Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte:
Unterrichtung des Beamten über Vorwürfe
Unterrichtung des Beamten nach Einleitung eines
Disziplinarverfahrens
Wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so
ist der betroffene Beamte
unverzüglich zu unterrichten, sofern nicht die Gefahr besteht, dass hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts gefährdet werden könnte.
Es ist dem Beamten zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt
wird. Der Beamte ist über seine Rechte im Disziplinarverfahren zu belehren. Man wird ihm
sicher auch den Ablauf des Disziplinarverfahrens in groben Zügen erläutern.
Im Disziplinarverfahren hat zunächst der Beamte
das Recht, sich mündlich
oder schriftlich zu äußern, sofern er dies möchte. Er kann sich
frei entscheiden, ob er zu diesem Zeitpunkt etwas sagen möchte.
Das Disziplinargesetz
sieht bestimmte Fristen vor, innerhalb derer im
Disziplinarverfahren eine Äußerung ggf. abzugeben ist.
Der Gesetzgeber ist erkennbar um Beschleunigung des Disziplinarverfahrens bemüht.
Gesetzestext dazu: § 20 BDG
Immer wieder müssen wir aufgeregt anrufende Beamte fragen: "Haben Sie denn schon eine schriftliche Einleitungsverfügung in Händen?"
Denn mit einer Einleitungsverfügung oder Einleitungsanordnung beginnt
grundsätzlich das Disziplinarverfahren.
In aller Regel wird dem Beamten eine
schriftliche Verfügung ausgehändigt.
Diese sollte man abwarten, sofern nicht vorher bereits Einschneidendes passiert.
Lassen Sie sich als Beamter nicht mit vagen Andeutungen über das abspeisen,
was man Ihnen anlasten will. Wir erleben in der Praxis geradezu skandalöse
Fälle, in denen man Beamte zu Äußerungen auffordert (nein: ihnen Gelegenheit
bietet, sich zu äußern), ohne ihnen zu sagen, worum es denn nun genau geht.
Unsere eindeutige Empfehlung:
Keine Äußerung, bevor Sie Akteneinsicht hatten!
Alles andere stellt die Dinge auf den Kopf.