Disziplinarrecht der Bundesbeamten: Disziplinarklage

Das Disziplinarklageverfahren wird meistens zu einer mündlichen Verhandlung und zu einem erstinstanzlichen Urteil führen, es kann aber unter Umständen auch durch einen Beschluss des Gerichts abgeschlossen werden.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 59 BDG.
Sie ist in vielen Fällen eine elegante Variante, die für alle Beteiligten vorteilhaft sein kann.


§ 59 BDG: Entscheidung durch Beschluss


(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss

1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5) erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder

2. die Klage abweisen.

Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.

(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.


Auch das Berufungsverfahren kann unter den einschränkenden Voraussetzungen des Absatz 1 ggf. noch durch Beschluss beendet werden.