen sind grundsätzlich schriftlich, tunlichst gegen Empfangsbekenntnis, vorzunehmen. Ist dann ein Verteidiger bestellt, ist auch dieser zu laden. Nur dies entspricht dem Gebot der prozessualen Fürsorge und dem Schutzzweck des § 20." (RN 8 der Kommentierung zu § 20 BDG)

"Abs. 4 regelt die Möglichkeit des Beamten, Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen beizuwohnen und an Augenscheinsterminen teilzunehmen.
Der Beamte ist danach zu allen Beweiserhebungen zu laden. ...
Bei allen Beweiserhebungen haben der Beamte und der Verteidiger nicht nur das Recht zu erscheinen, sie wirken vielmehr an der Sachaufklärung mit. Sie können Anträge ebenso stellen wie Fragen sowie Anregungen zur Beweisaufnahme geben.
Der Beamte ist zur Beweiserhebung zu laden. Die Form der Ladung ist nicht ausdrücklich geregelt. Da es sich um das Untersuchungsverfahren mit für das Gerichtsverfahren verwertbaren Beweiserhebungen handelt, müssen dieselben Erfordernisse wie für das gerichtliche Verfahren gelten, also Zustellung. Bei der Ladung ist das konkrete Beweisthema bzw. der jeweilige Untersuchungsgegenstand anzugeben, damit der Beamte in der Lage ist, seine Verteidigung hierauf einzustellen. Wird der Beamte nicht ordnungsgemäß geladen, so ist hierin ein schwerer Verfahrensmangel zu sehen. ...
Ist die Ladung formlos erfolgt, so ist das Ergebnis der Untersuchungshandlung nur verwertbar, wenn der Beamte am Termin teilnahm." (aaO, RN 12 bis 14 der Kommentierung zu § 24 BDG)