Revision im Disziplinarrecht der Bundesbeamten
Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Das (Berufungs-) Urteil des Oberverwaltungsgerichts, kann mit der Revision angefochten werden, § 69 BDG,
so weit es um die Anwendung des Bundesdisziplinarrechts geht.
Im Landesdisziplinarrecht ist es den einzelnen Bundesländern überlassen, ob
sie in ihrem jeweiligen Landesdisziplinargesetz eine Revisionsinstanz bei
dem Bundesverwaltungsgericht eröffnen wollen (vgl. Art 99 GG, § 187 VwGO).
Wir gehen davon aus, dass zum Beispiel der Landesgesetzgeber von
Sachsen-Anhalt in Disziplinarsachen keine Revisionsinstanz eröffnet hat.
Dazu gibt es eine
Entscheidung des BVerwG.
Wenn ein Revisionsverfahren überhaupt vorgesehen ist, so bedarf es auch im Disziplinarrecht (wie allgemein in Verfahren nach der
Verwaltungsgerichtsordnung, die hier herangezogen wird) einer Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die Zulassungsgründe entnehmen Sie bitte § 132 ff. VwGO.
In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht - wie auch beim OVG in
der Berufungsinstanz - Vertretungszwang nach §§ 3 BDG, 67 VwGO.
§ 69 Bundesdisziplinargesetz: Form, Frist und Zulassung der Revision
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der
Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die
Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 70 Bundedisziplinargesetz: Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend..
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die für das Revisionsverfahren in Ergänzung zum Bundesdisziplinargesetz heranzuziehenden Vorschriften der
VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) lauten wie folgt:
§ 132 VwGO
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu,
wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die
Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden
§ 133 VwGO
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten
werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision
eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des
vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung
des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem
Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll,
einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz
begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie
nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde
durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das
Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil
aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverweisen.
§ 137 VwGO
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, das dass angefochtene Urteil auf der Verletzung
1. von Bundesrecht oder
2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in
Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
§ 138 VwGO
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend
anzusehen, wenn
1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 139 VwGO
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder
des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2
schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die
Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt
wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so
wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn
nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133
Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer
bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der
Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2
beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses
über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf
einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die
verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die
Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
§ 143
VwGO
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die
Revision unzulässig.
§ 144
VwGO
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das
Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das
Bundesverwaltungsgericht
1. in der Sache selbst entscheiden,
2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit
zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach §
142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden
Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als
richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der
Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das
Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig
gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann
die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß
eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche
Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit
das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für
durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der
Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen,
auf denen die Zulassung der Revision beruht.